Pfändung nach InsoEröffnung

  • Hallo,

    ein halbes Jahr vor Insoeröffnung sowie 6 Wochen vor InsoEröffnung wurden zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Schuldner erwirkt.

    Im Monat der InsoEröffnung und im Monat danach hat der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge noch an den Pfändungsgläubiger überwiesen, und zwar auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss , der bereits 1/2 Jahr vor InsoEröffnung ergangen ist.

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der 6 Wochen vor der Eröffnung ergangen ist, fällt unter die Rückschlagsperre.

    Der Treuhänder schreibt, dass er die überwiesenen pfändbaren Betrage nicht mehr anfechten kann, da die Überweisung vom Arbeitgeber wegen des älteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt ist.

    Stimmt das?

  • Der Treuhänder schreibt, dass er die überwiesenen pfändbaren Betrage nicht mehr anfechten kann, da die Überweisung vom Arbeitgeber wegen des älteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt ist.

    Stimmt das?

    Nein. Die Pfändung wird erst mit Entstehen der gepfändeten Gehaltsforderung wirksam (BGH, Urt. v. 26.06.2008 - IX ZR 87/07). Daher ist es egal, auf welchen PfÜB der Arbeitgeber gezahlt hat. Entscheidend ist, dass die jeweils gepfändete Gehaltsforderung in der kritischen Zeit entstanden ist. Daher liegt Anfechtbarkeit nach § 131 InsO vor.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Stimmt.

    Als Fallvariante wäre allerdings noch denkbar, dass der Arbeitgeber Gehaltsreste überwiesen hat, die schon länger entstanden und fällig waren, von ihm allerdings erst jetzt bedient wurden. Das wäre - wenn der Gehaltsrest "alt genug" war, anfechtungsfest.

    Denkbar in zwei Konstellationen:
    a) Der Arbeitgeber ist selbst knapp bei Kasse gewesen und hat seine Mitarbeiter vertröstet
    b) Es bestand Streit um die Höhe des Gehaltes, z.B. wegen Überstunden, Zuschlägen etc. und der Arbeitgeber hat letztlich eingesehen, dass er Unrecht hatte und den bis dahin streitigen Gehaltsanteil nachbezahlt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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