Gebot nach § 85a III ZVG

  • Persönliche Forderung des bestrangig betreibenden Gläubigers: 260 TEUR
    Forderungsanmeldung bestrangig betreibender Gläubiger: 540 TEUR
    7/10-Grenze: 511 TEUR
    5/10-Grenze: 365 TEUR

    Wenn nun der bestrangig betreibende Gläubiger im 2. Termin (Wertgrenzen sind nicht gefallen) ein Gebot iHv. 260 TEUR nach § 85a III ZVG abgibt, hat er hinsichtlich § 114a ZVG doch kein Problem, weil die Befriedigungsfiktion zu 7/10 sich ja nur auf die persönlichen Forderungen bezieht. Sprich: Nachranggläubiger sind nicht zu bedienen.

    Oder mache ich einen Denkfehler?

  • So jetzt wird erst mal sortiert.
    Wie hoch ist der Nominalwert des Rechts im Grundbuch des bestrangig betreibenden Gläubigers. Auf die Anmeldung kommt es bei 85 a je nicht an.
    114 a ZVG hat nichts mit bedienen zu tun. Hier wird nur der für befriedigt erklärt und zwar bis zu 7/10 des Verkehrswertes, wenn er Meistbietender ist und ein Recht im GB hat. Das hat mit unserer Verteilung nichts zu tun. Das Gerichts hat nur das Meistgebot zu verteilen. Die materielle Befriedigungswirkung interessiert uns nicht. Das ist allein eine Vorschrift die die Rechtsbeziehungen zw. dem Schuldner und dem Ersteher/Berechtigten klärt. Es soll verhindert werden, dass er trotz des Mehrgewinns Grundstück noch einen Anspruch gegen den Schuldner in unverminderter Höhe hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn der also 260 T € bietet, würde das ja eigentlich unter 50% liegen. Nach 85a III muss ich zu den 260 T noch seine 300 T dazu rechnen und liege über 50%. Wie man die Befriedigungshöhe ausrechnet steht ganz gut im Stöber, § 114a Rndr. 3.2.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo Tanja, hallo Annett, hallo WinterM,
    die Anmeldung des (auch bietenden) bestbetreibenden Gl. in deinem Beispiel ist meines Erachtens sehr wohl an einer Stelle maßgeblich, und zwar zur Berechnung des "Betrages, mit selchem der meistbietende ausfallen würde". Das nachfolgede Beispiel soll alles mal vollständig durchspielen.
    Im Beispiel gibt es keine bestehenbleibenden Rechte. Der Einfachheit halber soll das Mindestbargebot TEUR 5 betragen.
    g.G., Bargebot TEUR 5 bestbetr. Gl. Anmeldung, Ko + Zinsen TEUR 240
    VWT TEUR 730 Hauptsache TEUR 300, zusammen also TEUR 540
    5/10 TEUR 365

    Nu bietet der bestbetr. Gl. TEUR 260. Er würde bei diesem Gebot TEUR 255 erhalten (= 260 minus 5), sein Ausfall wäre bei diesem Gebot TEUR 285 (= 540 minus 255).
    Gebot (=260) plus Ausfall (=285) würden (§ 85 a Abs 3, ZVG) dann TEUR 545 ergeben. Das ist über 5/10 und damit zuschlagsfähig.

    und nun zum 114 a ZVG (den nur der Gläubiger selbst) nicht das Gericht zu beachten hat:
    Gläubiger muss sich so stellen lassen, wie wenn TEUR 511 (=7/10) erreicht worden wären. da hätte der Gl. TEUR 506 erhalten (511 minus 5), das hätte er erhalten auf
    Kosten + Zinsen mit TEUR 240 sowie Hauptsche-Rest TEUR 266. Dinglich wären bei der Hauptache also noch TEUR 34 offen geblieben.
    Sein persönliche Forderung von TEUR 260 wäre aber vollständig befriedigt worden, sodass er bei der Sachlage nicht mehr weiter vollstrecken dürfte.
    Klugscheißer - Modus : aus :D

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