Persönliche Forderung des bestrangig betreibenden Gläubigers: 260 TEUR
Forderungsanmeldung bestrangig betreibender Gläubiger: 540 TEUR
7/10-Grenze: 511 TEUR
5/10-Grenze: 365 TEUR
Wenn nun der bestrangig betreibende Gläubiger im 2. Termin (Wertgrenzen sind nicht gefallen) ein Gebot iHv. 260 TEUR nach § 85a III ZVG abgibt, hat er hinsichtlich § 114a ZVG doch kein Problem, weil die Befriedigungsfiktion zu 7/10 sich ja nur auf die persönlichen Forderungen bezieht. Sprich: Nachranggläubiger sind nicht zu bedienen.
Oder mache ich einen Denkfehler?