Grundsätzlich gilt doch, dass das Bundesland / Finanzamt, welches die Steuerzahlungen vereinnahmt hat, diese ohne Rücksicht auf die Ertragshoheit auch zu erstatten hat.
Wie geht dies konform mit der Tatsache, dass bayerische Finanzämter auch in "Altfällen", in denen die Zahlungen von Kfz-Steuer noch an die Finanzämter erfolgten, gebetsmühlenartig darauf verweisen, dass für die Insolvenzanfechtung die Hauptzollämter zuständig sind. Ein einfacher Versuch am untauglichen Objekt oder ein beachtenswerter Einwand .
Wenn eine Zuständigkeit des Hauptzollamtes gegeben ist, werden diesem dann die subj. Merkmale, welche durch das ehemals zuständige Finanzamt verwirklicht wurden, zugerechnet?
[Mir ist es grundsätzlich egal, ob ich mich zukünftig auch in Altfällen an die Hauptzollämter wende. Frau denkt ja pragmatisch. Im vorliegenden Fall ist es aber von Bedeutung, welche Zuständigkeit besteht.]