Weitere vollstreckbare Teilausfertigung

  • Ich habe zum ersten Mal einen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung vorliegen.

    Diesbezüglich beantragt der Landkreis in einer Unterhaltssache (hiesiges Amtsgericht hatte Unterhaltsanerkennung des Vaters beurkundet) die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung zu Gunsten des Landes ..., vertreten durch den Landkreis ...

    Weiter führen sie in dem Antrag aus, dass sich der Kindesvater verpflichtet hat, vom 18.10.2007 bis 31.01.2011 Unterhalt lt. Urkunde zu zahlen. [Ein genauer Betrag wurde vom Landkreis nicht angegeben.]

    Die genannten Beträge [Es wurde keine Beträge genannt.] wurden vom Landkreis als Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt. [Keine Belege beigefügt]

    Mit der Zahlung ist der Unterhaltsanspruch des Kindes in v. g. Höhe [?] kraft Gesetzes auf das Land Niedersachsen, vertreten durch den Landkreis ..., übergegangen. Zur Wirksamkeit des Übergangs bedarf es keiner Zustellung der Rechtswahrungsanzeige! [Was ist das denn?]

    Weiter wird beantragt, dass die weitere vollstreckbare Teilausfertigung dem unterhaltspflichtigen Elternteil zugestellt wird.

    Jetzt weiß ich überhaupt nicht, was ich diesbezüglich zu prüfen und zu veranlassen habe.

    Hätte der Landkreis nicht den genauen Betrag aufführen müssen?

    Außerdem wurde die Anschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht mit aufgeführt. Ich müsste den Unterhaltspflichtigen (Kindesvater) doch aber vor der Erteilung einer weiteren Teilausfertigung dazu anhören oder sehe ich das falsch? Müsste ich weitere anhören (auch Kindesmutter)?
    Da die Urkunde von 2008 ist, kann es ja durchaus sein, dass der nicht mehr unter der damals angegebenen Anschrift wohnhaft ist. Zunächst würde ich es zwar unter der damaligen Anschrift probieren, aber falls das Anhörungsschreiben zurückkommt, müsste ich dann die Anschrift ermitteln oder müsste ich den Landkreis dann anschreiben, dass er die Anschrift mitteilen soll.

    Mal angenommen, dass alle Voraussetzungen zur Erteilung der weiteren Teilausfertigung, hätte jemand ein Muster für mich, was verfügt werden muss, um die weitere Teilausfertigung durch die SE erstellen zu lassen?

    Müsste man den Zeitraum gemäß Antrag angeben (18.10.2007 bis 31.01.2011) oder müsste ich den diesbezüglichen Betrag selbst ausrechnen?

    Sorry, dass ich so viele doofe Fragen stelle, aber ich hatte das bisher noch nicht.

  • Ich habe zum ersten Mal einen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung vorliegen.

    Mein Beileid!

    Zitat

    Diesbezüglich beantragt der Landkreis in einer Unterhaltssache (hiesiges Amtsgericht hatte Unterhaltsanerkennung des Vaters beurkundet) die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung zu Gunsten des Landes ..., vertreten durch den Landkreis ...

    Weiter führen sie in dem Antrag aus, dass sich der Kindesvater verpflichtet hat, vom 18.10.2007 bis 31.01.2011 Unterhalt lt. Urkunde zu zahlen. [Ein genauer Betrag wurde vom Landkreis nicht angegeben.]

    Das klingt so, als wäre eine Doppeltitulierung gegeben? Oder wovon soll die weitere vollstreckbare Teilausfertigung gebildet werden?

    Zitat

    Die genannten Beträge [Es wurde keine Beträge genannt.] wurden vom Landkreis als Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt. [Keine Belege beigefügt]

    Mit der Zahlung ist der Unterhaltsanspruch des Kindes in v. g. Höhe [?] kraft Gesetzes auf das Land Niedersachsen, vertreten durch den Landkreis ..., übergegangen. Zur Wirksamkeit des Übergangs bedarf es keiner Zustellung der Rechtswahrungsanzeige! [Was ist das denn?]

    Keine Beträge genannt ist schlecht, keine Belege beigefügt ebenso. Der Forderungsübergang ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (wobei eine gesiegelte Zahlungsaufstellung des Landkreises als Nachweis genügt). Antragshindernis!

    Die Rechtswahrungsanzeige ist einfach ein Schreiben des Landkreises an den Unterhaltspflichtigen: "Hallihallo, wir zahlen jetzt nach dem UVG, die Forderung geht insoweit auf uns über, für die Rückstände musst du dich also an uns wenden" (ganz arg verkürzt). Hat in unserem Gerichtsalltag keine wirkliche Relevanz, ist auf der materiellrechtlichen Ebene aber wohl erforderlich.

    Zitat

    Weiter wird beantragt, dass die weitere vollstreckbare Teilausfertigung dem unterhaltspflichtigen Elternteil zugestellt wird.

    Das wäre m.E. nicht Aufgabe des Gerichts, § 750 II ZPO. Aber beantragen kann man ja vieles, wenn der Tag lang ist ;)

    Zitat

    Jetzt weiß ich überhaupt nicht, was ich diesbezüglich zu prüfen und zu veranlassen habe.

    Hätte der Landkreis nicht den genauen Betrag aufführen müssen?

    S.O.: Der Rechtsübergang ist dezidiert nachzuweisen, sprich: für jeden Monat (die kann man auch gerne zusammenfassen) sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen durch den Landkreis in einer gesiegelten Aufstellung mitzuteilen. Du prüfst dann,
    - ob der Zeitraum sich mit dem Zeitraum aus dem Titel deckt (natürlich können nur titulierte Forderungen im Rahmen einer wvTA überschrieben werden),
    - ob sich die Höhe der Zahlungen mit der titulierten Forderung deckt (es kann ja nicht mehr übergehen, als tituliert wurde).

    Zitat

    Außerdem wurde die Anschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht mit aufgeführt. Ich müsste den Unterhaltspflichtigen (Kindesvater) doch aber vor der Erteilung einer weiteren Teilausfertigung dazu anhören oder sehe ich das falsch? Müsste ich weitere anhören (auch Kindesmutter)?

    §730 ZPO: Du MUSST niemanden anhören. Wenn, dann würde ich den Titelschuldner anhören. Titelgläubiger würde ich nicht anhören, wenn der Forderungsübergang ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

    Zwecks Gegenvermerk sollte auch der Ursprungstitel eingereicht werden. Schließlich muss auf dem ursprünglichen Titel (den die Mutter wieder erhält) vermerkt werden, dass hieraus nicht mehr im vollen Umfang vollstreckt werden kann.

    Zitat

    Da die Urkunde von 2008 ist, kann es ja durchaus sein, dass der nicht mehr unter der damals angegebenen Anschrift wohnhaft ist. Zunächst würde ich es zwar unter der damaligen Anschrift probieren, aber falls das Anhörungsschreiben zurückkommt, müsste ich dann die Anschrift ermitteln oder müsste ich den Landkreis dann anschreiben, dass er die Anschrift mitteilen soll.

    Wenn ich nicht anhöre, teile ich dem Titelschuldner die Tatsache der Erteilung mit. Kommt dieses Schreiben zurück: Erst EMA, dann Anfrage an Gläubiger (bei erfolgloser EMA).

    Zitat

    Mal angenommen, dass alle Voraussetzungen zur Erteilung der weiteren Teilausfertigung, hätte jemand ein Muster für mich, was verfügt werden muss, um die weitere Teilausfertigung durch die SE erstellen zu lassen?

    Dazu ist erstmal zu klären, ob
    - du selbst die vollstreckbare TA erteilst (sprich: Titel von deinem Gericht), denn als Rpfl bist du für die kombinierte 727/733-Klausel zuständig oder
    - du den Landkreis zur Erteilung einer solchen Ausfertigung ermächtigst

    (die Verfügungen unterscheiden sich erheblich!).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort.

    Es existiert lediglich ein Unterhaltstitel (meine ersten beiden Absätze beziehen sich auf ein und denselben Titel). Diesbezüglich wurde die Anerkennung der Zahlung von Unterhalt für das mj. Kind vom Kindesvater beim hiesigen Amtsgericht beurkundet.

    Somit dürfte ich leider zuständig sein (bin die Urkundsrechtspflegerin).

    Dann werde ich den Landkreis erst einmal anschreiben und darum bitten, dass der Antrag dahingehend ergänzt wird, dass ein bestimmter Geldbetrag in den Antrag aufgenommen wird. Ferner werde ich darum bitten, dass der Rechtsübergang dezidiert nachgewiesen wird sowie um Übersendung des Originals des Unterhaltstitels bitten.

    Ich habe noch Fragen zu deinen Ausführungen Patweazle:

    1.

    Voraus ergibt sich, dass nicht das Gericht die Zustellung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zustellen muss?
    Wenn beispielsweise Väter kommen und die Unterhaltszahlung für ihr mj. Kind anerkennen, dann machen wir das hier so (hab es so von den Mustern meiner Vorgänger übernommen - dort gibt es leider kein Muster für eine wvTA), dass die Zustellung von uns aus durchgeführt wird und erst nach der Zustellung der Titel nebst Zustellungsnachweis an die Mutter (oder an RA, wenn anwaltlich vertreten) zugestellt wird.
    Ist dies dann falsch?

    2.

    Bezüglich deines letzten Absatzes bedeutet dies also, dass ich selbst die wvTA erteilen muss (Titel von meinem AG) und ich nicht den Landkreis dazu ermächtigen kann (es liegt ja kein Titel des Landkreises vor).

    Könntest du mir sonst mal Muster für beide Fälle geben?

    Vielen lieben Dank schon einmal im Voraus.


  • Es existiert lediglich ein Unterhaltstitel (meine ersten beiden Absätze beziehen sich auf ein und denselben Titel). Diesbezüglich wurde die Anerkennung der Zahlung von Unterhalt für das mj. Kind vom Kindesvater beim hiesigen Amtsgericht beurkundet.

    Sachen gibt's :eek: So eine Urkunde hab ich noch nie gesehen :D

    Zitat


    1.

    Voraus ergibt sich, dass nicht das Gericht die Zustellung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zustellen muss?
    Wenn beispielsweise Väter kommen und die Unterhaltszahlung für ihr mj. Kind anerkennen, dann machen wir das hier so (hab es so von den Mustern meiner Vorgänger übernommen - dort gibt es leider kein Muster für eine wvTA), dass die Zustellung von uns aus durchgeführt wird und erst nach der Zustellung der Titel nebst Zustellungsnachweis an die Mutter (oder an RA, wenn anwaltlich vertreten) zugestellt wird.
    Ist dies dann falsch?


    Es handelt sich m.E. um kein von Amts wegen zuzustellendes Schriftstück, zumindest ergibt sich das weder aus den Vorschriften über die Zustellung, noch aus denen über die Klausel (letzten Endes ist es ja "nur" eine Klausel im weiteren Sinne). Der Gläubiger muss, wenn er vollstrecken will, die Vollstreckungsvoraussetzungen nachweisen. Bei der Zustellung des Titels mit RNF-Klausel muss auch der Gläubiger darauf achten, dass § 750 II ZPO erfüllt wird, also auch die zugrundeliegenden Urkunden mit zugestellt werden.
    Das Gericht kann die Zustellung ggf. vermitteln, halte ich allerdings nicht immer für zweckdienlich.

    Wie es bei der Errichtung der Verpflichtungsurkunde aussieht, weiß ich leider nicht.

    Zitat

    2.

    Bezüglich deines letzten Absatzes bedeutet dies also, dass ich selbst die wvTA erteilen muss (Titel von meinem AG) und ich nicht den Landkreis dazu ermächtigen kann (es liegt ja kein Titel des Landkreises vor).

    Genau so sieht es aus :)

    Zitat

    Könntest du mir sonst mal Muster für beide Fälle geben?

    Ein Muster für die Ermächtigung habe ich nicht zur Hand, ein Muster für die wvTA schick ich dir per PN :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!