Dienstfahrzeug

  • Hallo,


    kann mir bitte jemand sagen, ob mich mein Dienstherr zur Benutzung eines Dienstkfz
    statt der Deutschen Bahn zu einer Dienstreise zwingen kann.

  • Du musst das kostengünstigste Verkehrsmittel nehmen, sofern nicht besondere andere Gründe überwiegen (zB Erreichbarkeit, Fahrtzeit etc.). Erspart das Auto zB eine Übernachtung oder im Auto können 5 Dienstreisende kostengünstiger als mit der Bahn mitreisen, dann musst du das Auto nehmen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich glaube nicht, dass man dich auch zwingen kann, selber zu fahren. Ggf. müsste dir ein Fahrer gestellt werden.
    Wenn wir "Sammeltransport" für unsere 1-2 regelmäßigen Dienstreisen im Jahr machen, geschieht das auf freiwillger Basis. Ein Kollege erklärt sich bereit, das Dienstfahrzeug zu fahren und alle, die da mitfahren wollen, melden sich an. Es kann aber auch jeder selber anreisen. Dann wird bei Autobenutzung eine Vergleichsberechnung eigenes Auto - öffentliche Verkehrsmittel gemacht, aber keine Vergleichsberechnung mit dem "Sammeltaxi". Und wer mit den Öffentlichen fährt, bekommt das ohne Vergleichsberechnung mit dem Auto erstattet.

  • Bei uns ist grundsätzlich der Dienstwagen zu nutzen. Bei meinen zwei oder drei Fahrten mit dem Dienstwagen wurde der vom zuständigen Dienstwagenfahrer geführt. Nur wenn der Dienstwagen nicht zur Verfügung steht, weil der Behördenleiter, dessen Vertreter oder andere wichtigere Mitabeiter den Dienstwagen benötigen, dürfen wir mit öffentlichen Verkehrsmitteln und nach gesonderter Bewilligung mit dem eigenen Wagen fahren. Teilweise waren öffentliche Verkehrsmittel auch dann zulässig, wenn der Fahrer zu lange auf die Rückfahrt hätte warten müssen.
    Der Dienstwagen wird bei uns nach Outsouring des Aktentransports wohl nicht häufig genug eingesetzt.

  • [...] ob mich mein Dienstherr zur Benutzung eines Dienstkfz
    statt der Deutschen Bahn zu einer Dienstreise zwingen kann.

    Ich glaube nicht, dass man dich auch zwingen kann, selber zu fahren. [...]

    Worin soll bitte konkret der Hinderungsgrund bestehen, bei Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis ein Dienstkraftfahrzeug selbst von A nach B und zurück zu führen? Das wurde hier bisher noch nicht dargelegt.

  • [...] ob mich mein Dienstherr zur Benutzung eines Dienstkfz
    statt der Deutschen Bahn zu einer Dienstreise zwingen kann.

    Ich glaube nicht, dass man dich auch zwingen kann, selber zu fahren. [...]

    Worin soll bitte konkret der Hinderungsgrund bestehen, bei Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis ein Dienstkraftfahrzeug selbst von A nach B und zurück zu führen? Das wurde hier bisher noch nicht dargelegt.


    Mögliche subjektive und objektive Gründe gibt es viele:

    - Angst vor längeren Fahrten, unbekannten Strecken, Unwohlsein wegen der ggf. unbekannten Mitfahrer usw.

    - Überschreitung der täglichen Arbeitszeit bei längerer Hin- und Rückfahrt an einem Tag

    ...

  • Auszug aus der (Sächsischen) VwV-DKfz

    Nr. 12.1

    "Bedienstete, die im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und zu deren Berufsbild das Führen von Kraftfahrzeugen gehört, können zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen verpflichtet werden."

    Als Rechtspfleger gehört das Führen von Kfz für mich (bislang) nicht zum Berufsbild. Im Umkehrschluss aus der zitierten VwV kann das Benutzen eines Dienst-Kfz als Selbstfahrer nicht angeordnet werden.

    Einmal editiert, zuletzt von promotor iustitiae (18. August 2015 um 09:42) aus folgendem Grund: Fehlerteufel korrigiert

  • Für Angestellte:

    BAG vom 29.0.1991 (6 AZR 593/88)

    Leitsatz: Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann kraft Direktionsrecht berechtigt sein, im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) anzuordnen, daß ein Verwaltungsangestellter auf Dienstreisen einen Dienstwagen selbst führt und Kollegen mitnimmt.

  • Für Soldaten mit Verwendung in der Stammdienststelle, wenn sie als Selbstfahrer zu einer Fortbildung reisen: VG Köln, Urteil vom 01. Dezember 2014 – 9 K 1451/12 (Hervorhebung durch mich)


    Beim Führen des Dienstwagens leiste ein dazu befohlener Soldat, der sonst mit anderen Aufgaben betraut ist, die gleiche Arbeit wie der Militärkraftfahrer, so dass sie auch in Bezug auf den Ausgleich von Dienstzeiten gleich zu bewerten seien. So Truppendienstgericht Nord, Beschluss vom 24. November 2003 -N 1 BLa 2/03 -, juris, Rz. 48 (Wahrnehmung einer weiteren dienstlichen Aufgabe); Truppendienstgericht Süd, Beschluss vom 26. Oktober 2004 -S 10 BLa 3/04 -, UA S. 6
    Dieser Wertung ist zu folgen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs erfordert nicht zuletzt angesichts des stark gestiegenen Verkehrsaufkommens die uneingeschränkte Aufmerksamkeit und hohe Konzentration des Fahrers über längere Zeiträume, besonders wenn er noch Kollegen mitnimmt, also mit seiner Tätigkeit auch für deren Leben und Gesundheit Verantwortung übernimmt. Gerade für einen Selbstfahrer, der nicht Berufskraftfahrer ist, ist diese Tätigkeit mit einer erheblichen Anspannung verbunden. Diese wird noch dadurch verstärkt, dass es sich bei der Nutzung einesDienstwagens um ein fremdes Auto handelt, dessen Technik und Fahreigenschaften dem Selbstfahrer nicht vertraut sind und zudem bei einer Beschädigung für ihn ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko besteht. Zudem wird der Selbstfahrer auch in seiner Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Zwar kann er Fahrtstrecke und Einteilung der Fahrt insoweit selbst bestimmen, als ihm lediglich Ausgangs-und Endpunkt der Fahrt und Beginn und Ende des Dienstgeschäfts vor Ort vorgegeben sind. Im Gegensatz zur Durchführung einer Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann er diese Zeit jedoch nicht "privat" nutzen, z.B. um zu lesen, sich zu unterhalten, Telefonate zu führen oder zu schlafen, sondern ist über die gesamte Zeit uneingeschränkt mit seiner vollen Arbeitskraft damit beschäftigt, diese Leistung zu erbringen. Entsprechend bewertet auch der Dienstzeitausgleicherlass in der seit dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung Reisezeiten einer Dienstreise als anrechenbare Dienstzeit, soweit sie als Selbstfahrer entstanden sind und ein Dienstfahrzeug benutzt oder die Benutzung des eigenen Fahrzeugs genehmigt wurde (4.4, vierter Spiegelstrich). Warum diese Wertung allein im Fall eines dienstreisenden Soldaten gelten soll, für einen dienstreisenden Beamten bzw. Soldaten, der in einer gemischten Dienststelle mit Beamten verwendet wird, aber nicht, erschließt sich nicht. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die diese Ungleichbehandlung i.S.d.Art. 3 GG sachlich rechtfertigen können.

  • Für Angestellte:

    BAG vom 29.0.1991 (6 AZR 593/88)

    Leitsatz: Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann kraft Direktionsrecht berechtigt sein, im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) anzuordnen, daß ein Verwaltungsangestellter auf Dienstreisen einen Dienstwagen selbst führt und Kollegen mitnimmt.


    Meiner Meinung nach eine spezielle Entscheidung, weil:

    Zitat

    Zum Aufgabengebiet des Klägers gehört die Wahrnehmung auswärtiger Termine im Raum Hagen/Witten/Dortmund/Unna. Diese Dienstreisen nehmen ca. 5 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch.
    ... Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts umfaßte die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Arbeitsverpflichtung des Klägers auch die Führung eines Kraftfahrzeugs auf Dienstreisen. Dies leitet das Landesarbeitsgericht zutreffend daraus ab, daß der Kläger als Angestellter mit Betreuungsaufgaben in der Liegenschaftsverwaltung Außendiensttätigkeiten zu erbringen hatte und die Beklagte deshalb unter Beachtung billigen Ermessens anordnen konnte, welches Beförderungsmittel er bei der jeweils zu genehmigenden Dienstreise benutzte...


    Sprich, wenn es nicht im Aufgabengebiet liegt, sollte einen niemand dazu zwingen können.


    Wenn ich jetzt mal an meine Freundin denke:
    Sie hat seit 15 Jahren einen Führerschein, dieser wurde damals mit einem Auto mit Schaltgetriebe gemacht. Sie ist aber seitdem aber nur noch Automatik gefahren und weigert sich mittlerweile ein Auto mit Schaltgetriebe zu fahren.
    In meiner Behörde z.B. gibt es aber nur einen PKW mit Automatik in einem Fuhrpark von 15 Autos. Und wenn dieser dann nicht verfügbar wäre, wäre ist es meiner Meinung nach gerechtfertigt sich zu weigern ein Auto mit Schaltgetriebe zu fahren.

  • es steht mit sicherheit nirgends dass ein dienst-kfz verwandt werden muss.
    ergo kann man auch keinen dazu zwingen.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • es steht mit sicherheit nirgends dass ein dienst-kfz verwandt werden muss.
    ergo kann man auch keinen dazu zwingen.

    Muss ja auch nicht alles irgendwo ausdrücklich stehen (vgl. #12).

  • naja so taufrisch ist diese entscheidung ja nicht mehr.
    ob daran heute noch festgehalten würde- man weiß es nicht.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • möge man dann die/den beamten auf nutzung eines bestimmten verkehrsmittels verklagen :)

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Loffio (20. August 2015 um 15:34)

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