Sitz der GmbH ohne Anschrift

  • Hallo.
    Vllt kann mir jmd. mal schnell auf die Sprünge helfen.
    Es liegt ein Urteil gegen eine GmbH i. L. vor, mit Sitz in A (nur Ortsangabe), Geschäftsanschrift in B.
    Woher weiß ich jetzt, welcher GV bei welchem AG in A (§ 17 ZPO) zuständig ist?
    Der Antrag ist beim LG in A zwecks öffentlicher Zustellung des Antrages gelandet.
    Über die öffentliche Zustellung müsste jedoch das Vollstreckungsgericht entscheiden oder?
    Ist ein paar Jahre her bei mir mit der Zwangsvollstreckung...
    Danke!

  • Kommt es darauf an?
    Ich stelle die Frage nur in Vertretung für einen Kollegen, aber wenn ich mich recht entsinne, ist es der Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft.

  • Über die öffentliche Zustellung müsste jedoch das Vollstreckungsgericht entscheiden oder?
    ....
    Kommt es darauf an?

    Ähm... ja. Wenn du danach fragst wer für öffentlich Zustellung zuständig ist, dann ist es natürlich schon entscheidend zu wissen was überhaupt zugestellt werden soll, bzw. wer wo was beantragt....

    Und den "Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft" schickt der Gläubiger an den Gerichtsvollzieher. Da wird nichts "öffentlich zugestellt". Der Gerichtsvollzieher ist ja wohl kaum unbekannten Aufenthalts oder so....

    Also irgendwie verstehe ich deine Frage glaube ich nicht so ganz richtig, sorry :confused: :oops:

  • Ok, vllt doof ausgedrückt. Da der Gl. nicht weiß, an welchen GV er sich wenden soll (Sitz ist nur eine Ortsangabe), GV bei Geschäftsanschrift in B erachtet er nicht als zuständig, denkt er sich, dass er sich ans Prozessgericht mit der öffentl. Zustellung des Antrages wenden kann.
    Ich weiß nicht, an wen der Antrag (egal wie falsch der ist) weitergeleitet werden soll, nur hat ja wohl nicht das Prozessgericht über einen solchen Antrag zu entscheiden? Kann der Antrag an das AG B weitergeleitet werden? Die werden aber sagen, dass der Sitz in A ist und damit ein AG in A zuständig sein sollte. Nur die Frage ist, welches? Notfalls das zentrale Vollstreckungsgericht?

  • :confused:

    Ok, ich glaube langsam verstehe ich.
    Kurz gesagt, niemand ist zuständig. Der Antrag Gläubigers wird nicht an GV zugestellt, und schon gar nicht öffentlich. Und somit ist der entsprechende Antrag schlicht Unsinn und als solcher zu behandeln.

    Der Gläubiger muss selbst wissen wen (welchen Gerichtsvollzieher) er mit was beauftragen will. Tut er dies nicht, soll er sich eben rechtlich beraten lassen.

    EDIT: da es eben nichts sinnvolles gibt wohin dieser Antrag weitergeleitet werden könnte, müsste wohl derjenige, an den der Antrag adressiert ist, darüber entscheiden (Mitteilen das es so nicht geht).

  • So nach genaueren Kenntnissen:
    Der GV in B hat sich für unzuständig erachtet und den Antrag zurückgeschickt.
    Das Prozessgericht ist ausdrücklich durch den Gl. im Antrag benannt worden. Der Antrag soll dem Schuldner öffentlich zugestellt werden.
    Aber kurzum: Es ist alles Unsinn. Mal von der öffentlichen Zustellung abgesehen, gab es noch nie die Probleme mit Sitz in A (ohne Anschrift) und Anschrift in B? Wie ist denn da vorzugehen?
    Der Kollege will den Antrag jetzt vermutlich ans AG B schicken zur dortigen Bearbeitung (wie so ne Art Ersatzzuständigkeit, weil das Prozessgericht nicht zuständig ist und es kein zuständiges AG A gibt (mangels Anschrift)).
    Danke auf jeden Fall!

  • Der Antrag soll dem Schuldner öffentlich zugestellt werden.

    Das sagt ja schon alles, was für einen Sinn sollte es dann schon machen einen Vollstreckungsauftrag an den Schuldner zuzustellen? Garkeinen.

    Sachlich zuständig wäre übrigens der GV in A (richtet sich nach dem Sitz). Der GV in B hat sich daher wohl völlig richtig als unzuständig angesehen. Eine weiterleitung an das AG in B macht daher auch nicht wirklich sinn, sollte ich sowas bekommen würde ich es postwendend an euch zurücksenden (mit dem dezenten hinweis "was soll ich damit" ;) )

    Warum es für "A" kein zuständiges "AG A" gibt erschließt sich mir nicht. Wenn "A" z.B. München ist, dann eben das AG München. Da braucht es doch keine genaue Adresse, oder?

    Wenn überhaupt würde ich es dann evtl. an die GV-Verteilerstelle des AG A weiterleiten, aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Antragstellers.

  • Hier wäre AG A = Berlin. Gibt es so aber nicht, sondern verschiedene AGs. Aber welches AG zuständig ist, erschließt sich mir mangels genauer Sitzangabe nicht. Auch nicht, warum das Prozessgericht zuständig sein sollte für diese öffentliche Zustellung.

  • Kurios welche Probleme man sich schaffen kann, wenn man dem Gläubigerantrag ungefragt folgen will.
    Viel entspannter wäre der Hinweis: Prozessgericht nicht zuständig, such Dir Deinen Gerichtsvollzieher selber (wir wissen ja nun an Sitz A) und wenn Du damit nicht zufrieden bist, nimm § 766 ZPO.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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