Insichgeschäft bei GmbH & Co. KG

  • X ist alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Diese GmbH ist alleinige Komplementärin bei der XY-GmbH & Co. KG. Herr X möchte seinen privaten Grundbesitz nun auf die XY-GmbH & Co. KG übertragen.
    Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist lediglich im Register der GmbH eingetragen.
    Benötigt man in diesem Fall auch eine Befreiung bei der GmbH & Co. KG?
    Vielen Dank schon im Voraus für die Antworten!!!

  • Ich nehme mal an, dass die erwerbende KG keine Gegenleistung zu erbringen hat (Einbringungsvertrag ?). Dann gestaltet sich für sie das Rechtsgeschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft. Bei lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften ist der Anwendungsbereich des § 181 BGB jedoch eingeschränkt. Nach dem Normzweck des § 181 BGB gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für solche Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (s. OLG Köln, Beschluss vom 11. 6. 2003 - 2 Wx 18/03 unter Zitat BGHZ 56, 97 [101] = NJW 1971, 1355; BGHZ 59, 236 [240] = NJW 1972, 2262 = LM BGB § 181 Nr. 17; BGHZ 78, 28 [34] = NJW 1981, 109 = LM BGB § 93 Nr. 8 L; BGH, NJW 1982, 1983 [1984]; BayObLGZ 1998, 139 [142]; BayObLG, NJW 2003, 1129 = RPfleger 2003, 240; Palandt/Heinrichs, § 181 BGB Rdnr. 9 m.w. Nachw.), ferner: Valenthin im Beck'schernOnline-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013, § 181 RN 19 mit weit. Nachw.).

    Wenn also meine Annahme zutrifft, kommt es auf die Befreiung durch die KG nicht an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sonst wird halt (per Gesellschafterbeschluß) die Hafteinlage in der KG erhöht und vereinbart, dass dafür die Grundstücke eingebracht werden. Wenn der Wert der Grundstücke höher ist, wird in die Kapitalrücklage eingestellt.

    Und schon haben wie die Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Je länger ich darüber nachdenke, um so mehr teile ich die Auffassung des lediglich rechtlichen Vorteils in diesem Fall. Der Geschäftsführer überträgt aus seinem Privatvermögen ein Grundstück auf die Gesellschaft - dabei erleidet kein vertretener Beteiligter einen Nachteil, lediglich der Privatmensch selbst....
    Danke!

  • Je länger ich darüber nachdenke, um so mehr teile ich die Auffassung des lediglich rechtlichen Vorteils in diesem Fall. Der Geschäftsführer überträgt aus seinem Privatvermögen ein Grundstück auf die Gesellschaft - dabei erleidet kein vertretener Beteiligter einen Nachteil, lediglich der Privatmensch selbst....
    Danke!


    Das Grundstück wird der Gesellschaft wohl kaum geschenkt (Steuerklasse III des § 15 ErbStG!!), sondern eingebracht, entweder gegen Anteile oder in der Kapitalrücklage.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Gutschrift des Einbringungsgrundstückes mit dem Einbringungswert auf dem Kapitalkonto ist aber keine Gegenleistung. Das LG Nürnberg-Fürth führt in seinem bei Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, Sonderbereiche Vertretungsmacht, RN 50 als fallgruppenartige Ausnahme von § 181 BGB zitierten Beschluss vom 13.05.1982, 13 T 2719/82 = MittBayNot 1982, 175 (Volltext auch beim DNotI) aus:

    „Durch die Einbringung des unbelasteten Grundstückes in die KG erlangte diese lediglich einen rechtlichen Vorteil. Sie hatte hierfür keine Gegenleistung zu erbringen. Aus ihrem Vermögen fließt nichts ab. Nur Rechtsgeschäfte, die gleichzeitig zu einer Verpflichtung führen, sind nicht lediglich vorteilhafter. Die Gutschrift des Einbringungsgrundstückes mit dem Einbringungswert auf dem Kapitalkonto ist keine Gegenleistung. Anders wäre es dann, wenn der Einbringungswert einem Darlehenskonto der Gesellschafter zugeschrieben worden wäre (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall BFH in NJW 1977, 456).“

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