Eklatante Diskrepanz Verkehrswertgutachten

  • Zur Versteigerung kommen soll ein Andachtsraum in einem Seniorenwohnheim. Wir betreuen das Objekt bereits seit Jahren vermarktungstechnisch, da wir dieses notgedrungen aus der seinerzeitigen Insolvenz des Bauträgers auch projektiert haben.

    Gem. Teilungserklärung richten sich die Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer und deren Verhältnis untereinander nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 10 ff. WEG. Gem. § 16 I WEG gebührt jedem Wohnungseigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen. Der Anteil bestimmt sich nach dem Miteigentumsanteil. Anderweitige Regelungen wurden durch die WEG nicht getroffen. Die gesamte Immobilie ist bis 2031 fest an einen Sozialträger verpachtet zu einem monatlichen Pachtzins iHv. 30 TEUR.

    Aufgrund des festgelegten Verteilungsschlüssels (Abrechnung nach MEA) erhalten wir als Sicherungsnehmer der Mietabtretung eine monatliche Pacht in Höhe von 1,2 TEUR. Bei anderen in den letzten Jahren erfolgreich vermarkteten Teileigentümern wurde zur Berechnung des Verkaufspreises immer auf die MEA und die monatlich fließende Pacht abgestellt. Eine Vermarktung war nie ein Problem, die Objekte werden recht schnell verkauft. Beim Andachtsraum ergäbe sich somit ein VKW iHv. ca. 190 TEUR (wofür wir auch Interessenten hätten).

    Der SV im jetzigen Verfahren bewertet den Andachtsraum allerdings wie Wohneigentum - mit dem Hinweis, dass man es ja nicht wie Wohneigentum bewerten könne, weshalb er exorbitant hohe Abschläge rechnet und auf einen VKW von lediglich 52 TEUR kommt. Außerdem könne er gar nicht nachvollziehen, wieso man hier Teileigentum gebildet hätte.

    Trotz Stellungnahme zum Gutachten, Darstellung des og. Sachverhalts und Nachweis der in den letzten beiden Jahren abgewickelten Verkäufe bleibt der SV bei seiner Einschätzung. U. E. müßte hier nach Ertragswert und nicht nach Sachwert bewertet werden.

    Kann bei derartig ja auch nachweisbaren Diskrepanzen ein weiteres Gutachten eingeholt werden?

  • Es ist Sache des Gerichts, den Verkehrswert festzusetzen. Es kann dem Gutachter folgen, muss es aber nicht. Es kann auch ein Zweitgutachten einholen (und das LG als Beschwerdeinstanz gibt dann ggf. ein drittes Wertgutachten in Auftrag).

    Ein offensichtliches Auseinanderfallen der Bewertung zwischen einzelnen WEG-Miteigentumsanteilen sollte dem Gericht mitgeteilt werden. Es ist denkbar, dass sich das Gericht Euch nicht anschließt, denn ein Andachtsraum lässt sich nicht recht mit Seniorenwohnraum vergleichen. Indes, auch mir erschiene für den Andachtsraum, der ja Pachteinnahmen bringt, das Ertragswertverfahren für aussagekräftiger als das Sachwertverfahren (Vergleichswerte für so spezielle Objekte dürften schwerlich vorhanden sein).

    Ihr habt also zwei Optionen: Überzeugt das Gericht der ersten Instanz von (einer Zweitbegutachtung und) einer Wertfestsetzung anhand des Ertragswerts, oder verfolgt dieses Ziel mittels Verkehrswertbeschwerde.

  • Meines Erachtens kommt es (egal wie die derzeitige Nutzung ist, oder wie der Raum genannt wird) auf die wirtschaftliche Nachfolgenutzung an (hier für Andachtsraum vielleicht Lagerraum). Auf diese wirtschaftliche Nachfolgenutzung sind dann die nachhaltigen Mieten/Pachten/Einnahmen abzustellen. Tatsächliche Mieten sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie den Verkehrswert nachhaltig beeinflussen. Liegt die tatsächliche Miete also über der ortsüblichen Miete, so ist die Differenz über einen angemessenen Zeitraum (z.B. ein oder zwei Jahre) zu kapitalisieren und dem Wert hinzuzurechnen. Liegt die tatsächliche Miete unter der ortsüblichen Miete, so ist die Differenz über einen angemessenen Zeitraum (z.B. ein oder zwei Jahre) zu kapitalisieren und vom Wert abzuziehen.

    Eine andere Alternative wäre die Umnutzung von "Andachtsraum" in "Wohnraum". Dann wäre als ortsübliche Miete die Miete für Wohnraum anzusetzen und die Kosten für die Umnutzung/Umbau von "Andachtsraum" in "Wohnraum" wertmindernd abzuziehen.

    Beide Alternativen sollten letztendlich zu einem sachgerechten Verkehrswert/Marktwert führen.

  • Woraus entnimmst Du, dass der Andachtsraum künftig nicht mehr als Andachtsraum, das Seniorenheim künftig nicht als Seniorenheim genutzt werden soll?
    Und ich sehe es doch richtig, dass auch Du als Fachmann hier den Ertragswert zugrunde legen willst?

  • Bei der Überlegung für eine wirtschaftliche Nachfolgenutzung kommt es auf dem Markt vor Ort an. Man muss also als SV auch ein wenig "Marktforschung" betreiben und kommt dann (wenn man sich z.B. mit ortskundigen Maklern vor Ort unterhält) schon auf eine sachgerechte Nachfolgenutzung.
    Eine wirtschaftliche Nachfolgenutzung also nicht einfach aus dem Finger saugen, sondern schon ein wenig recherchieren.
    Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens (Ertrags- oder Sachwert) ist von der wirtschaftlichen Nachfolgenutzung abhängig.

    4 Mal editiert, zuletzt von Lothar Middel (19. August 2015 um 16:08)

  • Ihr habt also zwei Optionen: Überzeugt das Gericht der ersten Instanz von (einer Zweitbegutachtung und) einer Wertfestsetzung anhand des Ertragswerts, oder verfolgt dieses Ziel mittels Verkehrswertbeschwerde.

    Oder dritte Option: wir ersteigern selbst für 7/10, womit auch die Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG erledigt wäre und veräußern dann zum tatsächlichen Marktwert weiter. :teufel:

    Nachdem der Pachtvertrag bis 2031 fest ist (was einem Erwerber ab heute somit ca. 230 TEUR an Erträgen sichert), wird man wohl auch nach der Versteigerung von einer weiteren Nutzung des Andachtsraumes ausgehen müssen.

    Mal anders gefragt: die Seniorenwohnheime, die ich kenne, sind allesamt so aufgebaut, dass jeder sein Zimmer mit gegebenenfalls Waschgelegenheit hat, es aber eine gemeinsame Versorgung gibt (quasi Mensa), also Wohnen und Pflege unter einem Dach. Dazu gehören auch Gemeinschaftsräume wie z. B. ein Andachtsraum. Man erwirbt also durch den Kauf eines Zimmers auch die Nutzungsmöglichkeit dieser Räume. Gem. der jeweiligen Teilungserklärung muss also auch der Eigentümer dieses jeweiligen Gemeinschaftsraumes von der Pacht partizipieren.

    Diese Konstellation kann man doch mit einer ETW, wie vom SV bislang angenommen, nicht vergleichen? Die Teilungserklärung kann man doch in einem derartigen Fall nicht so außer Acht lassen?

  • Die Teilungserklärung müsste dann logischerweise geändert werden. Dazu ist wieder eine Eigentümerversammlung erforderlich. Genehmigung durch die Bauaufsicht usw. usw. ............
    Alles Kosten, die wertmindernd angesetzt werden.


  • ...
    Der SV im jetzigen Verfahren bewertet den Andachtsraum allerdings wie Wohneigentum - mit dem Hinweis, dass man es ja nicht wie Wohneigentum bewerten könne, weshalb er exorbitant hohe Abschläge rechnet und auf einen VKW von lediglich 52 TEUR kommt. Außerdem könne er gar nicht nachvollziehen, wieso man hier Teileigentum gebildet hätte.

    Trotz Stellungnahme zum Gutachten, Darstellung des og. Sachverhalts und Nachweis der in den letzten beiden Jahren abgewickelten Verkäufe bleibt der SV bei seiner Einschätzung. U. E. müßte hier nach Ertragswert und nicht nach Sachwert bewertet werden.

    Kann bei derartig ja auch nachweisbaren Diskrepanzen ein weiteres Gutachten eingeholt werden?

    :gruebel: Bewertet er jetzt wie Wohneigentum oder nicht?? Wie wurden die Abschläge denn konkret begründet, oder steht da nur diese pauschale Aussage?

    WEG und Sachwert ist doch grundsätzlich eher schwer zusammenzubringen, dachte ich zumindest immer, da ja die zu bewertende Sache schwer greifbar ist (Sondereigentum - Gemeinschaftseigentum, ev noch Sondernutzungsrecht), anders als bei einem kleinem Häuschen mit Garten.
    Wenn Ihr nicht gerade eine Häufung von Seniorenheimen habt, wird das mit dem Vergleichswert auch schwer. Was spricht also gegen das Ertragswertverfahren??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke auch, dass hier das Ertragswertverfahren anzuwenden ist. Dieser Andachtsraum kann ja vom Eigentümer nicht selbst als Wohnraum genutzt werden. Der Sachwert findet nach § 2 SachW-RL dann Anwendung, wenn es nicht um die Erzielung von Erträgen geht. Wenn ich einen Andachtsraum in einem Altenheim habe, kann, will ich den in der Regel nicht selbst nutzen, sondern an das Altenheim vermieten. An der Wahl des Verfahrens ist glaube ich nicht rumzumäkeln.
    Ich denke aber auch, dass man die Möglichkeit des Verkaufs von Wohnungen/Zimmern und eines Andachtsraumes nicht vergleichen kann. Wir hatten hier eine vergleichbare Situation mit Hotels. Die Zimmer gingen ja noch, aber die anderen Räumlichkeiten lagen wie Blei. Notwendig waren sie für den Betrieb des Hotels allemal, aber haben wollte sie keiner. auch hier wäre Pacht ausgeschüttet worden. Ich will damit sagen, dass man den VW einer Wohneinheit nicht mit dem eines Nutzraumes vergleichen kann. Da muss es Unterschiede geben. Und ganz ehrlich, ich finde 52 TEUR fair.

    Ein 2. Gutachten ist natürlich möglich. Aber ich würde es dann den Gläubiger selbst bezahlen lassen und ihn darauf hinweisen, dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, er sie also nicht erstattet bekommt. Natürlich mit der Ausnahme, dass bei dem ersten schwere Mängel festgestellt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Ich denke aber auch, dass man die Möglichkeit des Verkaufs von Wohnungen/Zimmern und eines Andachtsraumes nicht vergleichen kann. Wir hatten hier eine vergleichbare Situation mit Hotels. Die Zimmer gingen ja noch, aber die anderen Räumlichkeiten lagen wie Blei. Notwendig waren sie für den Betrieb des Hotels allemal, aber haben wollte sie keiner. auch hier wäre Pacht ausgeschüttet worden. Ich will damit sagen, dass man den VW einer Wohneinheit nicht mit dem eines Nutzraumes vergleichen kann. Da muss es Unterschiede geben. Und ganz ehrlich, ich finde 52 TEUR fair.

    Ein 2. Gutachten ist natürlich möglich. Aber ich würde es dann den Gläubiger selbst bezahlen lassen und ihn darauf hinweisen, dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, er sie also nicht erstattet bekommt. Natürlich mit der Ausnahme, dass bei dem ersten schwere Mängel festgestellt werden.


    Sehe ich ganz ähnlich.
    Und irgendwie verstehe ich auch die Konstellation nicht so ganz bzw. stelle mir die Frage, warum man sowas macht. Ein Andachtsraum ist ja typischer Gemeinschaftsraum und wäre somit sinnvollerweise auch zu Gemeinschaftseigentum zu erklären gewesen.
    Gut, den konkreten Fall kenne ich nicht, aber anhand der hier gemachten Angaben erscheinen mir die 52.000 EUR auch eher plausibel als 190.000 EUR.

    Zitat von -Tanja-

    Nachdem der Pachtvertrag bis 2031 fest ist (was einem Erwerber ab heute somit ca. 230 TEUR an Erträgen sichert), wird man wohl auch nach der Versteigerung von einer weiteren Nutzung des Andachtsraumes ausgehen müssen..


    Hast du auch ein Mietausfallrisiko mit einkalkuliert? Es soll schon Fälle gegeben haben, in denen der Betreiber eines Seniorenwohnheims pleite gegangen ist. Und was ist 2031, wenn der Mietvertrag ausläuft und nicht verlängert wird (warum auch immer)? Das mag bzgl. der Wohneinheiten schon blöd genug sein, aber bzgl. des Andachtsraumes ist es noch ungeschickter.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Berücksichtigung des evtl. Mietausfalls ist Sache des Sachverständigen. Bei einem derartigen Objekt würde ich immer mind. 10 % der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer (also bei 30 Jahren RND 3 Jahre Mietausfall) berücksichtigen. Übliche Miete für die Ausfallzeit kapitalisieren und vom VW abziehen.


  • ...

    Ein 2. Gutachten ist natürlich möglich. Aber ich würde es dann den Gläubiger selbst bezahlen lassen und ihn darauf hinweisen, dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, er sie also nicht erstattet bekommt. Natürlich mit der Ausnahme, dass bei dem ersten schwere Mängel festgestellt werden.

    Sorry Annett, aber das verstehe ich irgendwie nicht. Entweder stellst du (als Gericht) fest, dass das erste Gutachten, aus welchen Gründen auch immer, nicht genügt und du ein zweites brauchst oder dir genügt das erste Gutachten. Wenn du zu dem Schluss kommst, ein zweites zu benötigen, kannst du die Kosten hierfür (zumindest nicht so, wie du es geschrieben hast) nicht den Gläubiger zahlen lassen. Wenn dir das erste genügt, wird auch kein zweites angefordert.
    Wenn der Gläubiger der Meinung ist, um deine Auffassung zu widerlegen als Beweis ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten dem Gericht vorzulegen, stellt sich diese Frage schon gar nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich brauche kein zweites Gutachten. Wenn er sich eins machen will, muss er es selbst bezahlen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich bin urlaubsbedingt etwas spät dran, aber trotzdem...

    Im Grunde muss doch hier der bestehende Pachtvertrag bewertet werden. Der Wert ("Ertragswert" oder auch DCF) ergibt sich zunächst aus den vermutlich erzielbaren (nachhaltigen) monatlichen (Netto-)Erträgen, abgezinst über die Laufzeit (zumindest des Pachtvertrages) mit dem Renditezinssatz einer Immobilie mit vergleichbarem Risiko, eventuell noch mit Aufschlägen für eventuelle Einschränkungen z.B. hinsichtlich des Käuferkreises, und ggf. zuzüglich eines möglichen Restwerts (auch abgezinst). Wenn also der Vertrag einigermaßen wasserdicht ist, der Pächter als solvent bekannt und die Pacht des Gesamtobjekts insgesamt marktüblich ist, sehe ich keinen Grund, hier eine Wohnung oder einen Lagerraum anzunehmen oder aus dem Bauch heraus irgendwelche exorbitanten Abschläge anzubringen.

    M.a.W., die Überlegungen von Tanja sind für mich nachvollziehbar und plausibel. Ein Erwerber würde vielleicht keine 190 T€ bezahlen, m.E. aber sehr wahrscheinlich auch mehr als 52 T€ (der interne Zinsfuß würde dann immerhin 27% betragen :gruebel: , was schon ein deutlicher Anhaltspunkt für Fehler im 1. Gutachten sein kann). Aber es kommt wie so oft auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.

  • da ich das objekt und das gutachten und die konkreten sachverhalte (wir haben hier naturgemäß nur eine seite) nicht kenne, nur soviel:
    stellt dem gericht doch anheim so zu entscheiden, wie es meint, dass es richtig ist und legt dann, wenn ihr (bzw. die WEG) mit der entscheidung nicht einverstanden seid,
    Rechtsmittel ein; dann möge sich das LG ggfs. den kopf zerbrechen und man kann weiter sehen
    natürlich könntet ihr zur untermauerung eurer beschwerdebegründung auch stellungnahmen/Gutachten/Einschätzung uswusf vorlegen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich bin urlaubsbedingt etwas spät dran, aber trotzdem...

    Im Grunde muss doch hier der bestehende Pachtvertrag bewertet werden. Der Wert ("Ertragswert" oder auch DCF) ergibt sich zunächst aus den vermutlich erzielbaren (nachhaltigen) monatlichen (Netto-)Erträgen, abgezinst über die Laufzeit (zumindest des Pachtvertrages) mit dem Renditezinssatz einer Immobilie mit vergleichbarem Risiko, eventuell noch mit Aufschlägen für eventuelle Einschränkungen z.B. hinsichtlich des Käuferkreises, und ggf. zuzüglich eines möglichen Restwerts (auch abgezinst). Wenn also der Vertrag einigermaßen wasserdicht ist, der Pächter als solvent bekannt und die Pacht des Gesamtobjekts insgesamt marktüblich ist, sehe ich keinen Grund, hier eine Wohnung oder einen Lagerraum anzunehmen oder aus dem Bauch heraus irgendwelche exorbitanten Abschläge anzubringen.

    M.a.W., die Überlegungen von Tanja sind für mich nachvollziehbar und plausibel. Ein Erwerber würde vielleicht keine 190 T€ bezahlen, m.E. aber sehr wahrscheinlich auch mehr als 52 T€ (der interne Zinsfuß würde dann immerhin 27% betragen :gruebel: , was schon ein deutlicher Anhaltspunkt für Fehler im 1. Gutachten sein kann). Aber es kommt wie so oft auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.

    Wenn der Gegenstand des Mietvertrags aber nicht dem Objekt entspricht, kann auch der tatsächlich erzielte Ertrag nicht angesetzt werden. Überzogenes Beispiel: Objekt lt Mietvertrag 1-Zimmerwohnung mit ca. 35 qm, Nettomiete 300 Euro. es handelt sich aber um eine (wenn auch umgebaute) Doppelgarage, ohne Genehmigung des Umbaus, Miete eher 80-100 Euro. Oder eine Souterrainwohnung mit normaler Miete, die aber aufgrund Deckenhöhe und Fenstergröße nicht als Wohnraum genehmigt wurde und auch nicht genehmigt werden kann und um die es sich lt TP um Kellerräume handelt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin urlaubsbedingt etwas spät dran, aber trotzdem... Im Grunde muss doch hier der bestehende Pachtvertrag bewertet werden. Der Wert ("Ertragswert" oder auch DCF) ergibt sich zunächst aus den vermutlich erzielbaren (nachhaltigen) monatlichen (Netto-)Erträgen, abgezinst über die Laufzeit (zumindest des Pachtvertrages) mit dem Renditezinssatz einer Immobilie mit vergleichbarem Risiko, eventuell noch mit Aufschlägen für eventuelle Einschränkungen z.B. hinsichtlich des Käuferkreises, und ggf. zuzüglich eines möglichen Restwerts (auch abgezinst). Wenn also der Vertrag einigermaßen wasserdicht ist, der Pächter als solvent bekannt und die Pacht des Gesamtobjekts insgesamt marktüblich ist, sehe ich keinen Grund, hier eine Wohnung oder einen Lagerraum anzunehmen oder aus dem Bauch heraus irgendwelche exorbitanten Abschläge anzubringen. M.a.W., die Überlegungen von Tanja sind für mich nachvollziehbar und plausibel. Ein Erwerber würde vielleicht keine 190 T€ bezahlen, m.E. aber sehr wahrscheinlich auch mehr als 52 T€ (der interne Zinsfuß würde dann immerhin 27% betragen :gruebel: , was schon ein deutlicher Anhaltspunkt für Fehler im 1. Gutachten sein kann). Aber es kommt wie so oft auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.

    Wenn der Gegenstand des Mietvertrags aber nicht dem Objekt entspricht, kann auch der tatsächlich erzielte Ertrag nicht angesetzt werden. Überzogenes Beispiel: Objekt lt Mietvertrag 1-Zimmerwohnung mit ca. 35 qm, Nettomiete 300 Euro. es handelt sich aber um eine (wenn auch umgebaute) Doppelgarage, ohne Genehmigung des Umbaus, Miete eher 80-100 Euro. Oder eine Souterrainwohnung mit normaler Miete, die aber aufgrund Deckenhöhe und Fenstergröße nicht als Wohnraum genehmigt wurde und auch nicht genehmigt werden kann und um die es sich lt TP um Kellerräume handelt.

    Der Mietvertrag wurde mit der AWO geschlossen - Solvenz dürfte daher außer Frage bestehen.
    Und der Mietvertrag orientiert sich gänzlich und sehr konkret an der Teilungserklärung. Das ist alles wasserdicht.

    Wir haben nun allerdings beschlossen, daß wir nichts weiteres veranlassen, das Objekt im ersten Termin bestenfalls zu 50 % selbst ersteigern und dann zum regulären Preis weiterverkaufen.

  • Ich berichte mal vom weiteren Fortgang:

    Durch den Nachtragsliquidator aus Liechtenstein der dort bereits gelöschten Firma/Eigentümerin wurde - wohl um sich keiner Haftung auszusetzen - Rechtsmittel gegen die Verkehrswertsetzung eingelegt - und mitgeteilt, dass er das Amt als Nachtragsliquidator kurzfristig mangels Masse niederlegen wird.
    Wobei ich vermute: wenn hier ein weiteres SVG eingeholt werden soll und keiner die Kosten übernimmt, das dann im Sande verläuft?

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