Kontrollbetreuung zur Deeskalation? Kostenentscheidung?

  • Hallo,
    ich grübele über folgenden Fall nach:
    Eine sehr vermögende alte Dame hat Sohn und Tochter 2008 eine gemeinsame Generalvollmacht erteilt, 2013 dann eine Generalvollmacht für den Sohn (ohne die bereits bestehende Vollmacht für beide zu widerrufen).
    Tochter beantragt 2015 Einrichtung einer Kontrollbetreuung, da der Sohn angeblich Vermögen veruntreue. Sie zweifelt zudem an, ob die Vollmacht 2013 wirksam erteilt wurde, da Mutter seinerzeit möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.
    Eine Anhörung der Vollmachtgeberin ergibt folgendes: Sie vertraut ihrem Sohn und wünscht sich, dass sich dieser allein um alle finanziellen Angelegenheiten kümmert. In dieser Hinsicht wirkt sie klar, der Wunsch ist nicht anzuzweifeln. Zur Überwachung des Vollmachtnehmers scheint sie jedoch nicht mehr in der Lage. Sie kann keine Angaben zum Vermögensbestand machen, das sei ihr zu kompliziert, ihr Kurzzeitgedächtnis schlecht. Von Konten und Verträgen wisse sie nichts. Sie käme mit der monatlichen Rente aus. Auch an die ältere Vollmacht kann sie sich nicht erinneren.
    Die Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Vollmacht, die die Schwester geltend macht, sind durch den Sohn nachweislich widerlegt. Andererseits tauchten an anderer Stelle durchaus Widersprüche auf. Letzlich kann dieser aufgrund der wohl altersbedingten Gleichgültigkeit der Mutter schalten und walten, wie er will. So tauchten auch Depoteröffnungen aus den letzten Jahren auf, an die sich angeblich keiner der drei mehr erinnern kann (?).
    Sohn und Mutter würden der Einrichtung einer Kontrollbetreuung jedoch zustimmen, in der Hoffnung, dass der Konflikt mit der Tochter durch die neutrale Überwachung beigelegt werden könne.
    Frage: Reichen diese Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung? Und wenn ja, wie ist über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden? Tochter wird von Anwältin vertreten, da sind hohe Kosten entstanden.

  • Die Vermögensverhältnisse erscheinen kompliziert (wobei der SV da nur Anhaltspunkte gibt), so dass durchaus eine Kontrollbetreuung denkbar ist.
    Eine Kostenentscheidung würde ich nicht treffen. Für die Gerichtskosten hat die Betroffene einzustehen, natürlich nicht für die RA-Kosten der Tochter.

  • Wenn Du mit dem Wort Kontrollbetreuung mal die Suchfunktion bemühst, fällt eine vorweihnachtliche Fragerunde eines
    Raubvogels auf.
    Nicht nur darin wird dargelegt, dass die Voraussetzungen für diese Art der Betreuung streng zu prüfen sind und nur einen engen Rahmen haben.
    Ein Mediationsverfahren aus der Betreuung machen halte ich für nicht zielführend.

    Am Rande: Viele Vollmachtgeber sind später nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten zu überprüfen. Das löst per se aber noch keine Kontrollbetreuung aus.
    Es müssen weitere, eklatante Faktoren hinzutreten; jene sehe ich in Deiner Schilderung nicht.

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  • Die Aufgabe des Kontrollbetreuers ist nicht etwa die Kontrolle des Vollmachtnehmers,sondern die gegebenenfalls notwendige Geltendmachung von Rechten desVollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer.
    Unter anderem kann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, wennkonkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Vollmacht demBetreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BGH 12. Zivilsenat XII ZB 438/11 vom01.08.2012). Auch eine Überforderung des Bevollmächtigten kann ein Grund fürdie Anordnung einer Kontrollbetreuung darstellen.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Ich seh das auch ein wenig zwiegespalten:

    Die Hoffnung, das der "Konflikt mit der Tochter beigelegt werden könne" ist natürlich kein allzu relevanter Grund.

    Aber sonstige Widersprüche, und mehrere Depoteröffnungen in letzter Zeit und keiner weis von irgendwas? Ist zwar auch vage, aber das könnte schon ein Grund sein (Überforderung, Missbrauch) dass mal ein Betreuer darüber schaut ob da Ansprüche der Betroffenen entstanden sind...

  • Ich seh das auch ein wenig zwiegespalten:

    Die Hoffnung, das der "Konflikt mit der Tochter beigelegt werden könne" ist natürlich kein allzu relevanter Grund.

    Aber sonstige Widersprüche, und mehrere Depoteröffnungen in letzter Zeit und keiner weis von irgendwas? Ist zwar auch vage, aber das könnte schon ein Grund sein (Überforderung, Missbrauch) dass mal ein Betreuer darüber schaut ob da Ansprüche der Betroffenen entstanden sind...


    Wirkliche Anhaltspunkt für eine Kontrollbetreuung erkenne ich dem Sachverhalt nach nicht.

    Und die Eröffnung mehrerer Depots (für die Betroffene) würde ich jetzt erst einmal positiv sehen.

    Möglicher Grund für eine Kontrollbetreuung wäre eher die Auflösung mehrerer Depots und unklarer Verbleib der Gelder, also das Gegenteil von dem hier Vorgetragenen.

  • Die Aufgabe des Kontrollbetreuers ist nicht etwa die Kontrolle des Vollmachtnehmers,sondern die gegebenenfalls notwendige Geltendmachung von Rechten desVollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer.
    Unter anderem kann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, wennkonkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Vollmacht demBetreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BGH 12. Zivilsenat XII ZB 438/11 vom01.08.2012). Auch eine Überforderung des Bevollmächtigten kann ein Grund fürdie Anordnung einer Kontrollbetreuung darstellen.

    Was im Endeffekt dann wieder einer Kontrolle des Vollmachtnehmers sehr nahe kommt.

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