BFH, 10.2.2015 – IX R 23/14 - Zwangsverwalter und Einkommensteuer

  • Ich denke, das Thema ist einen eigenen Thread wert. Daher stelle ich die bisherigen Beiträge aus dem Rechtsprechungsthread hier mal zusammen.

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Leitsätze

    1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung).

    2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

    BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14

    Lukas Hilbert, Anmerkung zu BFH vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BB 2015, 1763 (1764)

    Der Verfasser hält die Entscheidung für stimmig, sieht aber die erhebliche Ausweitung des Pflichtenkreises des Zwangsverwalters und die Minderung der dem Gläubiger zufließenden Beträge.

    siehe auch die abl. Anmerkung von Drasdo, NJW 2015, 2524 (2528)

  • Gut. Der herrschende Tenor ist ja wohl: Steuerrechtlich nachvollziehbar, "zwangsverwaltungsrechtlich" eine Katastrophe.
    Stimmt es eigentlich, was Drasdo im letzten Satz schreibt: "Die Zwangsverwaltungspraxis behilft sich derzeit damit, dass das Vollstreckungsgericht - bei Weisungsgebundenheit des Verwalters (§ 1 I 1 ZwVwV) - Zahlungen auf Einkommensteuer untersagt."? Das dürfte m. E. unmittelbar die Zwangsvollstreckung der Einkommensteuer in die Zwangsverwaltungsmasse zur Folge haben. Auch keine Lösung.

    Apropos Lösung:

    Welchen Weg gäbe es, hier gesetzgeberisch einigermaßen aus der Sache rauszukommen? Hat jemand Vorschläge?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Gut. Der herrschende Tenor ist ja wohl: Steuerrechtlich nachvollziehbar, "zwangsverwaltungsrechtlich" eine Katastrophe.

    Das mag der Insolvenzverwalter des Schuldners anders sehen.

    "Die Zwangsverwaltungspraxis behilft sich derzeit damit, dass das Vollstreckungsgericht - bei Weisungsgebundenheit des Verwalters (§ 1 I 1 ZwVwV) - Zahlungen auf Einkommensteuer untersagt."? Das dürfte m. E. unmittelbar die Zwangsvollstreckung der Einkommensteuer in die Zwangsverwaltungsmasse zur Folge haben.


    Das ist jetzt nicht mein Beritt, aber wenn das so laufen sollte, mit der Weisungsgebundenheit, wie sieht es dann mit der persönlichen Haftung des ZV nach 34 AO aus?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Idee ist ja gerade, der persönlichen Haftung zu entgehen, weil keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, wenn man die Steuern aufgrund der Weisung des Gerichts gar nicht zahlen kann. Das hindert aber nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten bei der Zwangsvollstreckung in das verwaltete Vermögen, letztendlich alles zulasten der betreibenden Gläubiger. Frage mich, was dadurch gewonnen werden soll. Als betreibender Gläubiger, der das alles zahlen muss, würde ich mir ehrlich gesagt auch Gedanken über eine Amtshaftung des Gerichts machen, wenn es die Weisung erteilt, gesetzlich zwingend zu zahlende Beträge nicht zu entrichten und damit unnötige Kosten produziert. Die Verwaltung wird dadurch für den Verwalter bestimmt nicht einfacher...

    Die Gefahr besteht, dass das Finanzamt erst recht zuschlägt, wenn der Verwalter nur auf Krawall aus ist. Eine kooperative Lösung wäre da bestimmt sinnvoller - die Finanzämter sind bestimmt auch nicht begeistert von der jetzigen Rechtslage.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Welchen Weg gäbe es, hier gesetzgeberisch einigermaßen aus der Sache rauszukommen? Hat jemand Vorschläge?

    Mein Vorschlag wäre, in § 34 Abs. 3 AO einen Satz aufzunehmen: "Dies gilt nicht für Zwangsverwalter iSd §§ 146 ff. ZVG hinsichtlich der Ertragsteuern, die auf da von ihnen verwaltete Vermögen entfallen."
    Damit entfiele ich unsägliche Steuererklärungspflicht und die Pflicht, die Ertragsteuern als Ausgaben der Verwaltung zu entrichten. Das Zwangsverwaltungsverfahren wird nun nicht mehr in die Länge gezogen durch die Ertragsteuern...

    Um die Steuerlast dort anzusiedeln, wo sie entstanden ist (Absicht des BFH), wäre in § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG (z. B. als Nr. 1b) eine Regelung aufzunehmen, wonach die während einer Zwangsverwaltung entstandenen Ertragsteuern entsprechend zu berücksichtigen sind.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Um die Steuerlast dort anzusiedeln, wo sie entstanden ist (Absicht des BFH), wäre in § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG (z. B. als Nr. 1b) eine Regelung aufzunehmen, wonach die während einer Zwangsverwaltung entstandenen Ertragsteuern entsprechend zu berücksichtigen sind.


    Und was ist, wenn Du nur eine Zwangsverwaltung ohne Zwangsversteigerung hast bzw. die Verfahren ohne Zwangsversteigerung enden?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Um die Steuerlast dort anzusiedeln, wo sie entstanden ist (Absicht des BFH), wäre in § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG (z. B. als Nr. 1b) eine Regelung aufzunehmen, wonach die während einer Zwangsverwaltung entstandenen Ertragsteuern entsprechend zu berücksichtigen sind.


    Und was ist, wenn Du nur eine Zwangsverwaltung ohne Zwangsversteigerung hast bzw. die Verfahren ohne Zwangsversteigerung enden?

    Ist ein Argument. Vielleicht eher in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (bzw. dann neu in Nr. 3a)?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Um die Steuerlast dort anzusiedeln, wo sie entstanden ist (Absicht des BFH), wäre in § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG (z. B. als Nr. 1b) eine Regelung aufzunehmen, wonach die während einer Zwangsverwaltung entstandenen Ertragsteuern entsprechend zu berücksichtigen sind.


    Und was ist, wenn Du nur eine Zwangsverwaltung ohne Zwangsversteigerung hast bzw. die Verfahren ohne Zwangsversteigerung enden?

    Ist ein Argument. Vielleicht eher in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (bzw. dann neu in Nr. 3a)?

    Das ist mE nur eine Scheinlösung, weil man damit nur eine gesicherte Position verschafft, die erst noch im Wege der Verwertung realisiert werden müsste. Voraussetzung wäre aber erst einmal, dass die Höhe des Anspruchs klar ist. Die ergibt sich aber nur, wenn entsprechende Erklärungen abgegeben werden und zwar bezogen auf das jeweiige Objekt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Idee wäre ja, dass die während der ZwVerw. fälligen Beträge angemeldet und nach Rang bedient werden und für die nach der ZwVerw. fälligen Beträge eine Sicherheit besteht. Der Eigentümer des Grdst. wäre dann gut beraten, die so gesicherten Ertragsteuern freiwillig zu zahlen, sonst erfolgt die Verwertung. Ziel ist es, dass das FA es nicht eilig haben muss mit der Festsetzung der Beträge im laufenden ZwVerw,
    .-Verfahren und den ZwVerw. das alles im Grunde nicht betrifft, außer dass das FA als dingl. Gläubiger hinzutritt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Idee wäre ja, dass die während der ZwVerw. fälligen Beträge angemeldet und nach Rang bedient werden und für die nach der ZwVerw. fälligen Beträge eine Sicherheit besteht.


    Bitte erkläre mir, wie das gehen soll:

    Der Steuersatz richtet sich nach dem Steuersatz des Grundstückseigentümers - woher soll den der Zwangsverwalter kennen?
    Der Zwangsverwalter kann auch nicht etwa gesondert nur für die Mieteinnahmen eine Steuererklärung abgeben, er muss sich gedulden, bis der Schuldner seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Dieser hat Zeit bis Ende Mai des Folgejahres. Und wie lange das Finanzamt dann bis zum rechtskräftigen Steuerbescheid braucht, lässt sich auch dann noch nicht absehen.

    Wie soll hier irgend ein Betrag laufend bedient werden?

    Aber mal eine andere Frage - ich bin einkommensteuerrechtlich wirklich schwachbrüstig. Welche Belastungen werden denn bei der Festsetzung der Einkommensteuer auf Mieteinnahmen so gelten gelassen? Fallen darunter:
    - die Kosten der Zwangsverwaltung?
    - die Raten an die dinglichen Gläubiger?
    Wo kann ich das nachlesen?

    Beispielsfall mit vereinfachten Zahlen: Mieteinnahmen fließen in Höhe von jährlich 10000 EUR. Davon werden beglichen:
    - Hausgeld 2000 EUR
    - Vergütung Zwangsverwalter von 1309,00 €
    - Reparaturen von 191,00 EUR
    - Grundsteuern von 250 EUR
    - Versicherungen von 250 EUR
    - die verbleibenden Beträge (6000 EUR) gehen an den Grundschuldgläubiger, an den eigentlich jährlich 15.000,00 EUR dingliche Raten zu zahlen wären, die aber mit den Mieteinnahmen gar nicht zusammenzubekommen sind)

    Welcher Betrag wäre dann zu versteuern? Die vollen 10.000 EUR, die 6.000 EUR nach Abzug der Bewirtschaftungskosten, oder 0 EUR, da das Grundstück für den Eigentümer keinen Gewinn abwirft?

  • Die Idee wäre ja, dass die während der ZwVerw. fälligen Beträge angemeldet und nach Rang bedient werden und für die nach der ZwVerw. fälligen Beträge eine Sicherheit besteht.


    Bitte erkläre mir, wie das gehen soll:

    Der Steuersatz richtet sich nach dem Steuersatz des Grundstückseigentümers - woher soll den der Zwangsverwalter kennen?
    Der Zwangsverwalter kann auch nicht etwa gesondert nur für die Mieteinnahmen eine Steuererklärung abgeben, er muss sich gedulden, bis der Schuldner seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Dieser hat Zeit bis Ende Mai des Folgejahres. Und wie lange das Finanzamt dann bis zum rechtskräftigen Steuerbescheid braucht, lässt sich auch dann noch nicht absehen.

    Wie soll hier irgend ein Betrag laufend bedient werden?

    Deswegen ja der Voschlag, den Zwangsverwalter wieder per Gesetzesänderung (§ 34 Abs. 3 AO) wieder aus der Steuerpflicht zu nehmen. Dann muss das FA nur noch im Zwangsverwaltungs-/Zwangsversteigerungsverfahren die auf das zwangsverwaltete Grundstück entfallende Ertragsteuer berechnen und anmelden. Dann muss der Zwangsverwalter auch nur das bedienen, was ordnungsgemäß nach Rang im Verfahren angemeldet wird. Das Steuerfestsetzungsverfahren kann ihm dann doch egal sein.

    Also zunächst sind die an die Grundpfandgläubiger abgeführten Beträge keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Der Rest m. E. schon. Das Finanzamt würde idR wohl die festgesetzte Einkommensteuer mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung multipizieren und das Produkt durch die Summe aller Einkünfte teilen. Betragen die steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 0,00 Euro oder einen steuerlichen Verlust, entfällt auch keine Einkommensteuerzahllast auf die Zwangsverwaltung.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Also zunächst sind die an die Grundpfandgläubiger abgeführten Beträge keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. ...

    Bist Du sicher? Das sind doch die (in meinem Beispielsfall 15 % Jahreszins auf 100.000 EUR) Zinsen.

    HIER lese ich darüber anderes: Kreditzinsen sind komplett absetzbar. Was stimmt denn nun?

  • Also zunächst sind die an die Grundpfandgläubiger abgeführten Beträge keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. ...

    Bist Du sicher? Das sind doch die (in meinem Beispielsfall 15 % Jahreszins auf 100.000 EUR) Zinsen.

    HIER lese ich darüber anderes: Kreditzinsen sind komplett absetzbar. Was stimmt denn nun?

    Exec ist (wie auch ich beim lesen) davon ausgegangen, dass die 6.000,- € nur Tilgung sind. Diese ist nicht absetzbar bzw. wird mit der AfA abgegolten. Zinsen sind eine andere Sache :teufel:

    Ash

  • Entschuldigung, das war dann Betriebsblindheit von meiner Seite. Nach dem Gesetz sind von den Einnahmen zuerst die laufenden wiederkehrenden Leistungen zu bedienen, namentlich also die laufenden Grundschuldzinsen. Eine Zuteilung aufs Kapital erfolgt nie oder doch so gut wie nie. Das war mir so selbstverständlich, dass ich es nicht mit schrieb.

    Da muss ich gleich mal meine Frage erweitern: Der Zwangsverwalter zahlt ja auf die dinglichen Zinsen (in meinem Beispielsfall also die 15 % Jahreszins aus 100.000 EUR Grundschuld).
    Das gesicherte Darlehn dürfte niedrigere Zinsen vorsehen (nur kenne ich als Gericht und kennt wohl auch der Zwangsverwalter nicht die Darlehnskonditionen).
    Auf welchen Zinsbetrag ist abzustellen?

  • Auf welchen Zinsbetrag ist abzustellen?

    Kommt drauf an :D

    Wenn es ein Finanzierungsdarlehen für das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt ist sollten die tatsächlich gezahlten Zinsen Berücksichtigung finden. Wenn das Darlehn privat veranlasst ist - z.B. Besicherung für die neue Motorjacht - werden die Zinsen überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn das Darlehn sonstigen betrieblichen Zwecken dient - z.B. Finanzierung betrieblich genutzter Maschinen - gehören die Zinsen in die entsprechende Einkunftsart......

    Alleine unter diesem Aspekt halte ich das BFH Urteil für eine Katastrophe. Steuerrechtlich evtl. konsequent, aber in der Praxis - am besten noch bei einem nicht mitwirkendem Schuldner - unmöglich sauber umzusetzen.

    Ash

  • Wenn es ein Finanzierungsdarlehen für das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt ist sollten die tatsächlich gezahlten Zinsen Berücksichtigung finden.


    Und wenn in diesem Fall der Zwangsverwalter die dinglichen Zinsen zahlt, die Bank aber nur die geringeren Darlehnszinsen als solche verrechnet und den Rest auf das Kapital ...

  • Wenn es ein Finanzierungsdarlehen für das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt ist sollten die tatsächlich gezahlten Zinsen Berücksichtigung finden.


    Und wenn in diesem Fall der Zwangsverwalter die dinglichen Zinsen zahlt, die Bank aber nur die geringeren Darlehnszinsen als solche verrechnet und den Rest auf das Kapital ...

    Kennen denn Zwangsverwalter überhaupt die Sicherungsabrede? Ich als Gericht kenne sie selten oder nie? Selbst wenn der Darlehnsvertrag zur Grundschuld zufällig mal in der Grundakte ankommt, heißt es ja noch lange nicht, dass die Grundschuld nicht inzwischen andere Forderungen absichert.

    Erst recht wird der Zwangsverwalter dem Finanzamt gegenüber nicht belegen können, dass das Darlehn zur Hauserrichtung oder -sanierung eingesetzt wurde.

    Danke, Ash, dass Du die steuerliche Seite darstellst. Könntest Du auch noch die Rechtsgrundlagen mitteilen, damit ich an der Stelle weiter suchen kann? Ich möchte meinen Zwangsverwaltern die zutreffende Anweisung hinsichtlich der Einkommensteuer für Mieteinnahmen geben können.

  • Und wenn in diesem Fall der Zwangsverwalter die dinglichen Zinsen zahlt, die Bank aber nur die geringeren Darlehnszinsen als solche verrechnet und den Rest auf das Kapital ...

    Im Regelfall erstellen Banken Jahresauszüge zum Darlehn mit der Aufstellung Zins / Tilgung.

  • Könntest Du auch noch die Rechtsgrundlagen mitteilen, damit ich an der Stelle weiter suchen kann? Ich möchte meinen Zwangsverwaltern die zutreffende Anweisung hinsichtlich der Einkommensteuer für Mieteinnahmen geben können.

    § 21 EStG für die Einkünfte. Und dazu tonnenweise Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Allerdings habe ich zumindest für meinen Bereich (NRW) noch keine Anweisung zur Umsetzung des BFH Urteils gefunden. Ist einfach noch zu frisch.

    Ich würde allerdings an deiner Stelle höchstens den Urteilstext herausgeben, verbunden mit dem Hinweis sich einen guten Steuerberater zu suchen. Alles weitere wäre mir zu riskant.

    Ash

    Einmal editiert, zuletzt von Ash (21. August 2015 um 13:34) aus folgendem Grund: tippen ohne zu denken :-(

  • Noch einmal danke. :daumenrau
    Leider kann ich mich nicht gar so leicht mit dem Hinweis auf die Einschaltung eines Steuerberaters aus der Affäre ziehen.
    § 153 Abs. 1 ZVG: Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

    Sowohl die erforderliche Anweisung als auch die Aufsicht erfordern, dass ich mir über die richtige Vorgehensweise im klaren bin. Freilich, da wo es rechtlich streitig wird, werde auch ich nicht die allein seligmachende Antwort vorgeben können. Die Zwangsverwalter sind von der persönlichen Haftung nach § 154 ZVG bedroht - eine Norm, die im letzten Jahrzehnt von diversen Gerichten exzessiv (und aus meiner Sicht oft verfehlt) angewendet wurde.

    Angesichts der schier unlösbaren Probleme, die hier den Erfolg der Zwangsverwaltung bedrohen, wünsche ich mir einen baldigen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums.

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