Rechtskraft eines die Stundung der Verfahrenskosten zurückweisenden Beschlusses

  • Ich habe hier ein Verfahren als Urlaubsvertreter eines Kollegen auf dem Tisch und bin etwas unsicher. Folgende Konstellation:

    Schuldnerin bezieht Erwerbsminderungsrente von ca. 830,00 € und Einkünfte von ca. 400,00 € aus einem Minijob, der aber zum 30.9.15 endet (so auch im Antrag angegeben). Ab da hat sie nur noch die Renteneinkünfte. Es bestehen grds. 2 Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehemann und studierenden Sohn, wobei aber bei beiden wegen ausreichender Einkünfte wohl die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO vorliegen. Das Gericht hatte angekündigt, dass es beabsichtige, den Stundungsantrag zurückzuweisen, da bei ca. 1.230,00 € und 0 zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten ausreichend Massezufluss aus den pfändbaren Lohnbestandteilen zur Deckung der Kosten zu erwarten sei. Leider hatte die Schuldnerin wohl keine Stellung genommen und auch nicht darauf hingeweisen, dass der Nebenjob wegfällt, so dass die Stundung zurückgewiesen wurde, sofortige Beschwerde wurde nicht eingelegt, das Verfahren dann ohne Stundung eröffnet. Nun endet der Minijob ja am 30.09.15, so dass die Kosten natürlich nicht gedeckt sein werden. Andere Insolvenzmasse gibt es nicht. Abgesehen davon, dass ich den Beschluss generell für falsch erachte: Kann die Schuldnerin nun, trotz nicht eingelegter sofortiger Beschwerde, erneut die Stundung beantragen? Oder steht die Zurückweisung fem entgegen? Ich meine, dass ein erneuter Antrag zulässig sein müsste.

  • Habe jetzt nur auf die Schnelle gefunden, dass bei Aufhebung der Kostenstundung keine neue Stundung möglich ist http://openjur.de/u/72293.html

    Das ist jetzt natürlich nicht ganz dein Fall.

    :gruebel:

    Hatte einen ähnlichen Fall, wo der Richter ohne Stundung eröffnet hatte, weil von einer kostendeckenden Masse aus einer Versicherungsleistung ausgegangen werden konnte. Daraus wurde dann aber nichts, warum auch immer. Eine spätere Eingabe des Sch. hat der Richter (nach von mir gesuchtem Vor-Gespräch) als Beschwerde gegen die Stundungszurückweisung gewertet und ihr abgeholfen und Stundung nachträglich für das InsO-Verfahren bewilligt (§ 572 I ZPO ohne Einhalten der Beschwerdefrist möglich; ich weiß: sehr streitig), nachdem der vorher angehörte BezRev. sich auch nicht gegenteilig eingelassen hatte.
    Damit war die Kuh und die drohende 207er vom Eis, imo völlig ergebnisgerecht und recht sauber.

  • Ich würde in diesem Fall einen neuen Stundungsantrag für zulässig erachten. Ganz abgesehen davon, dass die ursprüngliche Begründung der Zurückweisung der Stundung in meinen Augen komplett verrückt ist, denke ich, dass es hier nicht anders sein kann, als in den Fällen, wo Stundung zurückgewiesen wird wegen ausreichender Masse laut Gutachten und nachher reicht es doch nicht. Versuch mach kluch :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch m. E. ist der Zurückweisungsbeschluss für die Stundung falsch ergangen. Natürlich könnte man jetzt die BGH-Entscheidung heranziehen, dass es bei einer rechtskräftigen Zurückweisung der Stundung keine neue Stundung geben kann.

    In der Folge müsste das Verfahren gemäß § 207 InmO eingestellt werden mit der Folge, dass ein neues Verfahren beantragt werden müsste.

    Unter diesen Umständen würde ich sogar den Schuldner darauf hinweisen, dass er einen Stundungsantrag stellen soll.

  • Ich würde in diesem Fall einen neuen Stundungsantrag für zulässig erachten. Ganz abgesehen davon, dass die ursprüngliche Begründung der Zurückweisung der Stundung in meinen Augen komplett verrückt ist, denke ich, dass es hier nicht anders sein kann, als in den Fällen, wo Stundung zurückgewiesen wird wegen ausreichender Masse laut Gutachten und nachher reicht es doch nicht. Versuch mach kluch :D

    :daumenrau

    Hab auch noch was gefunden http://zvi-online.de/b67d572df7302751ed9160d17f7ee025

    Wäre natürlich einfacher, wenn jetzt gleich der Rechtspfleger die Stundung bewilligt; angesichts des "komplett verrückten" Zurückweisungsbeschlusses (ja, so in etwa empfinde ich ihn auch), würde ich mich dagegen auch nicht übermäßig sträuben ... aber eigentlich kann der Richter seinen Käse auch selbst aufheben und Stundung bewilligen, sonst macht der so was immer wieder.

  • Ich meine ja, die BGH-Entscheidung trifft nur auf die Fälle zu, wo zunächst die Stundung bewilligt und dann auf Grund irgendwelcher Gründe diese einstmals bewilligte Stundung aufgehoben wird. Das ist hier ja nicht der Fall gewesen. Wenn sich die Voraussetzungen für die Stundung ändern, darf sie auch bewilligt werden (denn sie war ja noch nie bewilligt).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • sehe es wie Mosser, zumal die Ablehnung der Stundung nicht der materiellen Rechtskraft zugänglich ist.
    Jetzt liegen die Stundungsvoraussetzungen (immer noch !) vor, daher Stundung und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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