Uhlenbruck 13. Auflage

  • Ich bräuchte mal Hilfe in Sachen Kommentar. Ich habe ein Schreiben vorliegen, in dem der Anwalt vorsorglich auf Uhlenbruck, 13. Auflage, § 76, Rn. 35 hinweist. Meine 12. Auflage endet mit Rn. 27. Kann jemand mit der 13. dienen und mir sagen, was in der Rn. 35 steht? Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Hinweis des Anwalts ins Leere geht, aber bevor ich mich in die Nesseln setze... :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Uhlenbruck § 76 RZ 35:

    VII. Rechtsmittel

    Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind grundsätzlich nicht anfechtbar (OLG Zweibrücken v 19. 10. 2000, NZI 2001, 35; OLG Saarbrücken v 14. 12. 1999, NZI 2000, 179; LG Göttingen v 29. 6. 2000, NZI 2000, 490; LG Düsseldorf v 26. 3. 1969, KTS 1970, 56; Pape ZIP 1990, 1251; ders ZIP 1991, 837, 841; Hess § 76 Rn 54; K/P/B/Kübler § 76 Rn 24; MüKo-Ehricke § 76 Rn 33; N/R/Delhaes § 76 Rn 7). Die Unanfechtbarkeit von Gläubigerversammlungsbeschlüssen schließt jedoch nicht aus, dass sich Gläubiger und sonstige Dritte im Einzelfall auf die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses berufen können (K/P/B/Kübler § 76 Rn 24; MüKo-Ehricke § 76 Rn 34; Jaeger/Gerhardt § 76 Rn 20; Hess § 76 Rn 54). Zulässig ist eine Feststellungsklage hinsichtlich der Unwirksamkeit nach § 256 ZPO (Hess § 94 KO Rn 9; K/P/B/Kübler § 76 Rn 24; Kilger/K. Schmidt § 94 KO Anm 4, der Anfechtungsklage für zulässig hält). Die Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung, zB wegen Nichteinhaltung der formellen Erfordernisse bei der Einberufung oder Abstimmung, kann ohne Frist und Form jederzeit geltend gemacht und in einem Zivilrechtsstreit überprüft werden (vgl H/W/F, HdbInsO 6/66; Jaeger/Gerhardt § 76 Rn 20; MüKo-Ehricke § 76 Rn 35; BerlKo-Blersch § 76 Rn 13).

  • In diesem Fall stellt sich mir jetzt noch eine weitere Frage: Nach Einschätzung des IV handelt es sich bei einer Vielzahl der Gläubiger um nachrangige nach § 39 InsO (atypische Gesellschafter, überwiegend mit Kleinstforderungen). Jetzt gibt es Beschwerden, weil der IV den EÖB nicht an diese zugestellt hat. § 30 Abs. 2 InsO spricht von besonderer Zustellung an die Gläubiger. Die Kommentierung schweigt sich über eine nähere Definition aus. Dem Sinn des Gesetzes folgend hätte ich ebenfalls eine besondere Zustellung an die 39er Gläubiger verneint, da diese keine Verfahrensrechte wahrnehmen können und zudem auch nicht zur Anmeldung aufgefordert wurde. Eure Meinungen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch wenn sich dies nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut "Gläubiger" (§ 152 InsO: Gläubigerverzeichnis inkl. Nachranggläubiger) ergibt: Aus den von Dir erwähnten Gründen stellen wir den EÖB auch nur an die einfachen Insolvenzgläubiger zu, nicht an die nachrangigen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich finde im MüKo, 1. Auflage, § 30, Rn. 10, nur den Hinweis, dass nur an Personen ohne besonderes rechtliches Interess nicht zugestellt werden braucht....

    Durch die öffentliche Zustellung wird zwar ein evtl. Zustellungsmangel geheilt, jedoch entbindet dies nicht von der Zustellung , ebenda (klar, sonst könnte man es mit der Zustellung ja auch gleich lassen, was uns dann aber um die vielen lustigen Diskussionen gebracht hätte, ob 1,80 EUR an Personalzustellkosten nun angemessen sind oder nicht).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Problematisch ist hier schon die Einordnung als 39er Gläubiger. Die meinen nämlich alle, sie seien "normale" Insolvenzgläubiger, haben zum Teil auch Forderungen angemeldet, die natürlich bestritten wurden. Da der IV auch Ansprüche gegen die Gesellschafter geltend macht, gibt´s erwartungsgemäß Stress.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich finde im MüKo, 1. Auflage, § 30, Rn. 10, nur den Hinweis, dass nur an Personen ohne besonderes rechtliches Interess nicht zugestellt werden braucht....

    So lese ich das aus der Altauflage des MünchKomm nicht heraus. Dort geht es unter Verweis auf AG Hamburg (Beschl. v. 27.04.1975 - 65 N 479/74) allein um die Frage, ob eine beglaubigte Abschrift reicht oder ob Anspruch auf eine Ausfertigung des EÖB besteht.

    Wie handhabt Ihr das? Zustellung an alle?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • An alle, die uns vom Schuldner benannt sind. Selbst wenn man im Rahmen der Gutachtenerstellung zur Erkenntnis kommt, dass Anspüche unter § 39 InsO fallen, könnten ja auch noch ein paar dabeisein, die nicht hierunter einzuordnen sind. Und für 1,80 EUR-Personalaufwand pro Zustellung kann man sich ja so richtig fett machen und es reicht wieder für eine Tankfüllung meines Raris :flucht:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dann hat es also wieder einmal geklappt, im Gespräch über mein Auto, meines Ferraris, versteht jeder "Yaris" und ich stehe wie ein Bettelmönch da...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Funktioniert das wirklich? Und seit wann kontrollierst Du Vergütungszuschläge, Gegs? Jetzt sitze ich natürlich hier und überlege, was ich statt meines Rolls Royce Phantom Drophead Coupé im Vergütungsantrag angebe, um mich auch ein bisschen arm zu geben. Vielleicht ein VW up?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dort geht es unter Verweis auf AG Hamburg (Beschl. v. 27.04.1975 - 65 N 479/74) allein um die Frage, ob eine beglaubigte Abschrift reicht oder ob Anspruch auf eine Ausfertigung des EÖB besteht.

    Worüber man sich nicht alles Gedanken machen kann... :wechlach:

    Funktioniert das wirklich?

    Wie wäre es mit einem Zuschlag für die persönliche Zustellung? :D

  • Funktioniert das wirklich?

    Wie wäre es mit einem Zuschlag für die persönliche Zustellung? :D

    Sorry, BREamter, aber spätestens jetzt wird es unrealistisch. Soll ich etwa mit dem Rolls Royce die Gläubiger abfahren und die EÖB in die Briefkästen einwerfen, um dann gegenüber dem Insolvenzgericht anzugeben: "Ich war mit dem Rolli unterwegs!"? Das nimmt mir doch keiner ab.;)

    Im Übrigen: Gute Nacht!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Fällt mir gerade ein:

    Ab nächstes Jahr gibt es das besondere elektronische Anwaltspostfach. Wird sich das auf die Zustellungsauslagen auswirken? Man braucht dann an Rechtsanwälte als Gläubiger/Gläubigervertreter nichts mehr ausdrucken und eintüten, sondern kann ihnen den Beschluss auf diesem Wege zukommen lassen.

  • nochmal in medias res:

    zuzustellen ist an "alle" Insolvenzgläubiger. Die Frage der Nachrangigkeit von Gläubigerforderungen ist nicht durch das zur Zustellung verpflichtete Gericht zu beantworten ! Wird die Zustellung an den Verwalter übertragen, ist er auch nicht zu einer Prüfung berechtigt, wer nun nachrangiger Gläubiger ist.

    Aber in der Sache: den Spruch kenn ich zu Genüge, ah, der böse Verwalter hat mir den Beschluss nicht zugestellt und meine Forderung bestritten... Antwort:
    1. öffentliche Bekanntmachung reicht aus
    2. offenbar haben Sie ja Kenntnis erhalten, sonst hätten Sie ja wohl kaum angemeldet
    - Thema durch - (wg. der Nachprüfgebühr dürfen die dann halt weiter rumstressen.... :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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