Zahlung eines Dritten für vorzeitige RSB

  • Hallöchen!


    In einem normalen Insolvenzverfahren (IN, RSB-Antrag, Stundung) hat ein Dritter eine relativ hohe Summe auf das Hinterlegungskonto gezahlt. Ziel ist die vollständige Befriedigung der Gläubiger und somit Erteilung der Vorzeitigen RSB. Scheint wohl ein Bekannter oder Freund der Schuldnerin zu sein.
    Die Verwalterin hat Schlussrechnung gelegt, ich habe die Vergütung festgesetzt und die Schlussfrist (schriftliches Verfahren) bestimmt.

    Nun meldete sich eine Anwältin, die sowohl die Schuldnerin, als auch diese dritte Person vertritt und beantragt folgendes:
    - den Dritten als Massegläubiger gem. §§ 53,54 InsO im Verfahren zu berücksichtigen
    - nach erfolgter Verteilung an die Gl das verbleibende Guthaben an den Dritten auszuzahlen
    - die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Treuhänderin soweit herabzusetzten, als die freiwillige Zahlung zu vollständigen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (er hatte etwas mehr bezahlt).

    Im Namen der Schuldnerin stellete sie lediglich den Antrag bezüglich der Vergütung und auf Erteilung der vorz. RSB.


    Was haltet Ihr davon?

    Ich sehe es eigentlich nicht so, dass diese Zahlung eine Masseschuld ist, denn dann dürfte ich ja auch nicht an die Inso-Gläubiger verteilen. Ergo: keine vorz. RSB möglich. Wir wären wieder am Anfang. Ich habe allerdings in den Kommentierungen und beck-online keinerlei Fundstellen dafür gefunden, die meine Meinung bestätigen. Des Weiteren zweifel ich momentan noch daran, ob ich über die Massezugehörigkeit entscheiden muss. Ist dafür überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben?

    Des Weitern ist das verbleibende Guthaben doch an die Schuldnerin auszuzahlen... Was die dann damit macht, kann mirja dann egal sein, oder?

    Die Zahlung sehe ich zunächst als Einnahme und somit als Insolvenzmasse. Aus diesem Grund habe ich sie auch in der Berechnungsgrundlage komplett berücksichtigt.

    Hattet ihr schonmal einen solchen Fall? Wie ist euer spontanes Gefühl bzw. kennt ihr Entscheidungen oder Kommentierungen hierzu? Meine Möglichkeiten zum recherhieren sind hier leider etwas mau.

    Ich wünsche euch schon einmal ein schönes Wochenende und freue mich über Denkanstöße.

    Vielen Dank!

  • Ds ist aber alles sehr dunkel.

    Die Vergütung ist festgesetzt, ist der Einwurf als Beschwerde zu sehen bzw. sind die Fristen verstrichen?
    Hinterlegungskonto des Verwalters, dann ist das schlecht. Dann wird der gezahlte Betrag zur Berechnungsmasse, da kann man nix dran deuteln. Möglich wäre aber ein Abschlag wegen geringer Anforderungen an die Geschäftsführung, siehe Hentrich/Hollik, ZInsO 2014, 1637. Es gibt allerdings andere, die wollen das mit der Drittzahlung anders lösen, siehe Grote, Insbüro 2014, 47 und Waltenberger, ZInsO 2014, 808. Im Ergebnis wird man bei der Verwendung von Drittmitteln aber immer zu einer geringeren Vergütung kommen.

    Wenn man den gezahlten Betrag als Masseverbindlichkeit, egal ob § 54 oder § 55 InsO aufnehmen würde, dann kann man sich den ganzen Unsinn sparen, weil es ja nicht zu einer 100%-Zahlung an die Gläubiger kommt. Die Masse ist ja auch nicht ungerechfertigt bereichert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, leider sind die Schreiben sowas von fristgerecht eingegangen .... :heul:

    Ich denke auch, dass ich bisher auf dem richtigen Weg war (Zahlung des Dritten = Insolvenzmasse).

    Habe nochmal in einem Uralt-Kommentar nachgelesen. Da steht bei § 53 InsO, dass der Massegläubiger berechtigt ist seine Ansprüche gerichtlich durch Leistungs- und Feststellungsklage geltend zu machen. Kann mir jemand sagen, ob das nach der aktuellen Kommentierung immer noch so ist?
    Demnach wäre zumindest für die Entscheidung über die Eigenschaft als Masseforderung der Zivilprozess zuständig und ich müsste nur noch über die Beschwerde gegen die Vergütung entscheiden.

    Viele Grüße


  • Habe nochmal in einem Uralt-Kommentar nachgelesen. Da steht bei § 53 InsO, dass der Massegläubiger berechtigt ist seine Ansprüche gerichtlich durch Leistungs- und Feststellungsklage geltend zu machen. Kann mir jemand sagen, ob das nach der aktuellen Kommentierung immer noch so ist?
    Demnach wäre zumindest für die Entscheidung über die Eigenschaft als Masseforderung der Zivilprozess zuständig und ich müsste nur noch über die Beschwerde gegen die Vergütung entscheiden.

    Viele Grüße

    Du kannst ja mal schauen, in welcher Art der Verwalter sein Konto führt :teufel::teufel:.

    Ist es ein Anderkonto, dann ist es keine Masseverbindlichkeit, sondern richtet sich gegen den Kontoinhaber persönlich, IX ZR 164/14.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • das scheint von der Anwältin völlig daneben eingestielt worden zu sein.
    Aber da müssten vlt. noch einige Fakten her:
    mit welcher Bestimmung sind die Dritmittel geflossen ?
    Sollte die Kohle einfach mal so auf das AK gezahlt worden sein (ein Hinterlegungskonto ist was anderes !) dürfte der Betrag in toto Insolvenzmasse sein. Liegt indes eine Zahlung unter Bedingung vor und nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche Ansprüche getilgt werden, ließe sich ein Sondertreuhandvermögen annehmen.
    Oki, nehmen wir Variante 1: garnicht unklever, dies dann als Masseverbindlichkeit anzumelden. Damit wäre aber die Gläubigerbefriedigung nicht möglich, richtig erkannt. Hilfsmitttel: Rangrücktritt erklären lassen (und der Anwältin eine Predigt halten, wg.doff gemacht und i.Ü: die schrabt hier scharf am Prävarikationsverbot vorbei....)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Ich verstehe den Sachverhalt und die aufgeworfenen Fragen nicht. :oops: Was soll den die Frage Masseschuld/Masseverbindlichkeit und dann doch keine vorzeitige RSB bringen, wenn der Betrag zur Erlangung der vorzeitigen RSB eingezahlt wurde? :confused:

  • das scheint von der Anwältin völlig daneben eingestielt worden zu sein.
    Aber da müssten vlt. noch einige Fakten her:
    mit welcher Bestimmung sind die Dritmittel geflossen ?

    Das Geld hat ein Bekannter der Schuldnerin gezahlt. In welchem Verhältnis auch immer er zu ihr steht. Indirekt geht aus einem Schreiben hervor, dass sie wohl die Stieftochter ist. Er trat auch mal kurzzeitig als "Vertreter" auf.
    Das Geld wurde unter der Bestimmung gezahlt, dass die Schuldnerin die vorzeitige Restschuldbefreiung bekommen soll. Zunächst hat diese Person nur gezahlt, ohne dass sich ein Anwalt zur Akte gemeldet hat. Als ich dann den Schlusstermin anberaumt habe und die Summe mit in die Teilungsmasse eingerechnet habe, meldete sich erst die besagte Rechtsanwältin. Sie agumentiert damit, dass diese "freiwilligen, zweckgebundenen Zahlungen als treuhänderisch gebundenes Sondervermögen gem. § 54 InsO zu werten und gesondert abzurechnen" seien. Die freiwilligen Zahlungen seinen der Masse ausschließlich zugeflossen, um weitergeleitet zu werden.
    Die Rechtsanwältin legt noch ein Schreiben dieses Dritten bei, wonach es angeblich eine Kostenübernahmeerklärung seinerseits gegeben habe. Laut Aussage der Verwalterin war dieser diese Erklärung nicht bekannt. Sie wusste zwar, dass das Geld dafür sein soll, aber nichts von einer Erklärung. Diese liegt mir im übrigen auch nicht vor.

    Das Konto ist laut der Einrichtungsbescheinigung der Bank als Anderkonto geführt.

    Ich hoffe, dass der ganze Sachverhalt nun etwas klarer wird.

  • Ich verstehe den Sachverhalt und die aufgeworfenen Fragen nicht. :oops: Was soll den die Frage Masseschuld/Masseverbindlichkeit und dann doch keine vorzeitige RSB bringen, wenn der Betrag zur Erlangung der vorzeitigen RSB eingezahlt wurde? :confused:


    Ich dachte so, aber falls ich auf dem Holzweg bin, korrigiere mich bitte:
    Wenn ich dieses Geld jetzt als Masseschuld deklarieren sollte (oder das Zivilgericht, s. oben), müsste dieses Geld ja nach Abzug der Verfahrenskosten an den Gläubiger ausgezahlt werden. Also habe ich wieder nur die bisher von der Verwalterin eingenommenen pfändbaren Beträge. Diese sind nicht gerade üppig und die Masse würde nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger ausreichen. Ergo, könnte ich auch keine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilen. Oder? :gruebel:


    Deswegen verstehe ich den Gedankengang der Anwältin ja auch nicht. Wie gesagt, sowas hatte ich noch nie und irgendwie verwirrt mich das total.

    Ich habe das Gefühl, dass es rein um den Privatkrieg gegen die Verwalterin geht und dass diese bloß keinen Cent zu viel Vergütung bekommt. Die Anwältin hatte sich auch beschwert, dass die Verwalterin die Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht gemäß § 35 InsO angezeitgt hat und trotzdem die pfändbaren Beträge einzieht. Klar, sie führt ja auch fort und das von Anfang an.... :(

  • Kann nur zur Berechnungsgrundlage was beisteuern:

    Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nach oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen begrenzt (BGH, Beschl. v. 1.3.2007 - IX ZB 280/05, ZInsO 2007, 372 Rn. 10)
    http://www.insolvenzrecht.jurion.de/dokument/BGH_16_10_2008_IX_ZB_247_06_Bemessung_der_Verguetung_eines_I-d3475599.html#






    http://www.insolvenzrecht.jurion.de/dokument/BGH_16_10_2008_IX_ZB_247_06_Bemessung_der_Verguetung_eines_I-d3475599.html#

  • Ich habe das Gefühl, dass es rein um den Privatkrieg gegen die Verwalterin geht und dass diese bloß keinen Cent zu viel Vergütung bekommt.

    Damit werden wir es in Zukunft wohl öfters zutun haben, insbesondere, wenn es um die Erreichung der 35%-Hürde geht und man eigentlich an der Grenze kratzt, wäre da nicht der IV mit seinen unverschämten Vergütungsansprüchen....

    Die Anwältin hatte sich auch beschwert, dass die Verwalterin die Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht gemäß § 35 InsO angezeitgt hat und trotzdem die pfändbaren Beträge einzieht. Klar, sie führt ja auch fort und das von Anfang an.... :(

    Naja, die Erklärung § 35 InsO dient ja mehr dazu, die Masse vor einer Inanspruchnahme zu schützen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In einer der letzten ZInsOs war ein Aufsatz zu dem Thema mit der 35%-Regelung. Hat sich aber vornehmlich mit der Rechnerei befasst, wieviel Kohle denn fließen muss, bis man die 35% tatsächlich erreicht hat. Da steht aber meiner Erinnerung nach auch ganz klar drin, dass auch Gelder eines Dritten Masse sind.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • In einer der letzten ZInsOs war ein Aufsatz zu dem Thema mit der 35%-Regelung. Hat sich aber vornehmlich mit der Rechnerei befasst, wieviel Kohle denn fließen muss, bis man die 35% tatsächlich erreicht hat. Da steht aber meiner Erinnerung nach auch ganz klar drin, dass auch Gelder eines Dritten Masse sind.

    Ja, Möhlen, ZInsO 2015, 1603. Das Phänomen der Zahlungen im lfd. Verfahren und den hieraus sich ergebenen Problematiken ist ja nicht neu und haben andere, siehe oben auch schon angesprochen. Insoweit sehe ich in dem Aufsatz auch keinen Erkenntnisgewinn.

    Ob die Zahlungen zur Verwirklichung der Quote (100%, 35%) (Berechnungs-)Masse sind, wird auch vom Einzelfall abhängen (Anderkontoproblematik, pp), Waltenberger, siehe oben, siehe eine Analogie zu § 1 II Nr. 5 InsVV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • oki, die Sache ist mal wieder nicht sauber eingestielt, weil natürlich niemand vorher mit dem Gericht reden mag :D

    Der Entschuldungssponsor war entweder null oder schlecht beraten, aber das ist dann halt so.

    Nach dem Sachverhalt sieht es so aus:
    die Sore ist auf dem Anderkonto, ist Masse, GK und Vergütung berechnen sich danach. Wenn der Rest noch zur Vollbefriedigung der Gläubiger reichen sollte, wäre folgende Verfahrensweise angesagt:

    Hinweisverfügung:
    1. dass das Gericht dies so sieht, dass die Mittel zur Berechnungsgrundlage der Gerichttskosten und der Verwaltervergütung heranzuziehen seien
    2. dass das Gericht eine Vorabausschüttung im Rang des § 38 wünscht
    3. dass das Gericht sodann zur Anmeldung der Nachrangforderung auffordern wird
    4. Punkt 2 bis 3 aber nur durchführt, wenn ein Rangrücktritt mit der - vermeintlichen Masseverbindlichkeit des Sponsors hinter die Insolvenzforderungen erklärt wird

    und sich 5. gerne den Dank der Anwaltschaft für ein insolvenzrechtliches Repititorium aussprechen lassen möchte :D

    Oki, über 1. ließe sich streiten, aber das ist halt vom Sponsor scheiße eingestielt worden, oki, als Anwalt würde ich da schon gegen vortragen, aber die Antwort als Gericht würde ich dann auch schon drauf parat haben :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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