Kostenfrage

  • Für den Verwalter schaue ich da aber ganz genau hin, weil man sonst einen Regress am Bein hat.

    Der IV kennt den Anspruchsgrund, bedient aber nicht.

    Das führt zu einem Schadenersatzanspruch wegen Pflichtversäumnis nach § 62 S.2 InsO, wie die Entscheidung des BGH vom 17.01.1985, IX ZR 59/84 zu originären Gerichtskosten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, das wundert mich in der Tat auch. Ich hatte den geschilderten Fall tatsächlich diese Woche zum ersten Mal.

    Ich noch nie. Und da wir beide in völlig unterschiedlichen Bundesländern arbeiten und das seit gefühlt 100 Jahren bearbeiten, dürfte das tatsächlich nahezu nie vorkommen;), zumal die Krankenkassen ja bundesweit agieren und sich das sicherlich sofort herumsprechen würde (bzw. zumindest in 21 Jahren) ;).

    Oder hat jemand noch andere Erfahrungen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Für den Verwalter schaue ich da aber ganz genau hin, weil man sonst einen Regress am Bein hat.

    Der IV kennt den Anspruchsgrund, bedient aber nicht.

    Das führt zu einem Schadenersatzanspruch wegen Pflichtversäumnis nach § 62 S.2 InsO, wie die Entscheidung des BGH vom 17.01.1985, IX ZR 59/84 zu originären Gerichtskosten.

    Forderst Du die auf, den Anspruch geltend zu machen? Oder zahlt Du einfach aus?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich mache das auch schon seit über 20 jahren und habe es nur sehr selten gesehen...

    waren eher kleine Krankenkassen, die dran gedacht haben und nicht die großen üblichen Antragsteller.

    Das eine IV das bedient hat, ohne das eine KK zur Zahlung aufgefordert hat, habe ich noch nie gesehen.

  • ich mache das auch schon seit über 20 jahren ...

    Jetzt wird's dünn für die mögliche Gegenseite ;)... Mal gucken, ob es überhaupt jemanden gibt, wo das üblich ist. Wäre ja mal ganz interessant.

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  • Für den Verwalter schaue ich da aber ganz genau hin, weil man sonst einen Regress am Bein hat.

    Der IV kennt den Anspruchsgrund, bedient aber nicht.

    Das führt zu einem Schadenersatzanspruch wegen Pflichtversäumnis nach § 62 S.2 InsO, wie die Entscheidung des BGH vom 17.01.1985, IX ZR 59/84 zu originären Gerichtskosten.

    Forderst Du die auf, den Anspruch geltend zu machen? Oder zahlt Du einfach aus?

    Ich fordere einen Beleg an. Kann ja sein, dass der Betrag von der Staffel abweicht oder aber das Gericht sich verrechnet hat. Ohne Beleg macht die BuHa sowieso nichts. Und schlussendlich wird die Verteilung ja auch noch vom Gericht geprüft. :D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Für den Verwalter schaue ich da aber ganz genau hin, weil man sonst einen Regress am Bein hat. Der IV kennt den Anspruchsgrund, bedient aber nicht.  Das führt zu einem Schadenersatzanspruch wegen Pflichtversäumnis nach § 62 S.2 InsO, wie die Entscheidung des BGH vom 17.01.1985, IX ZR 59/84 zu originären Gerichtskosten.

    Forderst Du die auf, den Anspruch geltend zu machen? Oder zahlt Du einfach aus?

    Ich fordere einen Beleg an. Kann ja sein, dass der Betrag von der Staffel abweicht oder aber das Gericht sich verrechnet hat. Ohne Beleg macht die BuHa sowieso nichts. Und schlussendlich wird die Verteilung ja auch noch vom Gericht geprüft. :D

    Aber woher weißt Du denn üblicherweise, dass ein Gläubiger was bezahlt hat? Aus der GKR?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • freue mich darüber, dass Mosser das strukturell auch so sieht wie ich.

    M.E. trifft den IV da kein Regressrisiko. Bei der "sofort-sollstellung" erfährt er nix von dem Anspruch. M.E hat sich der (mezzanine) Masekostengläubiger innerhalb des § 206 InsO selber mit seinem Anspruch an den Verwalter zu wenden.
    Was mich seit langem wundert, ist, dass die Kassen da noch nicht hintergekommen sind :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • freue mich darüber, dass Mosser das strukturell auch so sieht wie ich.

    M.E. trifft den IV da kein Regressrisiko. Bei der "sofort-sollstellung" erfährt er nix von dem Anspruch. M.E hat sich der (mezzanine) Masekostengläubiger innerhalb des § 206 InsO selber mit seinem Anspruch an den Verwalter zu wenden.
    Was mich seit langem wundert, ist, dass die Kassen da noch nicht hintergekommen sind :D

    Kannst Dich noch mehr freuen ;): dahinter stehe ich (auch) voll und ganz. Ich kann mir nicht allen Ernstes vorstellen, dass der Verwalter verpflichtet ist, dem nachzugehen. Und ob er auf die Kostenrechnung achten und dann hinterherlaufen muss, glaube ich auch nicht. Zumal den Massegläubigern muss er doch grundsätzlich auch nicht hinterherlaufen.

    Mal sehen, ob jetzt die Krankenkassen anfagen, das einzufordern. Denn mancher liest hier ja mit...;)

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  • Aber woher weißt Du denn üblicherweise, dass ein Gläubiger was bezahlt hat? Aus der GKR?

    Meist ist es ja eine Krankenkasse, welche mir eine Kopie der GKR nebst Zahlungsbeleg zur Verfügung stellt. Die sind da ganz gut sortiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Aber woher weißt Du denn üblicherweise, dass ein Gläubiger was bezahlt hat? Aus der GKR?

    Meist ist es ja eine Krankenkasse, welche mir eine Kopie der GKR nebst Zahlungsbeleg zur Verfügung stellt. Die sind da ganz gut sortiert.

    Uij, das scheint ja nur örtlich begrenzt bei Dir so zu sein.

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