Abtretung ->Pfändung

  • Hallo zusammen,

    ich bin "nur " Entgeltabrechnerin und dachte, ich wende mich mal an Menschen, die sich auskennen.

    Ich habe für einen MA eine Abtretung erhalten. Da andere Abtretungen Vorrang haben, wurde die Abtretung nicht bedient.
    Nun wurde von dem Inkassounternehmen ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt die Forderung einzufordern und der hat in Juli einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt.

    Ich habe denen mitgeteilt, dass sie damit erst bedient werden, wenn sie in der Reihenfolge dran sind. Die schreiben nun aber zurück, dass sie an der gleichen "Stelle" bleiben wie vorher, weil sie ja noch die Abtretung hätten.
    Aus meinem Verständnis heraus: Wenn ich aus einer Abtretung eine Pfändung erwirke, dann zählt das neue Datum mit dem Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, nicht mehr das Datum aus der Abtretung.

    Oder?

    Ist das nicht sofort ein anderer Sachverhalt und somit neuer Fall?
    Das hört sich für mich nach "wünsch dir was!" an.

    Vielen Dank für Antworten.

    Liebe Grüße
    Melanie

  • Aus der Pfändung können nur dann Ansprüche hergeleitet werden, wenn die vorrangigen Forderungen allesamt erledigt sind.

    Allerdings könnte die RA-Kanzlei nachweisen, dass sie die Forderungen aus der Abtretung geltend machen können. Aber auch dann ist wohl noch eine ältere Abtretung vorrangig.

  • HI,

    danke für die Antwort. K

    Ja, es ist ein anderer Gläubiger vorrangig zu bedienen, bis die Summe bezahlt ist.
    Aber danach müsste ich den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss bedienen, weil es um eine Forderung aus einer Abtretung geht und da die früher da war als der PFÜB, gilt die Abtretung weiter?


    Warum dann der PFÜB?

    Danke
    Melanie

  • Dazu gibt es nur Spekulationen:

    RA wusste (zunächst) nichts von der Abtretung.

    RA wollte Drittschuldnererklärung um genaueres über die vorrangigen Verfügungen zu erfahren.

    Gläubiger hat die Möglichkeit weitere Anträge zu stellen (z.B. Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen, Zusammenrechnung).

    Nein, Du musst die Pfändung nicht bedienen, weil es ja noch die Abtretung (zugunsten des gleichen Gläubigers) gibt, die nach wie vor vorrangig ist. Also entweder weist der RA nach, dass er berechtigt ist, die abgetretenen Beträge zu erhalten oder Du zahlst aufgrund der Abtretung an den ursprünglichen Gläubiger.

  • 1000 Dank für die Antwort.
    Der RA hat nachgewiesen, dass er bevollmächtigt ist.
    Ich wollte nur nicht glauben, dass das so geht...

    Wenn mal jemand etwas zu Lohn- und Gehaltsabrechnungen wissen möchte, bin ich gerne da!

    :)

    Grüße
    Melanie


  • 1000 Dank für die Antwort.
    Der RA hat nachgewiesen, dass er bevollmächtigt ist.
    Ich wollte nur nicht glauben, dass das so geht...

    Wenn mal jemand etwas zu Lohn- und Gehaltsabrechnungen wissen möchte, bin ich gerne da!

    :)

    Grüße
    Melanie

    Überweisen kannst Du dann aber nur aufgrund der Abtretung, aber Achtung: Höchstbetragsbegrenzung beachten.

    Ist die Abtretung erledigt, dann kannst Du bei dem RA anfragen, welche Forderungen noch aufgrund der Pfändung beansprucht werden.

    Sollte der RA zu der Pfändung die Nichtberücksichtigung einer u.P. Person oder Zusammenrechnung mit weiteren Einkünften beantragen, dann gilt das nicht für die Abtretung. Du müsstest dann also den normalen pfändbaren Betrag aufgrund der Abtretung überweisen und den zusätzlich pfändbaren Betrag aufgrund der Pfändung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!