Rangverhältnisse und relative Rangverhältnisse im Grundbuch

  • Sachverhalt:

    Bei Abschluss der Finanzierung mit der Bank1 wurde das vereinbarte Darlehen im Rang 3 nach dem Wohnungsrecht dinglich gesichert.
    Das Grundbuch 2000 sah für mich wie folgt aus:

    Abteilung II Abteilung III
    Wohnungsrecht 1. Leer
    2.Leer
    3. Bank 1


    Nach dem Tod des älteren Wohnungsrechtnehmers war, infolge weiterer Bauarbeiten ein weiteres Darlehen im Jahr 2003
    Das Darlehen wurde bei Bank 2 aufgenommen und in der freien Rangstelle vor dem Wohnungsrecht dinglich gesichert.

    Im Rahmen einer weiteren Finanzierungsanfrage für ein Anlageobjekt stellte die Bank 1 nun fest, dass sie nicht die Rangstelle innehatte, die sie glaubte inne zu haben. Der Grundbuchauszug, auf den die Bank1 sich mit dieser neuen Erkenntnis bezog, lag aber Jahre in der Akte der Bank 1.


    Grundbuch 2003

    Abteilung II Abteilung III
    Wohnungsrecht Bank 2
    Bank 1
    Bausparkasse




    Bank:
    Die Bank 1 vertritt hier die Auffassung, dass durch die Rangveränderung „Wohnungsrecht nach der Bank 2“ eine grundlegende Veränderung eingetreten ist und das Wohnungsrecht zum Schluss ansteht, weil dieser Rangtausch erfolgte.


    Meinung:
    Ich sehe das hier so nicht. Dadurch, dass der Rang vor der Bank 1 nicht besetzt war, war nicht nur ein Eintrag der Bank 2 möglich und wurde auch so vorgenommen.
    Das wurde, durch die Sichtweise des Notars, der die Eintragung vornahm, so durch eine Anfechtung der Rangrücktrittserklärung gegenüber der Bank 1schriftlich durch den Anwalt dokumentiert.

    Relative Rangverhältnisse im Schuldrecht:
    Diese greifen grundsätzlich, wenn in einer Versteigerung nicht alle Forderungen befriedigt werden können. Entsprechend dem Versteigerungserlös sind ggf. bei allen Rechten Abschläge hinzunehmen.
    Allerdings sehe ich auch hier nicht, aufgrund der Änderung in 2003, dass hier das Wohnungsrecht nicht befriedigt werden soll. Relative Kürzungen ja, aber das Wohnungsrecht steht für mich noch immer an der Position 2 nach der Bank 2 und vor der Bank 1 und der Bausparkasse, auch wenn relative Rangverhältnisse nach dem Datum der Eintragung gebildet werden. Die Besonderheit hier ist allerdings, dass die Rangstelle vor der Bank 1 im Zeitraum 2000 bis 2003 unbesetzt war, somit Bank 1 und Bausparkasse noch immer an der Rangstelle stehen, die diese vereinbarungsgemäß bisher innehatten und nicht, wie sonst in den veröffentlichten Fällen, alle Beteiligten aus Abteilung III des Grundbuches in ein solches Verfahren eingebunden waren, denn der Eintrag der Bank 2 erfolgte, aufgrund der freien Rangstelle 1 in Abteilung III, ohne Beteiligung der Bank 2 und der Bausparkasse.


    Ist meine Auffassung korrekt?

    Herzlichen Dank
    Achim Steinheimer

    Diplom–Sachverständiger (DIA) für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke, Mieten und Pachten,
    (Zertifizierung nach DIN ISO 17024 durch European Committee Assurance GEIE in Brüssel)
    Finanzwirt, Betriebswirt ( VWA ) Schwerpunkt Krankenhauswirtschaft

  • Lieber AchimS, der Sachverhalt ist so verworren und unvollständig/falsch dargestellt, dass ich bereits daran zweifle, dass Du Sachverständiger für Grundstücksbewertung bist. Falls doch, bin ich der Ansicht, dass Du hier eine Rechtsberatung suchst und die ist nicht zulässig.

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