Auszugsweise Eröffnung

  • Ich hätte gerne Eure Meinung zu meinem Problemchen:

    Ich habe als Nachlassgericht einen Erbvertrag von einem anderen württ. Notariat erhalten. Der Vertrag war in der Urkundensammlung, nicht in der besonderen amtlichen Verwahrung, des anderen Notariats. Trotzdem hat ihn das Notariat als angebliches "Verwahrgericht" eröffnet. Wäre mir egal, allerdings halte ich die Erbvertragseröffnung für unvollständig, da sie trennbare Verfügungen enthält und im Protokoll und auf dem Vertrag lediglich angegeben ist: "auszugsweise eröffnet", nichts was eröffnet bzw. was nicht eröffnet wurde. Ich ging bisher davon aus, dass man in so einem Fall genau anzugeben hat, was man nicht eröffnet.

    Bin ich zu pingelig?
    Falls nein: Muss die Eröffnung evtl. neu vorgenommen werden? Ist dann zu vermerken, dass es bereits eine fehlerhafte Eröffnung gab?

    Danke

  • Ich hätte gerne Eure Meinung zu meinem Problemchen:

    Ich habe als Nachlassgericht einen Erbvertrag von einem anderen württ. Notariat erhalten. Der Vertrag war in der Urkundensammlung, nicht in der besonderen amtlichen Verwahrung, des anderen Notariats. Trotzdem hat ihn das Notariat als angebliches "Verwahrgericht" eröffnet. Wäre mir egal, allerdings halte ich die Erbvertragseröffnung für unvollständig, da sie trennbare Verfügungen enthält und im Protokoll und auf dem Vertrag lediglich angegeben ist: "auszugsweise eröffnet", nichts was eröffnet bzw. was nicht eröffnet wurde. Ich ging bisher davon aus, dass man in so einem Fall genau anzugeben hat, was man nicht eröffnet.

    Bin ich zu pingelig?
    Falls nein: Muss die Eröffnung evtl. neu vorgenommen werden? Ist dann zu vermerken, dass es bereits eine fehlerhafte Eröffnung gab?

    Danke

    Du musst beim Gericht um Berichtigung des Protokolls bitten, denn was bereits eröffnet ist, kann -eigentlich- nicht ein zweites Mal eröffnet werden.

    Ob die Eröffnung fehlerhaft war, weist du nicht, ohne dass das eröffnende Gericht sich erklärt.

  • #2 Du musst beim Gericht um Berichtigung des Protokolls bitten, denn was bereits eröffnet ist, kann -eigentlich- nicht ein zweites Mal eröffnet werden.
    Ob die Eröffnung fehlerhaft war, weist du nicht, ohne dass das eröffnende Gericht sich erklärt.

    Es ist aber ein nicht zuständiges Gericht, das den Fehler gemacht und auch noch mehr als einen Monat dafür gebraucht hat. Ich möchte das Ding vom Schreibtisch:eek: es muss doch für das "richtige" Gericht möglich sein, Fehler zu beheben - oder?

  • #2 Du musst beim Gericht um Berichtigung des Protokolls bitten, denn was bereits eröffnet ist, kann -eigentlich- nicht ein zweites Mal eröffnet werden.
    Ob die Eröffnung fehlerhaft war, weist du nicht, ohne dass das eröffnende Gericht sich erklärt.

    Es ist aber ein nicht zuständiges Gericht, das den Fehler gemacht und auch noch mehr als einen Monat dafür gebraucht hat. Ich möchte das Ding vom Schreibtisch:eek: es muss doch für das "richtige" Gericht möglich sein, Fehler zu beheben - oder?

    Der Notar, der die Urkunde verwahrt, hat die Urkunde bei seinem Nachlassgericht abgeliefert. Dies (in Person des Notars) hat nun die Urkunde in Verwahrung und muss eröffnen. So weit so gut.

    Haben Obergerichte so schon entschieden, wenn privatschriftliche Testamente beim unzuständigen Nachlassgericht abgeliefert wurden. Das unzuständige Gericht hat das Testament in Verwahrung und muss eröffnen.

    Dass der Notar in Deinem Fall die Vorschriften nicht kennt, spricht für ihn. Aber er hat in Kenntnis seiner Unzuständigkeit oder in Unkenntnis seiner Zuständigkeit oder wegen Fehlen aller Kenntnis eröffnet. Und Handlungen des unzuständigen Gerichts sind halt mal wirksam.

    Und der Fehler liegt halt nicht in der Eröffnung an sich. Diese könntest du beheben (z.B. wenn zu wenig eröffnet wurde). Aber Fehler in der Protokollierung kannst du nicht beheben, oder hast du die Eröffnung protokolliert?

    und wenn das eröffnende Gericht vollinhaltlich eröffnet hat ist eh alles zu spät. Zurückrudern wird nicht gehen. Dann must du auch alles, was eröffnet ist, verkünden. Die Verantwortung liegt bei dem, der eröffnet. Und damit nicht bei Dir.

    Schick dem eröffnenden Gericht die Akte zur Berichtigung des Protokolls zu. Dann hast du sie auch vom Tisch.

    oder verkünde, wenn alles eröffnet ist, das was eröffnet ist - nämlich alles. Dann hast du die Sache auch vom Tisch.

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