Ich hätte gerne Eure Meinung zu meinem Problemchen:
Ich habe als Nachlassgericht einen Erbvertrag von einem anderen württ. Notariat erhalten. Der Vertrag war in der Urkundensammlung, nicht in der besonderen amtlichen Verwahrung, des anderen Notariats. Trotzdem hat ihn das Notariat als angebliches "Verwahrgericht" eröffnet. Wäre mir egal, allerdings halte ich die Erbvertragseröffnung für unvollständig, da sie trennbare Verfügungen enthält und im Protokoll und auf dem Vertrag lediglich angegeben ist: "auszugsweise eröffnet", nichts was eröffnet bzw. was nicht eröffnet wurde. Ich ging bisher davon aus, dass man in so einem Fall genau anzugeben hat, was man nicht eröffnet.
Bin ich zu pingelig?
Falls nein: Muss die Eröffnung evtl. neu vorgenommen werden? Ist dann zu vermerken, dass es bereits eine fehlerhafte Eröffnung gab?
Danke