§ 352 FamFG oder § 352eFamFG

  • Ich möchte gerade einen Erbschein erteilen und bin mir nicht sicher, ob ich nun in dem Beschluss, dass alle zur Erteilung des Erbschein erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, den § 352 FamFG oder den § 352e FamFG angeben muss. Kann mir diesbezüglich jemand weiterhelfen?

    Der Erblasser ist im Juni diesen Jahres gestorben. Muss ich somit den § 253 FamFG angeben oder gilt auch hier schon der § 352e FamFG?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

  • Siehe Art. 229 § 36 EGBGB:

    Zitat

    Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  • Vielen Dank für die Fundstelle.

    Ich dachte mir schon, dass es so ist, aber ich habe gestern dazu keinen Nachweis gefunden.

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