Ich möchte gerade einen Erbschein erteilen und bin mir nicht sicher, ob ich nun in dem Beschluss, dass alle zur Erteilung des Erbschein erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, den § 352 FamFG oder den § 352e FamFG angeben muss. Kann mir diesbezüglich jemand weiterhelfen?
Der Erblasser ist im Juni diesen Jahres gestorben. Muss ich somit den § 253 FamFG angeben oder gilt auch hier schon der § 352e FamFG?
Vielen Dank schon einmal im Voraus.