Löschung TV-Vermerk

  • Mahlzeit!
    Ich durchdenke zur Zeit folgenden Fall:

    Es wurde ein Erbschein mit Vermerk: "Es ist TV angeordnet" erteilt.
    Der TV-Vermerk steht im Grundbuch.
    Erben sind 4 Geschwister zu gleichen Teilen, wobei einer der Miterben = der Testamentsvollstrecker ist.

    Der TV stellte schriftlich einen Antrag und erklärte die TV sei beendet, er habe alles geregelt, der TV-Vermerk kann aus dem GB gelöscht werden.
    Er fügt die Einverständniserklärungen der übrigen Miterben bei und legt die 1. Ausfertigung des Erbscheins vor.
    Der Richter hätte nun den Einziehungsbeschluss machen müssen, hat er aber nicht, da der TV seinen Antrag 1 Woche später komplett zurück genommen hat.

    Hintergrund:
    Die Brüder sind sich nicht einig. 2 Brüder wollen freihändig verkaufen, die anderen beiden (u.a. der TV selbst) wollen nicht verkaufen.
    Logische Konsequenz: Teilungsversteigerung beantragen! Antragsberechtigt ist jeder Miterbe,

    ABER: In diesem speziellen Fall ist nur der TV antragsberechtigt, dieser wiederum lehnt eine Veräußerung/Versteigerung des Grundstückes ab.

    Wie wird man also den Testamentsvollstrecker los, bzw. bekommt den Testamentsvollstrecker-Vermerk aus dem GB um den Weg für die Teilungsversteigerung frei zu machen?

    Grüße Döner

  • Neuen Erbschein ohne TV-Vermerk vorlegen lassen.

    Genau.
    Habe auch einen ähnlichen Fall auf den Tisch bekommen, allerdings "nur" 2 Erben und einer davon ist der TV. Habe auch den Rat gegeben, einen neuen Erbschein ohne TV-Vermerk zu beantragen und die Gründe hierfür im Antrag auszuführen.

  • Hallo Ron, hallo Uschi,
    könntet ihr mir das bitte noch etwas erläutern, damit der neue ESA nicht ins Leere geht?

    Kann mir das irgendwie nicht so recht vorstellen, dass bei Existenz des Erbscheins mit TV-Vermerk, einfach so ein neuer Erbschein ohne TV-Vermerk beantragt werden kann. Auf die Idee würde ich jetzt nicht kommen. :confused:

    Grüße
    Döner

  • Warum wurde der Erbschein aufgrund der Erledigung der Aufgaben eigentlich nicht eingezogen (§ 2361 BGB; vgl. Palandt/Weidlich BGB § 2364 Rn 2). Ein Antrag war dafür doch gar nicht erforderlich. :gruebel: Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung sollte das Antragsrecht für einen neuen Erbschein jetzt wieder bei den Erben liegen.

  • Zunächst einmal liegt es nicht im Ermessen des Testamentsvollstreckers, ob er alles geregelt hat, sondern der Erblasser bestimmt die Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Wenn der Erblasser insoweit keine Regelungen getroffen hat, gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gem. § 2204 BGB auch die Erbauseinandersetzung. Wenn im Grundbuch also noch eine Erbengemeinschaft eingetragen ist, ist die Testamentsvollstreckung noch nicht beendet, falls der Erblasser nichts anderes geregelt hat (müsste man mal in die letztw. Vfg. schauen).
    Außer man würde den Antrag des TV als Kündigung des Amtes sehen - das sollte er aber m.E. ausdrücklich erklären.

  • Deswegen auch meine Frage, warum der Erbschein nicht eingezogen wurde. Der Testamentsvollstrecker gibt an, dass alle Aufgaben erledigt seien, die Erben haben das bestätigt und es wurde vom Nachlassgericht offenbar auch nicht angezweifelt. Laut Sachverhalt wurde nur auf den nun fehlenden Antrag abgestellt. Umgekehrt würde auch eine Kündigung des Amtes nicht unbedingt zu einer Beendigung der Testamentsvollstreckung führen.

  • Deswegen auch meine Frage, warum der Erbschein nicht eingezogen wurde. Der Testamentsvollstrecker gibt an, dass alle Aufgaben erledigt seien, die Erben haben das bestätigt und es wurde vom Nachlassgericht offenbar auch nicht angezweifelt. Laut Sachverhalt wurde nur auf den nun fehlenden Antrag abgestellt. Umgekehrt würde auch eine Kündigung des Amtes nicht unbedingt zu einer Beendigung der Testamentsvollstreckung führen.

    Der TV hat seine Mitteilung auf Beendigung der TV zurückgenommen und der Richter hat daraufhin Unterlagen (u.a. 1. Ausfertigung mit TV-Vermerk) zurück an TV und "weglegen" verfügt.

    Für ein "Anzweifeln" war gar keine Zeit. Die Akte lag ca. 2 Tage beim Richter, da wurde schon der neue Posteingang einsortiert und der Richter machte ratzfatz vorstehend genannte Verfügung.

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