Pfändung Zahlung auf Konto Dritter

  • Hallo,

    ich möchte gern das Geld pfänden, welches der Arbeitgeber des Schuldners auf das Konto der Freundin überweist. Ich habe in meinen Unterhalt einen Formulierungsvorschlag für den Pfüb gefunden. Dieser ist allerdings schon sehr alt. Geht das so?


    [FONT=Franklin Gothic Book, sans-serif]1. Gepfändet werden gem. § 667 BGB die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller der Drittschuldnerin zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter zugunsten des Schuldners als Leistungsempfänger erbringt, aber nicht im Rechts- oder Leistungsverhältnis mit der Drittschuldnerin steht, vielmehr von ihr lediglich in Empfang genommen werden. [/FONT]


    [FONT=Franklin Gothic Book, sans-serif]2. Gepfändet wird gem. § 666 BGB weiterhin das Recht auf Auskunft- und Rechenschaftslegung, welches ausschließlich die Drittschuldnerin erbringen kann, bezüglich der auf dem Konto der Drittschuldnerin ein- und ausgehenden Beträge und Zahlungen im Auftrag des Schuldners. [/FONT]


    Danke vorab.

    Liane

  • jetzt habe ich noch einen weiteren Artikel gefunden. Dieser sagt, man könne den Pfüb mit Drittschuldner Bank beantragen und damit die Bank in Pflicht nehmen, dass die dem Dritten zuzuordnenden Zahlungen an den Gläubiger zu überweisen sind.

    Kennt Ihr solche Anträge aus der Praxis?

  • jetzt habe ich noch einen weiteren Artikel gefunden. Dieser sagt, man könne den Pfüb mit Drittschuldner Bank beantragen und damit die Bank in Pflicht nehmen, dass die dem Dritten zuzuordnenden Zahlungen an den Gläubiger zu überweisen sind. Kennt Ihr solche Anträge aus der Praxis?

    Wer schreibt sowas?

  • Die Formulierung 1 wird bei uns auch verwendet.

    Problem. In 90% der Fällen wird gar keine Drittschuldnererklärung abgegeben; und dann steht man erstmal doof da und kann der Drittschuldnererklärung nachspringen.

    In 90% der 90% muss man die Zahlung dann einklagen und das kann sich dann auch ziehen. Der Drittschuldner wird im Zweifel immer behaupten, dass da keine Fremdgelder eingehen.

    Was manchmal hilfreich ist, ist die Bank zu stupfen und darauf hinzuweisen, dass Du glaubst, dass hier ein Verstoß gegen die Kontenwahrheit vorliegt, denn das Konto läuft auf Person A und Person B verfügt über das Konto. Manchen Banken reicht das aus, um die Geschäftsverbindung zu beenden. Dann kommst Du zwar nicht an die Gelder, aber zumindest ist das Konto tot.

  • Wenn Kontoinhaber die Freundin des Schuldners ist, hat der Schuldner keinen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung. Nur die Freundin hat gegen die Bank Ansprüche und die ist nicht Schuldnerin.
    Gepfändet werden können m.E. nur die Ansprüche, die der Schuldner gegen die Freundin hat auf Auszahlung der für ihn auf ihrem Konto eingegangenen Gelder .

  • Fragt sich, warum man das Geld nicht an der Quelle (AG) abschöpft, vielleicht wird hier ja nur der unpfändbare Teil zur Auszahlung gebracht. Dann stellt sich aber die Frage, ob sich die Arbeit der Pfändung unter Berücksichtigung vom BGH, Beschluss vom 4. 7. 2007 - VII ZB 15/07, überhaupt lohnt??

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Fragt sich, warum man das Geld nicht an der Quelle (AG) abschöpft, vielleicht wird hier ja nur der unpfändbare Teil zur Auszahlung gebracht. Dann stellt sich aber die Frage, ob sich die Arbeit der Pfändung unter Berücksichtigung vom BGH, Beschluss vom 4. 7. 2007 - VII ZB 15/07, überhaupt lohnt??

    Wobei durchaus fraglich ist, ob der BGH heute genauso entscheiden würde, wo es inzwischen das Pfändungsschutzkonto gibt und es der "Kontoleihe" eigentlich nicht mehr bedarf. Aber davon ab erscheint das ganze Unterfangen wenig chancenreich zu sein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Formulierung 1 wird bei uns auch verwendet.

    Problem. In 90% der Fällen wird gar keine Drittschuldnererklärung abgegeben; und dann steht man erstmal doof da und kann der Drittschuldnererklärung nachspringen.

    In 90% der 90% muss man die Zahlung dann einklagen und das kann sich dann auch ziehen. Der Drittschuldner wird im Zweifel immer behaupten, dass da keine Fremdgelder eingehen.

    Was manchmal hilfreich ist, ist die Bank zu stupfen und darauf hinzuweisen, dass Du glaubst, dass hier ein Verstoß gegen die Kontenwahrheit vorliegt, denn das Konto läuft auf Person A und Person B verfügt über das Konto. Manchen Banken reicht das aus, um die Geschäftsverbindung zu beenden. Dann kommst Du zwar nicht an die Gelder, aber zumindest ist das Konto tot.

    Die Bank muss in ihrer DS-Erklärung dazu auch nicht sagen. Nach dem PfÜB wurden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegenüber der Bank aus einer Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Schuldner gepfändet. Es bestehen schlicht keine.

    Drittschuldner für Gelder des Schuldners auf dem Konto der Partnerin ist die Partnerin als Treuhänderin. Die Bank ist doch nicht verpflichtet, die Geldeingänge auf fremden Konten zu checken.

  • Die Pfändung des Auszahlungsanspruches erfolgt natürlich gegenüber der Freundin. Von der Bank bekommt man den Vorgang umgehend wieder zurück.

  • Aber davon ab erscheint das ganze Unterfangen wenig chancenreich zu sein.

    Überhaupt nicht. Die Pfändung nach § 667 BGB ist von jeher bei mir eine der erfolgreichsten Pfändungsarten.

    Zunächst mal herrscht nach Zustellung zwischen Schuldner und Drittschuldner meist Aufregung - zugegeben: in Verkennung der Rechtslage. Meist ergibt sich hieraus schon in vielen Fällen die Möglichkeit, eine einvernehmliche Rückführungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, der nicht möchte, dass Ehefrau, Tochter, Sohn o. ä. mit hineingezogen werden.

    Erhalte ich eine Drittschuldnererklärung, enthält die meistens den Hinweis, dass es sich doch um unpfändbare Beträge handeln würde. Jo - wenn man das bei Gericht beantragt. Lässt der Drittschuldner den Schuldner trotz Pfändung verfügen, gibts keinen rückwirkenden Pfändungsschutz. Ergo habe ich den Drittschuldner in der Haftung - weshalb ich nach Erhalt solcher Drittschuldnererklärungen gerne einige Monate ins Land gehen lasse und dann wieder auf den Drittschuldner zugehe. Meistens bekommt man dann auch unter diesem Aspekt zu einer einvernehmlichen Rückführungsvereinbarung.

    Bekomme ich keine Drittschuldnererklärung, kann ich den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung beim Schuldner beauftragen. Ich verlange in diesen Fällen den Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Abrechnungen und gegebenenfalls Kontoauszügen des Drittschuldners heraus. Gibts nix Schriftliches, muß an Eides statt versichert werden. Auch das führt meist zu einer erfolgreichen Vollstreckung.

  • Wie unterschiedlich doch die Erfahrungen sind. Ich kenne es nur so, dass im Augenblick der Pfändung die Kontoleihe endet. Ist natürlich naiv, wenn der Schuldner trotz Pfändung in das Treuhandverhältnis die Kontoleihe fortführt, inbes. wenn es seine Absicht ist, den Kontoverleiher nicht mit hineinzuziehen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich habe in diesen Fällen bisher auch häufig Erfolg gehabt. Allerdings gehen wir nicht den Weg über die Pfändung, sondern über die Anfechtung. Letztens noch 83.000,- € damit kassiert. Wir haben allerdings auch den Vorteil uns den potentiellen Anfechtungsgegner vorher genauer anschauen zu können und können mit Duldungsbescheid arbeiten.

    Und alleine die Tatsache, dass Freunde / Familie plötzlich mit der Vollstreckung konfrontiert werden erhöht den Zahlungswillen vieler Schuldner enorm. :teufel:

    Ash

  • Auch diese Erfolgsgeschichte verblüfft mich ein wenig, da das Wissen des Kontoverleihers um die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners - also das sichere Wissen um die Kontoleihe als Mittel zur Vollstreckungsvereitelung - schwer nachweisbar ist.

    Gehen auf dem verliehenen Konto nur Beträge ein, die beim Schuldner selbst unpfändbar wären (vgl. post #8), fehlt es schon an der Gläubigerbenachteiligung selbst.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Fragt sich, warum man das Geld nicht an der Quelle (AG) abschöpft, vielleicht wird hier ja nur der unpfändbare Teil zur Auszahlung gebracht. Dann stellt sich aber die Frage, ob sich die Arbeit der Pfändung unter Berücksichtigung vom BGH, Beschluss vom 4. 7. 2007 - VII ZB 15/07, überhaupt lohnt??

    Hierzu aber:Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 163/15 - vom 29.05.2015 (zu§ 765 a ZPO)

    .......Die Beschwerdeführerin bedient sich vorliegend zur Durchsetzung ihres titulierten Anspruchs im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines gesetzlich geregelten Verfahrens und macht lediglich die ihr zustehenden Rechte aus einem wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen dieBeklagte als Drittschuldnerin geltend. Ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durfte die Beklagte gemäß § 829 Abs. 1 ZPO nicht über die für den Schuldner auf ihrem Konto eingehenden Beträge verfügen. Im Gegensatz zu der rechtstreuen, sich im Rahmen der Verfahrensordnung bewegenden Beschwerdeführerin hat die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag der Beschwerdeführerin unter Missachtung der ausgebrachten Pfändung und des damit verbundenen wirksamen Arrestatoriums die Beträge an den Schuldner ausgekehrt.

    Die Beschwerdeführerin hat mit dem gegen die Beklagte gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht das Arbeitseinkommen des Schuldners, sondern nur dessen Auszahlungsanspruch gemäß § 667 BGB gegenüber der Beklagten gepfändet. Ohnehin sind die Schuldnerschutzvorschriften der §§850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten als Drittschuldnerin nicht einschlägig, ist mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850 c ZPO nicht anwendbar. Dies verkennt das Landgericht, indem es zur Begründung der Sittenwidrigkeit - im Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Drittschuldnerin - darauf abstellt, dass die auf dem Konto der Beklagten (als Drittschuldnerin) eingehenden Beträge im Ergebnis dem Pfändungsschutz gemäß §850c ZPO unterlägen.

    Des Weiteren wäre selbst im Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Schuldner, der jedoch nicht Partei des Ausgangserkenntnisverfahrens ist, vorliegend § 850k ZPO nicht anwendbar, da der Schuldner gerade kein eigenes Girokonto und somit auch kein Pfändungsschutzkonto unterhält. § 850k ZPO ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitseinkommen des Schuldners -wie hier - auf dessen Weisung auf ein Konto eines Dritten (hier der Beklagten) überwiesen wird, und der Gläubiger (die Beschwerdeführerin) entweder den Anspruch des Berechtigten (des Schuldners) gegen den Kontoinhaber (die Beklagte) auf Auskehrung des betreffenden Betrages oder den Auszahlungsanspruch des Dritten (der Beklagten) gegen die kontoführende Bank pfändet (vgl. BGH,Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 32/07 -, NJW 2008, S. 1678 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 -, NJW 2007, S. 2703 <2704 Rn.10> m.w.N.). Dem Schuldner steht in dieser Konstellation der Weg über ein(eigenes) Pfändungsschutzkonto offen, wenn er Gelder auf Konten vor Pfändung schützen will. Denn seit dem 1. Januar 2012 wird Kontopfändungsschutz für den Schuldner - abgesehen von der Generalklausel des § 765a ZPO - durch ein Pfändungsschutzkonto gewährt (vgl. BTDrucks 16/12714, S. 16; Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 850k Rn. 1b; Riedel, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1. März 2015, vor § 850k). Diesem Schutz entzieht sich der Schuldner selbst, indem er es unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf seinem Pfändungsschutzkonto eingehen, und er allein aufgrund des fehlenden Pfändungsschutzkontos den Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 765a ZPO herbeizuführen sucht, mit welcher vorliegend das Landgericht die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die Beschwerdeführerin begründet hat. Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz seines Gehalts Sorge zu tragen, indem er alles dahin veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen. Kommt er dem nicht nach, so kann die Pfändung der betreffenden Beträge bei einem Dritten auch keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begründen........

  • Hallo, ich schon wieder.

    Was würdet ihr machen, bei nachfolgendem Antrag.
    Das Land vertreten durch das Jugendamt pfändet den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch gegen seine Mitbewohnerin wegen der auf deren Konto eingehenden Beträge des Schuldners.
    Soweit so gut.
    Aber das Jugendamt hat im Anspruch extra stehen, dass die Gelder gemeint sind, die den Pfändungsfreibetrag übersteigen. Und da es ein Formular nach 850d ZPO eingereicht hat, erwartet es wohl, dass ich den Pfändungsfreibetrag festsetze.

    Da bei so einer Pfändung ja eigentlich alles Geld des Schuldners gepfändet wird, würdet ihr einen Pfändungsfreibetrag festsetzen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Da bei so einer Pfändung ja eigentlich alles Geld des Schuldners gepfändet wird, würdet ihr einen Pfändungsfreibetrag festsetzen?

    das wirst du wohl müssen, da du mit deinem Beschluss nicht über den Antrag hinausgehen darf
    und wenn der Gl dem Sch einen Freibetrag belassen will, kriegt er das halt so

  • Da bei so einer Pfändung ja eigentlich alles Geld des Schuldners gepfändet wird, würdet ihr einen Pfändungsfreibetrag festsetzen?

    das wirst du wohl müssen, da du mit deinem Beschluss nicht über den Antrag hinausgehen darf
    und wenn der Gl dem Sch einen Freibetrag belassen will, kriegt er das halt so

    Sehe ich anders.
    Für die Festsetzung eines Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht besteht keine Rechtsgrundlage. Der Antrag ist daher m.E. nicht hinreichend bestimmt. Wenn die Gläubigerin dem Schuldner einen Freibetrag lassen will, bleibt ihr das unbenommen. Dann hat sie ihn aber auch hinreichend (betragsmäßig) zu bezeichnen.

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