Nachträgliche Feststellung, dass Anteilsübertragung unwirksam war

  • Zusätzlich zu der Umwandlungsschwemme habe ich noch folgende Rarität auf dem Tisch liegen, wo ich nicht so recht weiterweiß...

    Alleingesellschafterin einer GmbH überträgt vor fast 10 Jahren ihren Anteil je zur Hälfte an ihren Sohn und an ihre Tochter. Diese beiden beschließen in den darauffolgenden Jahren eine Kapitalerhöhung sowie zwei GF-Bestellungen. Wird alles eingetragen ins Register. So weit so gut...

    Jetzt wird die Eintragung exakt dieser Kapitalerhöhung und der GF-Bestellungen, welche ja eigentlich schon im Register stehen, kommentarlos nochmal beantragt. Erst dachte ich, ich spinne, bis ich im Beschluss lese, die Anteilsübertragung von damals sei unwirksam und die Beschlüsse dementsprechend durch Nicht-Gesellschafter gefasst gewesen. Die Mutter beschließt daher diese Veränderungen nun erneut.

    Vorgelegt bekomme ich auf Nachfrage ein Urteil des LG von 2014 über die Übertragung an den Sohn, dass diese unwirksam sei. In der notariellen Urkunde sind sich die Erschienenen (Mutter und Tochter) einig, dass die Übertragung an die Tochter auch unwirksam sei, da sie dieselben unzulässigen Bestimmungen enthalte. Hierzu habe ich also keine gerichtliche Feststellung.

    Meine Überlegungen hierzu

    -reicht die Feststellung, dass die Übertragung an den Sohn unwirksam war und ich kann jetzt schlussfolgern, dass die Übertragung an die Tochter dann auch unwirksam ist, weil wortgleich??

    -wie bekomme ich die betroffenen Eintragungen aus dem Register? Die Anmeldung schweigt sich hierüber natürlich aus. 395 FamFG ??

    -es werden genau die gleichen GF jetzt nochmal bestellt. Kann ich diese dann einfach so im Register stehen lassen?

    -wie bekomme ich die falsche Gs-Liste aus dem Ordner? (Widerspruch gegen die Liste gibt es nicht)

    Ich wäre super dankbar, wenn hierzu jemandem etwas einfällt... LG

  • Ich würde:
    - eine aktuelle Gesellschafterliste verlangen (die letzte GL bekommst Du nicht wieder aus dem Ordner raus, ein Widerspruch gegen die bisherige GL liegt im Ermessen der Beteiligten, darauf würde ich aber nicht eingehen)
    dann:
    - die neue Anmeldung und den neuen Beschluss freigeben
    - das Urteil zum Hauptband nehmen
    - keine Kosten nehmen, weil es keiner erneuten Eintragung bedarf, Verfahren nach § 395 FamFG ist nicht erforderlich, weil das Handelsregister nun wieder richtig ist

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Rückmeldung:

    Zunächst habe ich eine neue GsListe verlangt. Ich habe die Löschung der Kapitalerhöhung nach Überlegung mit angekündigt (395) weil sich das Beschlussdatum ja ändert, d.h. die alte Eintragung kann ich m.E. nicht so stehen lassen. Bei den GF lass ich alles so wie es ist...
    Danke für die Anregungen!

  • Mhh, das ist ein guter Tipp, danke!! Ich glaube nach erster Durchsicht, dass die Nichtigkeitsgründe, die durch diesen Zeitablauf heilbar sind, hier nicht passen, aber ich werde mal Kommentierung dazu in der Pause schmökern... :daumenrau

  • OLG Stuttgart: Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen im Ausland

    GmbHG § GMBHG § 15 GMBHG § 15 Absatz III ; EGBGB Art. EGBGB Artikel 11 EGBGB Artikel 11 Absatz I ; AktG § AKTG § 242 ; ZPO § ZPO § 29

    Leitsätze des Gerichts:
    ...
    4. Eine durch einen Nichtgesellschafter beschlossene Kapitalerhöhung wird in entsprechender Anwendung von § AKTG § 242 AktG durch Heilung wirksam, wenn sie 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist.

    OLG Stuttgart, Urteil vom 17. 5. 2000 - 20 U 68/99 (LG Ulm)

    Einmal editiert, zuletzt von einnotar (9. September 2015 um 14:30)

  • Ich habe eine Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern. Geschäftsführer 1, vorher Alleingesellschafter, hatte seine Anteile an zwei Gesellschaften abgetreten, Liste liegt vor und ist freigegeben. Nun ist er der Auffassung, die Abtretung sei unwirksam gewesen, und reicht eine Liste ein, die ihn wieder als Alleingesellschafter ausweist. Wenn dann der andere Geschäftsführer eine Liste einreicht, die wieder die anderen Gesellschaften als Gesellschafter aufführt, könnte das länger hin und her gehen.
    Kann ich etwas dagegen tun? Zunächst verantwortet der einreichende Geschäftsführer die Liste, materiellrechtliche Prüfung habe ich nicht vorzunehmen.

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