Genehmigung Löschung Grundschuld und Wohnungsrecht

  • Ich habe hier eine Akte, in der schon vor Jahren NLP angeordnet wurde, damals hat der NLP Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt, das Insolvenzverfahren wurde auch eröffnet.
    Forderungen des Erblassers gingen aus dem Nachlassverzeichnis damals nicht hervor.

    Jahre später beantragt der Nachlasspfleger die Genehmigung zur Löschung einer Grundschuld zugunsten des Erblassers ohne jegliche Begründung.
    Diese habe ich dann erstmal angefordert.
    Bisher habe ich mühsam folgendes herausgefunden:
    Der Grundbesitz gehört der Ehefrau des Erblassers.
    Es ist eine Grundschuld eingetragen für den Erblasser und dessen Ehefrau als Gesamtgläubiger.
    Die Ehefrau möchte den Grundbesitz veräußern, deshalb soll der NLP die Löschungsbewilligung abgeben.
    Der Insolvenzverwalter teilte den Anwälten der Ehefrau mit, dass er der falsche Ansprechpartner sei, da kein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen wurde.

    Der Anwalt der Ehefrau teilt nunmehr mit, die Genehmigung sei zu erteilen, da die Grundschuld nie valutiert hat und nur als "Schutz vor weiteren Gläubigern" bestellt wurde.
    Dem Nachlasspfleger ist nicht bekannt, ob die Grundschuld jemals valutierte.
    Ein Nachweis dafür, dass sie nie valutierte, kann wohl kaum geführt werden?!

    Würdet ihr das genehmigen?

  • Ich sehe hier erst einmal das Problem, dass die Grundschuld einen Anspruch des Verstorbenen darstellt, der zunächst einmal in die Insolvenzmasse fällt. Ob hier ein Insolvenzvermerk eingetragen ist oder nicht hat darauf keinen Einfluss. Der Insolvenzverwalter könnte den Anspruch (also die Grundschuld) freigeben, dann wäre wieder der Nachlasspfleger verfügungsbefugt. Die Freigabe müsste an den Nachlasspfleger erfolgen bzw. erfolgt sein. Hierbei könnte es allerdings Probleme mit dem Grundbuchamt geben, da eine Freigabe lediglich schriftlich erklärt wird und die Grundbuchämter wohl teilweise eine notarielle Form verlangen (wurde im Forum schon heiß diskutiert). Insofern nützt m.E. nach dem Sachverhalt eine Genehmigung derzeit nichts.
    Eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter würde ich allerdings als Insolvenzgericht etwas kritisch sehen, da der Insolvenzverwalter für die Löschung eventuell eine sog. Lästigkeitsprämie herausschlagen könnte. Das wäre übrigens auch der praktische Weg.

  • Die Freigabe würde ich mir zuerst nachweisen lassen.
    Wenn tatsächlich eine Freigabe erteilt wurde, ist das schon ein starkes Indiz dafür, dass die Grundschuld wertlos ist, da sie der IV ansonsten nicht freigegeben hätte.
    Insofern hätte ich hier wohl wenig Probleme mit einer Löschung.
    Aber wie bereits ausgeführt könnte es grundbuchmäßig noch zwicken.

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