Betreuter verstirbt. Dann Forderung v. Kfz- Werkstatt

  • Der Betreute ist verstorben. Kann die Kfz- Werkstatt bei dem zust. AG Auskunft verlangen wer Erbe ist um ihre Forderung geltend zu machen?

    Nur noch einmal zur Klarheit: Die Betreuung endet mit dem Tod. Der Betreuer dürfte demzufolge nicht mehr auskunftspflichtig sein.

  • Ein Nachlassgläubiger hat insofern ein berechtigtes Interesse, die Erben zu erfahren und er kann bei unbekannten Erben einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB stellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nein. Er hat weder Vorschuss zu leisten noch irgendwelche Gerichtskosten oder die Vergütung des Nachlasspflegers zu tragen.

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  • Nein. Er hat weder Vorschuss zu leisten noch irgendwelche Gerichtskosten oder die Vergütung des Nachlasspflegers zu tragen.

    Dazu lag mir übrigens letztens ein Berichtsauftrag vor. Da scheint evtl. was in der Mache zu sein. Mal gucken ob es bei reinen 1961 Pflegschaften dabei bleiben wird.

  • Ein Nachlassgläubiger hat insofern ein berechtigtes Interesse, die Erben zu erfahren und er kann bei unbekannten Erben einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB stellen.

    Ist das eigentlich mit Kosten für den Nachlassgläubiger verbunden wenn er einen Antrag gem. § 1961 BGB stellt?


    Kommt drauf an; wird der Antrag zurückgewiesen, trägt der Antragsteller die Kosten. Wird die NLP angeordnet, sind die Erben die Kostenschuldner.

  • 1. Aktuell gilt das was ich gesagt habe, wenngleich ich auch der Meinung bin, dass es durchaus angemessen wäre, wenn der Gläubiger sich an den Kosten irgendwie beteiligen müsste - zumindest wenn der Nachlass mittellos ist.

    2. Es gibt kaum einen bzw. wohl keinen denkbaren Grund, weshalb einem Gläubiger bei unbekannten Erben wirksam der Antrag zurückgewiesen werden kann.

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  • Die Antwort war nicht allgemein sondern bezogen auf den SV in diesem Thread.

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  • Stimmt. Jedoch ist dem SV zu entnehmen, dass der Nachlassgläubiger die Erben erfahren möchte und dazu habe ich in #2 geschrieben, dass er das beim NLG erfragen kann und bei unbekannten Erben einen Antrag nach 61 stellen kann.

    Wenn so vorgegangen wird, wie es sich aus dem Thread ergibt, hat das NLG Auskunft zu erteilen oder eine NLP anzuordnen. Damit steht außer Frage, dass für den betreffenden Fall keinerlei Kostentragungspflicht des Gläubigers entstehen kann.

    Nochmals: Sobald die Erben unbekannt sind und ein Nachlassgläubiger eine NLP beantragt ist diese anzuordnen. Hier also so zu tun als wäre ein solcher Antrag mit irgendeiner wesentlichen Gefahr verbunden, Kosten tragen zu müssen, ist doch nun wirklich überzogen. Oder?

    Abgesehen davon wird man bei einem unbegründeten Antrag als NLG doch wohl so fair sein und die kostenfreie Rücknahme des Antrages anheimstellen. Dass also ein Gläubiger jemals die Gerichtskosten für die Zurückweisung des 61er-Antrages tragen muss ist schon ein absoluter Ausnahmefall. Die Kosten der NLP muss er ja ohnehin keinesfalls tragen.

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  • Stimmt. Jedoch ist dem SV zu entnehmen, dass der Nachlassgläubiger die Erben erfahren möchte und dazu habe ich in #2 geschrieben, dass er das beim NLG erfragen kann und bei unbekannten Erben einen Antrag nach 61 stellen kann.

    Wenn so vorgegangen wird, wie es sich aus dem Thread ergibt, hat das NLG Auskunft zu erteilen oder eine NLP anzuordnen. Damit steht außer Frage, dass für den betreffenden Fall keinerlei Kostentragungspflicht des Gläubigers entstehen kann.

    Nochmals: Sobald die Erben unbekannt sind und ein Nachlassgläubiger eine NLP beantragt ist diese anzuordnen. Hier also so zu tun als wäre ein solcher Antrag mit irgendeiner wesentlichen Gefahr verbunden, Kosten tragen zu müssen, ist doch nun wirklich überzogen. Oder?

    Abgesehen davon wird man bei einem unbegründeten Antrag als NLG doch wohl so fair sein und die kostenfreie Rücknahme des Antrages anheimstellen. Dass also ein Gläubiger jemals die Gerichtskosten für die Zurückweisung des 61er-Antrages tragen muss ist schon ein absoluter Ausnahmefall. Die Kosten der NLP muss er ja ohnehin keinesfalls tragen.


    Genau einen solchen Ausnahmefall hatte ich vor Kurzem - deshalb, aber auch zur vollständigen Info des Fragestellers - hatte ich auf die Kostenfolge bei Abweisung eines § 1961er-NLP-Antrags hingewiesen. Überzogen finde ich den Hinweis jedenfalls nicht.

    Frieden ?

  • War Krieg???

    Sorry wenn es so rüberkam...bin aber einer sachbezogenen Diskussion immer gerne offen...und "fetze" mich dann gerne auch mal...ist aber immer nur "um die Sache"...

    :)

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. September 2015 um 11:55)

  • Alterfalter: Warum konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden?

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  • Alterfalter: Warum konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden?


    Es wurde ein Testament eröffnet, die testamentarischen und (zunächst bekannten) gesetzlichen Erben (Kinder und Abkömmlinge) schlugen die Erbschaft aus.

    Im Rahmen der Ermittlungen wurde ein nichteheliches (volljähriges) Kind des Erblassers bekannt und über die TEÖ, die vorliegenden Ausschlagungen sowie die Möglichkeit zur eigenen Ausschlagung informiert; eine Ausschlagung ging aber nicht ein.

    Der Vermieter fragte nach, wer als Erbe in Frage kommt, der Name und die Adresse des Kindes wurden dem Vermieter mitgeteilt.

    Der Vermieter setzte sich mit dem Kind in Verbindung; da das Kind aber nicht reagierte, beantragte der Vermieter eine NLP.

    Das Kind bekam von mir den Antrag zur Kenntnisnahme übersandt, nochmals verbunden mit Hinweisen, wie ein Erbschein erlangt werden kann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Erbschaft ausgeschlagen werden kann. Dem Vermieter wurde mitgeteilt, dass ein Erbe vorhanden und der Antrag nach Lage der Akten unbegründet sei.

    Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wurde der Vermieter um Prüfung der Rücknahme des NLP-Antrags gebeten, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Zurückweisung im Raum steht.

    Daraufhin geht ein Anruf des Vermieters ein, dass sich der Erbe nicht "rühre" (man hatte bereits mit dem Erben telefoniert, dieser "wolle aber nichts mit dem Nachlass und dem Erblasser zu tun haben").

    Eine Rücknahme des NLP-Antrags erfolgte nicht ....

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