Hallo Forum,
ein Betreuer regt die Erteilung der Genehmigung zur Kündigung der Unfallversicherung des Betroffenen an. Ist eine Genehmigung überhaupt erforderlich? Evtl. § 1812 BGB?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Forum,
ein Betreuer regt die Erteilung der Genehmigung zur Kündigung der Unfallversicherung des Betroffenen an. Ist eine Genehmigung überhaupt erforderlich? Evtl. § 1812 BGB?
Vielen Dank im Voraus
Ich sehe die Notwendigkeit einer Genehmigung nicht, weil lediglich eine Risikoversicherung gekündigt wird.
Und worin liegt da der Unterschied? Das hieße ja im Umkehrschluss, dass für jede Versicherung, die keine Risikoversicherung ist eine Genehmigung nach § 1812 BGB erforderlich wäre (z.B. Krankenversicherung etc.)
Und worin liegt da der Unterschied? Das hieße ja im Umkehrschluss, dass für jede Versicherung, die keine Risikoversicherung ist eine Genehmigung nach § 1812 BGB erforderlich wäre (z.B. Krankenversicherung etc.)
Nein, der Umkehrschluss ist, dass der Betreuer z. B. für die Kündigung einer Kapital-Lebensversicherung eine Genehmigung nach § 1812 BGB benötigt, weil es eben einen Rückkaufswert und eine vereinbarte Zahlung am Tag x gibt.
Ok, vielen Dank.
Zumindest wenn es eine UV mit Prämienrückgewähranspruch bei Kündigung ist, halte ich 1812 für einschlägig. Ich sehe 1812 auch in erster Linie als Schutz vor Veruntreuungen an, die Reichweite der Formulierung, "...Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann" ist seit jeher umstritten.
Und nur zur Ergänzung: Es gibt auch kapitalbildende Unfallversicherungen, ähnlich gestrickt wie eine Lebensversicherung, nur dass das versicherte Risiko eben nicht das Leben, sonder der Eintritt eines Unfalls ist. Komplett mit Auszahlung einer Garantiesumme bei Unfallfreiheit bis ..., Überschussbeteiligung etc.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Eben !
Haben sich meine Eltern vor Jahren auch mal so was von der Hausbank aufschwatzen lassen
Par 1812 BGB sieht die Verfügung über eine Forderung als Voraussetzung für die Genehmigung. Also muss eine solche vorliegen, um zur Genehmigungspflicht zu kommen.
Und nach Par 1813 BGB dürfte der Geldbetrag von € 3000 oft das KO-Kriterium für eine Genehmigungspflicht sein.
also erst die Vorfragen prüfen, bevor ich die zur Prüfung einer Genehmigungspflicht komme.
So arbeitet hier das LG so manche Beschwerde ab. Beschluss aufgehoben, da Vorfrage nicht geprüft. Zurück an Vorinstanz.
Für die Fälle #7 und #8 trifft § 1813 BGB ( in der Regel ) nicht zu.
Insofern ist da auch nichts zurückzunehmen.
Ein nicht befreiter Betreuer beantragt die Genehmigung für die Kündigung einer Krankheitskosten-Zusatzversicherung. Diese deckt u. a. die Mehrkosten für ein besseres Zimmer im Krankenhaus gegenüber der Erstattung durch die GKV, Sehhilfen und Behanndlungen durch Heilpraktiker ab.
Würdet ihr die Anwendbarkeit des § 1812 BGB bejahen?
Hat niemand eine Idee/Meinung?
Welche Forderung soll denn derzeit bestehen?
Ich sehe keine Genehmigungsbedürftigkeit.
Welche Forderung soll denn derzeit bestehen?
Forderungen gegen die Versicherung können für den Betroffenen grundsätzlich jederzeit entstehen, nämlich wenn er z. B. eine von der GKV nicht (voll) übernommene Sehhilfe benötigt oder im Krankenhaus ein Einbettzimmer belegt.
Na deswegen ja die Frage, was derzeit besteht.
Wenn er morgen kündigt und übermorgen eine Brille kauft - batsch. Umgedreht ist kein Problem.
Sagt also der Betreuer, das er den Spaß nicht braucht, kann er genehmigungsfrei kündigen.
Eben, ich sehe auch keinen Genehmigungstatbestand und war daher neugierig, worauf sich die Anwendbarkeit von § 1812 BGB gründen sollte.
Gut, vielen Dank.
Ich werfe mal wieder die Kündigung der Klavierstunde des Mündels durch den Vormund in den Ring.
Wird tatsächlich im beck-online Großkommentar § 1812 BGB Rz. 51 behandelt: Genehmigungspflichtig !
vgl. sonst auch
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?89112-Kündigung-von-Versicherungen&p=1161059#post1161059
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