Sparbuch aufgetaucht

  • Hallo,
    ich suche den Rat von Nachlassrechtspflegern:

    Die Eheleute a und b haben am 11.1.1979 vor dem Notar einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt haben. Der Längstlebende von ihnen setzt die drei Kinder x,y und z zu gleichen Teilen zu seinen alleinigen Erben ein.

    Nachdem am 10.05.2011 auch nach dem "Längstlebenden" diese Vfg. von Todes wegen eröffnet wurde, wurde nun vor wenigen Tagen bei einer Art Wirtshaftsprüfung bei der betreffenden Bank ein Sparbuch des "Längstlebenden" gefunden.
    Die Bank rief dann das Nachlassgericht an, welches nun daraufhin ein Aufgebotsverfahren eröffnen möchte.

    Frage: Ein Aufgebotsverfahren? Obwohl keine Schulden/Gläubiger da sind? Aufgrund des Gesprächs der Bank mit der zuständigen Rechtspflegerin will die Bank das Sparbuch an die Erben sonst nicht herausgeben.
    Die Forderung der Rechtspflegerin lautet so:

    "In pp.
    haben Sie einen Antrag auf Aufgebot des verloren gegangenen Sparbuchs gestellt.
    Für die Glaubhaftmachung ist eine e.V. notwendig, in der Sie erklären, dass Sie nicht wissen, wo sich das Sparbuch befindet und das Sie als Erbe Inhaber des Sparbuchs sind.
    Eine e.V. kann bei einem Notar oder an Ihrem Wohnortgericht erklärt werden.
    Sie werden um Einreichung der eidesstattlichen Versicherung binnen 4 Wochen gebeten."

  • Wenn der Sachverhalt so richtig und vollständig angegeben ist, dann ist das Verhalten des Nachlassgerichts nicht nachvollziehbar. Allerdings könnte sein, dass die Bank Angst hat, (noch) einen Fehler zu machen und es deshalb so merkwürdig läuft.

    Eigentlich braucht die Bank nur die Namen und Anschriften der 3 Erben und kann sich dann mit ihnen in Verbindung setzen. Nachweis des Erbrechts ist ja leicht zu führen.

  • Ist "das Sparbuch" aufgefunden worden oder hat die Bank nur mitgeteilt, dass ein Sparbuch mit diesem Guthaben besteht? In letzterem Falle muss das Sparbuch, wenn die Erben es nicht mehr finden können, aufgeboten werden, denn ohne Vorlage des (körperlichen) Sparbuchs wird die Bank sonst nicht auszahlen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also mal wieder Sachverhalt unrichtig dargestellt.:(
    Dann kann die Bank natürlich ein Aufgebot von den Erben verlangen oder auch darauf verzichten. Aber das ist Sache zwischen Bank und Erben, das Nachlassgericht geht das nichts an..

  • Und ich dachte immer, das Aufgebotsverfahren liegt beim Rechtspfleger bei der zivilen und nicht im Nachlass?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Und ich dachte immer, das Aufgebotsverfahren liegt beim Rechtspfleger bei der zivilen und nicht im Nachlass?

    Ist auch so. Die Nachlassrechtspflegerin im Ausgangsfall ist -sofern sie nicht auch in Zivil zuständig ist- für das Aufgebot des Sparbuchs unzuständig.

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