Hallo,
ich suche den Rat von Nachlassrechtspflegern:
Die Eheleute a und b haben am 11.1.1979 vor dem Notar einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt haben. Der Längstlebende von ihnen setzt die drei Kinder x,y und z zu gleichen Teilen zu seinen alleinigen Erben ein.
Nachdem am 10.05.2011 auch nach dem "Längstlebenden" diese Vfg. von Todes wegen eröffnet wurde, wurde nun vor wenigen Tagen bei einer Art Wirtshaftsprüfung bei der betreffenden Bank ein Sparbuch des "Längstlebenden" gefunden.
Die Bank rief dann das Nachlassgericht an, welches nun daraufhin ein Aufgebotsverfahren eröffnen möchte.
Frage: Ein Aufgebotsverfahren? Obwohl keine Schulden/Gläubiger da sind? Aufgrund des Gesprächs der Bank mit der zuständigen Rechtspflegerin will die Bank das Sparbuch an die Erben sonst nicht herausgeben.
Die Forderung der Rechtspflegerin lautet so:
"In pp.
haben Sie einen Antrag auf Aufgebot des verloren gegangenen Sparbuchs gestellt.
Für die Glaubhaftmachung ist eine e.V. notwendig, in der Sie erklären, dass Sie nicht wissen, wo sich das Sparbuch befindet und das Sie als Erbe Inhaber des Sparbuchs sind.
Eine e.V. kann bei einem Notar oder an Ihrem Wohnortgericht erklärt werden.
Sie werden um Einreichung der eidesstattlichen Versicherung binnen 4 Wochen gebeten."