Bestrittene Forderungen


  • ...., im Rahmen dieser Anhörung sind alle Anmeldegläubiger anzuhören

    Was macht den Anmeldegläubiger zum "Hörungs"gläubiger?

    Das Gesetz und auch dem folgend der BGH http://lexetius.com/2009,3106

    Ich würd mir da in dem Fall weniger Gedanken darüber machen, ob es sinnvoll ist, wen anzuhören (das ist es selten, auch wenn das Gesetz es vorschreibt).....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Da stimme ich Dir zu Andreas. Was jedoch im Tabellenprüfungsverfahren eine einfacherere Titulierung ermöglicht, ist, das die Überzeugung des Insolvenzverwalters ausreicht, dass der Anspruch besteht, um eine Tabellenfeststellung zu erreichen. Dies ist auch richtig so. Zum Zivilprozess unterscheidet sich das summarische Verfahren der Tabellenfeststellung nunmal dadurch, dass eben nicht der Beklagtenvertreter von seiner Partei "gejagt wird" bis hin zur Richterablehnung alles zu versuchen, um dem Anspruch zu entgehen.

    Aber mal zum Ausgangsposting zurück:
    Anhörung sollte erfolgen (i.Ü. können ja Insolvenzgläubiger ihre Ansprüche nach Aufhebung- wenn auch nicht mehr zuteilungsrelevant - gegen den Schuldner durchklagen; daher halt auch Anhörung !).
    Der Verwalter in dem genannten Verfahren ist ein Depp, der sollte dem Autodelisting unterfallen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • a) ...Schmiergeld ...

    b) Oder ich kann ihn auf Feststellung verklagen. Ist dann ein Zivilrechtsstreit und landet regelmäßig bei den gleichen Richtern, die auch für eine Klage des Gläubigers gegen den Schuldner auf Zahlung zuständig gewesen wären (vor der Insolvenz des Schuldners). Kann also nur dann leichter sein, wenn man dem Insolvenzverwalter fehlende Informationen in der Sache - dann gehen ihm die Einwendungen ev. schneller aus - oder fehlendes Engagement - dann lässt er sich ev. schneller überzeugen - attestieren müsste. Scheint mir nicht gesichert, zumal doch viele Insolvenzverwalter rechtlich ganz gut beschlagen sind und ihnen daher möglicherweise wenige Fehler als einer Naturalpartei unterlaufen.


    a. blenden wir einmal aus. :cool:

    b. Mal abgesehen von "einfachen" Sachverhalten wie Verjährung:
    1. Dem Verwalter stehen i.d.R. nicht die Unterlagen zur Verfügung wie dem Schuldner. § 97 InsO hilft da wenig; es ist erstaunlich, wieviele Unterlagen der Schuldner nicht mehr findet und auch nicht mehr zur Verfügung stellen kann, wenn einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

    2. Der Verwalter wird einen Feststellungsstreit wenig emotionsbeladen führen als der Schuldner, insbesondere wenn es sich um eine Qualität wie Nachbarschaftgeschichten handelt. Hängt dann mittelbar mit 1. zusammen.

    3. Unabhängig vom Prozessrisiko hat der Gläubiger auch ein geringeres Kostenrisiko, da diese sich nicht nach dem Streitwert bemessen, sondern nach der zu erwartenden Quote, § 182 InsO. Zudem wären diese Kosten im Falle des Obsiegens Masseverbindlichkeiten mit einer Chance der Befriedigung vorab. Bei der Klage gegen den Schuldner kämen die Kosten nur oben auf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • a. blenden wir einmal aus. :cool:

    b. Mal abgesehen von "einfachen" Sachverhalten wie Verjährung:
    1. Dem Verwalter stehen i.d.R. nicht die Unterlagen zur Verfügung wie dem Schuldner. § 97 InsO hilft da wenig; es ist erstaunlich, wieviele Unterlagen der Schuldner nicht mehr findet und auch nicht mehr zur Verfügung stellen kann, wenn einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

    2. Der Verwalter wird einen Feststellungsstreit wenig emotionsbeladen führen als der Schuldner, insbesondere wenn es sich um eine Qualität wie Nachbarschaftgeschichten handelt. Hängt dann mittelbar mit 1. zusammen.

    3. Unabhängig vom Prozessrisiko hat der Gläubiger auch ein geringeres Kostenrisiko, da diese sich nicht nach dem Streitwert bemessen, sondern nach der zu erwartenden Quote, § 182 InsO. Zudem wären diese Kosten im Falle des Obsiegens Masseverbindlichkeiten mit einer Chance der Befriedigung vorab. Bei der Klage gegen den Schuldner kämen die Kosten nur oben auf.

    a) Einverstanden (hatte deswegen ja auch einen Smiley

    b.1: Schon, aber deswegen darf er dann ja auch mit Nchtwissen bestreiten, sobald er seiner Erkundigungspflicht genügt hat.

    b.2: Ja, aber Emotion hilft vor Gericht ohnehin meist weniger als der kühle Blick auf die Fakten - auch bei der Verteidigung gegen einen Anspruch.

    b.3: Absolute Zustimmung. Nur kommt die Kostenrechnung erst am Ende, davor steht der Streit.

    Zusammengefasst:
    Ja, es gibt Unterschiede bei der Prozessführung von Partei und Inslvenzverwalter. Dass es aber im Feststellungsstreit wesentlich leichter sein soll, einen Titel zu bekommen, sehe ich deswegen, wenn ich mich so umschaue (in meinen Verfahren) noch nicht.

    Auf einem ganz anderen Blatt steht, wie Defaitist oben schon ausführte, natürlich die Feststellung durch Verwalter und Ins-Gericht. Das mag viel glatter ablaufen, wenn der Anspruch einigermaßen ordentlich dokumentiert ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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