Grundbuchfähigkeit ungetrennter Hofraum ab 1.1.2016

  • Natürlich darf man das, das ist doch gar keine Frage!

    Nur hat sich eben seit Eröffnung des Threads herausgestellt, dass die besagten Bedenken nicht begründet sind.

    Wer diese Blätter nicht schließt, kann nicht gleichzeitig die beantragte Eintragung von Rechtsänderungen verweigern. Entweder sind die Hofräume grundbuchfähig oder sie sind es eben nicht. Und seit Ende 2015 kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie es nicht (mehr) sind.

  • Bestehende Eintragungen sind aber auch nicht wegen Unzulässigkeit zu löschen.

    Das ist die Einzelmeinung von Böhringer, mit der er in der Literatur alleine dasteht.

    Nach meiner Rechtsauffassung sind die Grundbücher mit Ablauf der Hofraumverordnung zu schließen.

    Der Gesetzgeber hat bewusst eine Verlängerung der Hofraumverordnung abgelehnt. Es war genug Zeit, eine Auflösung herbeizuführen.

    Ich kann den zitierten Abhandlungen nicht entnehmen, dass Böhringer die Meinung vertreten hätte, bestehende Eintragungen könnten fortbestehen. Wie hier zitiert

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1038427

    führt Böhringer vielmehr bereits zur Rechtslage vor der Fristverlängerung bis zum 31.12.2015 aus:

    Die bisherige Grundbucheintragung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig, weil das Grundstück nicht nach einem amtlichen Verzeichnis oder Ersatznachweis benannt, also unzureichend bestimmt ist. Die nicht ergänzte Eintragung verlautbart ab 1.1.2011 einen Rechtszustand, den es nicht mehr geben kann“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie sagt man so schön:

    Am Abend wird der Faule fleißig.

    Trifft es wirklich zu, dass - wie auf S. 6 des Entwurfs behauptet - sämtliche (!) in Sachsen belegenen ungetrennten Hofräume bereits in Bodenneuordungs- oder Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind?

  • Ich bezweifle ebenso, das es ausschließlich ein Problem der Sachsen ist, sondern allgemein noch immer in den neuen Ländern ungetrennter Hofraum anzutreffen ist und der mit Sicherheit auch sich nicht bereits in Amtsverfahren zur Auflösung befindet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!