Genehmigung Umschreibung Darlehen

  • Habe folgenden Fall:

    Der Ehemann ist verstorben. Die Ehefrau, die unter Betreuung steht ist Alleinerbin. Die Erbfolge ergibt sich aus einem notariellen gemeinschaftlichen Testament, welches bereits eröffnet wurde.
    Der Sohn, der Betreuer seiner Mutter beantragt nunmehr die Genehmigung das Darlehen von seinem verstorbenen Vater auf seine Mutter (Alleinerbin) umzuschreiben. Eingereicht hat er den Darlehensvertrag, die Grundschuldzweckerklärung sowie ein Schreiben der Bank, in dem es heißt:

    "Als Betreuer reichen Sie bitte die Verträge beim zuständigen Betreuungsgericht ein und lassen sich die geplante Umfinanzierung Ihres verstorbenen Vaters auf ihre Mutter genehmigen."

    Auch in dem neuen Darlehensvertrag heißt es: "Übernahme/Weiterführung des Darlehens von dem verstorbenen Vater xy."

    Die Ausfertigungen des Darlehensvertrags und der Grundschuldzweckerklärung sind zudem bislang nur von der Bank unterschrieben worden.


    Meiner Meinung nach bedarf es hier keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung, da das Darlehen auf die Betreute als Alleinerbin schon übergegangen ist?! Die Vorlage des EÖ-Protokolls nebst notariellem Testament dürfte der Bank doch zur Umschreibung ausreichen oder?

    Wie seht ihr das?? :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Vom Grundsatz ähnlich.

    Da jedoch das Wort Umfinanzierung auftaucht, würde ich den Betreuer noch einmal anspitzen und fragen, was den jetzt im Detail gemacht wird.
    Es scheint, dass der Darlehensvertrag des Verstorbenen abgewandelt auf die Alleinerbin übergeht. Wenn Abwandlung = Kündigung alt und Neuabschluss beinhaltet,
    wäre es u. U. zu genehmigen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ist seltsam aber Erbfolge lassen die Banken nicht gelten, die machen einen neuen Darlehensvertrag mit dem Erben.
    Und die tun auch so als sei das zwingend notwendig.
    Grdsl. normalerweise Genehmigungsfähig, da die Schulden ja ohnehin bestehen.

  • Da will jemand Abschlüsse haben (neue Zinsbindungsfrist). Aber bei älteren Darlehen ist das in der Regel angesichts des derzeitigen Zinsniveaus auch für die Erben ein guter Deal.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Zinssatz soll gleich bleiben.

    Jedoch wurde mit dem Erblasser ein Darlehensvertrag über 90.000,00 € und mit der Erbin ein Darlehensvertrag über 53.000,00 € geschlossen.

    Die Differenz ist ausweislich des Zahlungsplans jedoch noch nicht beglichen. :gruebel::gruebel:

  • Was mit der Differenz ist, würde ich mir aber mal erklären lassen. Die Betreute dürfte ja als Erbin dafür trotzdem haften, wenn der Betrag noch nicht getilgt ist.
    Und wenn es tatsächlich einen neuen Darlehnsvertrag geben soll, würde ich genauer auf die Zinsen schauen. Die sind seit 2013 weiter gesunken, also würde ich das für den damaligen Zinssatz nicht genehmigen. Wenn die Bank unbedingt einen neuen Abschluss will (was ich ehrlich gesagt nicht verstehe), soll sie auch bessere Konditionen dafür bieten.

  • Ist seltsam aber Erbfolge lassen die Banken nicht gelten, die machen einen neuen Darlehensvertrag mit dem Erben. Und die tun auch so als sei das zwingend notwendig. Grdsl. normalerweise Genehmigungsfähig, da die Schulden ja ohnehin bestehen.



    Ich würde sagen, der Sinn besteht für die Banken darin, dass se damit aus den ganzen Beschränkungen (Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bis hin zur Nachlassinsolvenz) rauskommen. Und das dürfte auch der Ansatz für die Frage der Genehmigungsfähigkeit sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dann ist das Ansinnen der Bank ja noch weniger verständlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also Verweigerung der Genehmigung. Und was macht die Bank dann? :gruebel:


    Der Sachverhalt ist aber wohl eher hypothetischer Natur, da die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin ohnehin gesamtschuldnerisch aufgrund des Vertrages haftet.

    Wenn sie Mitdarlehensnehmerin war, hast Du recht. Das kann ich dem Ausgangssachverhalt allerdings auch bei erneuter Lektüre nicht entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also Verweigerung der Genehmigung. Und was macht die Bank dann? :gruebel:


    Der Sachverhalt ist aber wohl eher hypothetischer Natur, da die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin ohnehin gesamtschuldnerisch aufgrund des Vertrages haftet.

    Wenn sie Mitdarlehensnehmerin war, hast Du recht. Das kann ich dem Ausgangssachverhalt allerdings auch bei erneuter Lektüre nicht entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Das ist richtig.

    In hiesigen Betreuungsakten Verheirateter habe ich allerdings noch keinen Vertrag gesehen, in dem lediglich einer der Ehegatten Darlehen für das Grundstück aufgenommen hatte. Für mich stellt die Gesamtschuldnerschaft also quasi den Regelfall dar. ;)


    Vielleicht kann Linda den Sachverhalt ergänzen?

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