ENZ - Erbfall vor dem 17.08.2015

  • Hallo miteinander!

    Dass für das materielle Recht nach EuErbVO und IntErbRVG auf Erbfälle nach dem 16.08.2015 abgestellt wird, ist soweit wohl eindeutig.

    Frage für das formelle Recht, also zum Beispiel zur Erteilung eines ENZ: Wenn der Antrag natürlich erst nach 16.08.2015 gestellt wird und dieses Verfahren erst danach anhängig wird, kann ich dann auch für einen Erbfall, der bereits vor dem 17.08.2015 eintrat, auch ein ENZ oder zum Beispiel auch einen Erbschein ohne Erbquoten erteilen?

  • Gute Frage....

    Meine Meinung (aus dem Bauch):

    Da sich das Verfahren für die Erteilung des ENZ nach dem § 36 I IntErbRVG richtet und dieser auf die EUErbVO Bezug nimmt (denn dies ist die Grundlage des ENZ), dürfte dort Art. 83 EUErbVO gelten und demnach eine Erteilung eines ENZ nur für Erbfälle, die ab dem 17.08.15 eingetreten sind, möglich sein. Vorher galt die Verordnung einfach nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gute Frage....

    Meine Meinung (aus dem Bauch):

    Da sich das Verfahren für die Erteilung des ENZ nach dem § 36 I IntErbRVG richtet und dieser auf die EUErbVO Bezug nimmt (denn dies ist die Grundlage des ENZ), dürfte dort Art. 83 EUErbVO gelten und demnach eine Erteilung eines ENZ nur für Erbfälle, die ab dem 17.08.15 eingetreten sind, möglich sein. Vorher galt die Verordnung einfach nicht.

    Stimmt eigentlich. Ich muss ehrlich sagen, dass ich den Art. 83 überlesen hatte, da ich gleich auf den 84 los bin.

    Aber beim Erbschein ohne Quoten wird man auf die Anhängigkeit abstellen können, oder? (Den finde ich nämlich super. Ich hab in letzter Zeit ziemlich viele Testamente mit unklarer Erbquote und dabei Erben, die sich sowieso einig sind.)

  • Nein, denn der "Gesamt-Erbschein ohne Quoten" war auch schon bisher möglich, wenngleich er selten beantragt wurde. Nun aber gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

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  • Sehe ich auch so.

    Das ENZ kommt über die EuErbVO und das IntErbRVG und daher erst ab 17.08.2015 in Rechtsanwendung.

    Der quotenlose Erbschein ist nunmehr im FamFG geregelt und kann daher -auch wenn man TL nicht folgen mag- auch für nunmehr beantragte Erbscheine für Altfälle- erteilt werden.

    Das IntErbRVG regelt die Verfahrensvorschriften zur Erteilung des ENZ - durch Verweisung auf das FamFG.

  • Vorsicht! Ich habe geschrieben, dass der quotenlose Erbschein bereits bisher möglich war und ist.

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  • Vorsicht! Ich habe geschrieben, dass der quotenlose Erbschein bereits bisher möglich war und ist.

    War mir so nicht bekannt. Aber für die Zukunft ist es ja egal. Künftig sind quotenlose Erbscheine -auch für Altfälle- möglich.

  • Für Altfälle sind quotenlose Erbscheine nur nach den Regel des alten FamFG möglich weil das neue FamFG erst für Erbfälle ab dem 17.8.15 gilt.

    Davor waren solche quotenlosen ES zwar nicht gesetzlich normiert, aber durchaus als erteilbar angesehen, wenn ein begründeter SV vorlag. Siehe dazu z.B. Gerken, Der quotenlose Erbschein, Zerb 2007, 38 (m.w.N.).

    Allerdings war der so erteilte quotenlose ES nur vorläufig und sollte, sobald die Quoten feststehen, eingezogen werden. Damit war dieser besondere ES sicher ein Exot und dürfte durch die jetzt erfolgte gesetzliche Normierung wohl weit häufiger ein Antrag dahingehend gestellt werden. Ich halte den quotenlosen ES gerade bei Testamenten mit "Vermögensverteilung" für eine tolle Sache - aus der Sicht des NLG.

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  • Für Altfälle sind quotenlose Erbscheine nur nach den Regel des alten FamFG möglich weil das neue FamFG erst für Erbfälle ab dem 17.8.15 gilt.

    Davor waren solche quotenlosen ES zwar nicht gesetzlich normiert, aber durchaus als erteilbar angesehen, wenn ein begründeter SV vorlag. Siehe dazu z.B. Gerken, Der quotenlose Erbschein, Zerb 2007, 38 (m.w.N.).

    Allerdings war der so erteilte quotenlose ES nur vorläufig und sollte, sobald die Quoten feststehen, eingezogen werden. Damit war dieser besondere ES sicher ein Exot und dürfte durch die jetzt erfolgte gesetzliche Normierung wohl weit häufiger ein Antrag dahingehend gestellt werden. Ich halte den quotenlosen ES gerade bei Testamenten mit "Vermögensverteilung" für eine tolle Sache - aus der Sicht des NLG.

    Par. 352a FamFG gilt nicht nur für Erbfälle ab 17.08.2015. Aber für alle Erbscheinsanträge ab 17.08.2015.

  • Nein!!! Vorsicht!

    Das ist nicht wie damals beim Übergang vom FGG auf das FamFG abhängig vom Antragseingang (bzw. dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung), sondern diesmal an den Zeitpunkt des Erbfalls geknüpft!

    Art. 229 § 36 EGBGB :
    Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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  • Danke, TL, ich hab gestern eine gefühlte Ewigkeit lang nach der Überleitungsvorschrift gesucht. Hätte ich mal besser gleich Dich gefragt ... Es ist immer wieder erfreulich, wie viel geballtes Wissen im Forum zusammengetragen wird.

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