Ausschlagung für Minderjährigen

  • Wie wird folgender Sachverhalt gehandelt:

    Eltern schlagen für minderjährige Kinder die Erbschaft aus, obwohl positiver Nachlass vorhanden ist.
    Schaltet ihr das Familiengericht ein oder ist das eben die Verantwortung der Eltern?

    Danke für eure Kommentare

  • Sind die Kinder nach einem Elternteil Ersatzberufene? Dann wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes die Ausschlagung nicht genehmigungspflichtig.

    Wird für alle Kinder ausgeschlagen?

  • Weiterer Sachverhalt:

    Es handelt sich um gesetzliche Erbfolge;
    der als Miterbe neben seinen Geschwistern berufene Sohn des Erblassers hat für sich ausgeschlagen. Für die danach zur Erbfolge berufenen minderjährigen Kinder wurde von beiden gesetzlichen Vertretern die Ausschlagung erklärt, obwohl Vermögen vorhanden ist.

  • Grundsätzlich würde ich das Familiengericht nicht hinzuziehen.
    Es läuft ja wenn, auf die Prüfung der Entziehung der Vermögenssorge bezgl. des Nachlasses von xy hinaus. Da müsste man schon ein bisschen Futter haben, warum keine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durch die Eltern erfolgt...

    1. Auch wenn das nicht die Frage war: keine Genehmigungspflicht


    1. Es könnte sich um ein wirtschaftlich schädliches Verhalten der Eltern handeln von welchem das Nachlassgericht nunmehr Kenntnis erlangt hat. Die einschlägigen Vorschriften über die Mitteilungspflichten in Nachlasssachen enthalten m. W. keine Pflicht, dem Familiengericht darüber Kenntnis zu geben. Ob Du ein Recht dazu hast? Glaube ich nicht: Die Eltern verwalten das Vermögen des Kindes und handeln als dessen Vertreter, so wie sie es für sich selber auch machen würden; § 1664 BGB. Sie haben für sich ausgeschlagen, also schlagen sie auch für das Kind aus. Klarer geht´s nicht, oder?


    1. Nebenbei: JEDESMAL dem Familiengericht Kenntnis zu geben, wenn Eltern etwas (wirtschaftlich) schädliches für das Kind machen? Das dürfte die Kapazitäten der Gerichte sprengen (und dem ein oder anderen Produzenten von Süßigkeiten, Spielsachen und TV-Programmen die Geschäftsgrundlage entziehen…)

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich hatte als Familiengericht mal den Fall, dass mir das Nachlassgericht diese Mitteilung gegeben und gleichzeitig das Nachlassvermögen (ca. 280.000,00 €) bekannt gegeben hat. Als Grund wurde Prüfung gemäß § 1666 BGB angegeben.

    Ich habe daraufhin die Eltern und auch die Kinder angehört, und nach Kenntnis der Gründe der Ausschlagung nichts weiter veranlasst. Ich hätte danach im übrigen auch ausgeschlagen...

    Wahrscheinlich wird es trifftige Gründe für die Ausschlagung geben. Und falls Du Dir nicht sicher bist, kannst Du das Ganze ja ans Familiengericht senden.

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