Definition Nebenbeschäftigung? Abgrenzung zum Hobby?

  • Hallo zusammen,
    (ich bin Bayerischer Beamter), kann mir jemand verraten, ab wann Tätigkeiten regelmäßiger Art in der Freizeit anzeigepflichtig sind? Die Voraussetzungen, wann eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist sind ja definiert (ich bin in der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten § 7 Abs. 2 bzw. in Art. 82 BayBG), dazu gibts auch Kommentarstellen, aber wie schauts in die andere Richtung aus, ab wann ist eine Tätigkeit in der Freizeit nicht mehr nur Freizeitgestaltung sondern anzuzeigen? Habe jetzt nochmal Kommentar dazu abgesucht, aber dazu leider nix finden können.

    Nur mal so zum Beispiel:
    Man engagiert sich in einer Filmgruppe die regelmäßig kurze Videos für YuTub abfilmt und am heimischen PC mit wenig Aufwand schneidet und auf Yutub veröffentlicht -> Kunst -> genehmigungsfrei. Nehmen wir weiter an, keine Gewinnerziehlungsabsicht und man erwartet mangels Talent auch keine Einnahmen, nur Zeitaufwand (< 8 Stunden wöchentlich) aus Spass an der Freud. Aber wäre das bereits anzeigepflichtig?

  • Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind anzeigefrei. Das ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 NBG mit den dort genannten Ausnahmen. Das wird in Bayern nicht anders sein, aber ggfls. woanders stehen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Frag doch bei deiner Verwaltung nach, im Haus oder beim OLG. Die werden wissen, was sie wissen wollen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein, es wäre nicht anzeigepflichtig.

    § 63 LBG in meinem Bundesland unterscheidet zwischen Abs. 1 Nr. 1 "generell unentgeltlich" und Nr. 3 "künstlerisch".

    Künstlerisch interessiert nur, wenn ein Entgelt dadurch erzielt wird.

    Wichtig ist aber auch Absatz 4. Wenn durch die genehmigungsfreie Tätigkeit Dein Dienst leidet und dass kann schon sein, wenn Dich die Tätigkeit mit mehr als einem Fünftel der Wochenarbeitszeit belastet oder wenn Du statt yutub yuprn Videos machst, dann kann auch eine genehmigungsfreie Tätigkeit untersagt werden.

  • Wichtig ist aber auch Absatz 4. Wenn durch die genehmigungsfreie Tätigkeit Dein Dienst leidet und dass kann schon sein, wenn Dich die Tätigkeit mit mehr als einem Fünftel der Wochenarbeitszeit belastet oder wenn Du statt yutub yuprn Videos machst, dann kann auch eine genehmigungsfreie Tätigkeit untersagt werden.

    Die Regelung mit dem 1/5 Wochenarbeitszeit habe ich im BayBG schon gefunden, deshalb auch die Angabe "Zeitaufwand < 8 Stunden". Und dass (grds. ja jede, dienstliche oder private) Tätigkeit, künstlerisch oder nicht trotzdem nicht zB Hassparolen oder yuprn beinhalten darf ist mir auch klar, das gilt aber doch für jegliche öffentliche Einlassung egal auf welcher Plattform und egal ob regelmäßig oder einmalig (will sagen, das kann ja nicht das Unterscheidungsmerkmal sein, weil eh verboten).

    Art. 82 BayBG ist leider nicht mit Anzeigefrei sondern nur mit Genehmigungsfrei überschrieben, hilft mir also nicht so wie § 72 Abs. 1 Nr. 4 NBG. Deshalb ja auch meine Irritation, da anscheinend nirgends (für Bayern) gesetzlich normiert ist, nicht in Gesetz, Verordnung oder Kommentar, an welchen Masstäben sich überhaupt die Unterscheidung messen lassen muss. Kann ja auch nicht sein, dass man wegen so was erst (unbewußt) ein Disziplinarverfahren riskiert weil man der Anzeigepflicht nicht nachkam. Dienstpflichten möchte ich grds. schon einhalten :D. Einfach ins Blaue hinein so eine Anzeige zu machen ohne zu Wissen ob ich muss, das widerstrebt mir aber trotzdem.

  • Mal ganz grob gesagt gilt folgende Abgrenzung:

    Nebentätigkeit: Du bekommst oder generierst Geld
    Hobby: Du steckst Geld hinein.

    Wenn Du also Einnahmen generierst, und sei es durch die Klickzahlen deiner Filme, dann eher Nebentätigkeit (und dann im Grundsatz auch Anzeigepflicht). Ob das kostendeckend ist, ist dabei keine Frage, es geht m.E. um das "ob", nicht um das "wieviel". Wenn Du nur Geld ausgibst, dann immer Hobby. Und dafür gibt es dann auch keine 8-Stunden-Begrenzung. Wenn es mein Hobby ist, kann ich selbstverständlich 15 Stunden pro Woche Tennis spielen, Segeln, Joggen ... Wenn Du aber anfängst, Tennisstunden zu geben, Segler zu beraten oder Laufschuhe verkaufst, dann Nebentätigkeit.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Definition Nebenbeschäftigung? Abgrenzung zum Hobby? [...]
    Die Voraussetzungen, wann eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist sind ja definiert

    Au weia, au weia. Das Herangehen an ein Rechtsproblem über "Definitionen" ist ganz falsch. Der fetischistische Heilsglaube an Erlösung durch Defintionen ist keine Rechtsanwendung, sondern Hokuspokus à la Würfeln mit Menschenknöchelchen im Knobelbecher. Wenn man dem noch etwas Humoristisches abgewinnen könnte (mir fällt's schwer!), könnte man sagen:
    das erinnert bestenfalls an die Szene aus der Serie "Königlich Bayerisches Amtsgericht", wo ein bauernschlauer Zeuge vor Gott schwören muss, dazu für das Gericht sichtbar die Rechte hand hebt und die Formel spricht, aber hinterm Rücken drei gespreizte Finger der linken Hand gen Boden richtet, damit der Eid keine Wirkung entfaltet und "durch ihn durchgeht". - Bis auf die Wurzel verrottete Rechtsvorstellungen, im Formalsmus von Gesten, Redewendungen, ja eben Defintionen erstarrt. Schon in den Digesten (D. 50, 17, 202) heißt es, dass omnis definitio in iure civili periculosa est*, und den Satz sollte sich jeder Jurist wie einen Mühlstein um den Hals hängen.

    ____________
    * Jede Defintion im Zivilrecht ist gefährlich; der Satz geht auf den röm. Juristen Javolenus Priscus zurück (gest. 120 n. Chr.), der fortfährt: denn es gibt nur wenige Definitionen, die man nicht in ihr Gegenteil verkehren könnte. - Hätte der Meister das Beamtenrecht gekannt, hätte er auch da vor Defintionen gewarnt.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (9. September 2015 um 00:43)

  • Mal ganz grob gesagt gilt folgende Abgrenzung: Nebentätigkeit: Du bekommst oder generierst Geld Hobby: Du steckst Geld hinein. Wenn Du also Einnahmen generierst, und sei es durch die Klickzahlen deiner Filme, dann eher Nebentätigkeit (und dann im Grundsatz auch Anzeigepflicht). Ob das kostendeckend ist, ist dabei keine Frage, es geht m.E. um das "ob", nicht um das "wieviel". Wenn Du nur Geld ausgibst, dann immer Hobby. Und dafür gibt es dann auch keine 8-Stunden-Begrenzung. Wenn es mein Hobby ist, kann ich selbstverständlich 15 Stunden pro Woche Tennis spielen, Segeln, Joggen ... Wenn Du aber anfängst, Tennisstunden zu geben, Segler zu beraten oder Laufschuhe verkaufst, dann Nebentätigkeit. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Super das is mal n Wort, Danke.

  • Wichtig ist aber auch Absatz 4. Wenn durch die genehmigungsfreie Tätigkeit Dein Dienst leidet und dass kann schon sein, wenn Dich die Tätigkeit mit mehr als einem Fünftel der Wochenarbeitszeit belastet oder wenn Du statt yutub yuprn Videos machst, dann kann auch eine genehmigungsfreie Tätigkeit untersagt werden.

    Die Regelung mit dem 1/5 Wochenarbeitszeit habe ich im BayBG schon gefunden, deshalb auch die Angabe "Zeitaufwand < 8 Stunden". Und dass (grds. ja jede, dienstliche oder private) Tätigkeit, künstlerisch oder nicht trotzdem nicht zB Hassparolen oder yuprn beinhalten darf ist mir auch klar, das gilt aber doch für jegliche öffentliche Einlassung egal auf welcher Plattform und egal ob regelmäßig oder einmalig (will sagen, das kann ja nicht das Unterscheidungsmerkmal sein, weil eh verboten).

    Art. 82 BayBG ist leider nicht mit Anzeigefrei sondern nur mit Genehmigungsfrei überschrieben, hilft mir also nicht so wie § 72 Abs. 1 Nr. 4 NBG. Deshalb ja auch meine Irritation, da anscheinend nirgends (für Bayern) gesetzlich normiert ist, nicht in Gesetz, Verordnung oder Kommentar, an welchen Masstäben sich überhaupt die Unterscheidung messen lassen muss. Kann ja auch nicht sein, dass man wegen so was erst (unbewußt) ein Disziplinarverfahren riskiert weil man der Anzeigepflicht nicht nachkam. Dienstpflichten möchte ich grds. schon einhalten :D. Einfach ins Blaue hinein so eine Anzeige zu machen ohne zu Wissen ob ich muss, das widerstrebt mir aber trotzdem.

    Scheint wirklich lex bavaria zu sein, denn im Gegensatz zur Anzeigepflicht in anderen Bundesländern spricht Euer Beamtengesetz wirklich überall von einer Genehmigungspflicht. Baden-Württemberg kennt den Unterschied zwischen Nebentätigkeiten die nicht genehmigungspflichtig aber anzeigepflichtig sind und Nebentätigkeiten die gar nicht anzeigepflichtig sind. Allerdings gibt es bei uns zusätzlich noch eine VwV Nebentätigkeiten die in unserem Intranet als Dauerbekanntgabe eingestellt ist. Da Art. 85 BayBG so eine Rechtsverordnung vorsieht, wird es sie wohl geben.

    Mein baden-württembergisches Baugefühl sagt, dass es für Deine Tätigkeit keine Anzeigepflicht geben wird, aber nachdem ich mal gesehen hab, was in Bayern bereits eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt und auch von den bayrischen Verwaltungsgerichten gehalten wird, würde ich auch nicht nach Bauchgefühl gehen.

  • Nach § 7 Abs. 2 BayNV ist nur anzeigepflichtig, was genehmigungspflichtig wäre, aber unter die allgemein erteilte Genehmigung fällt.
    Da künstlerisch per se schon wg. Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 BayBG genehmigungsfrei ist, entfällt auch die Anzeigepflicht.

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