Geschäftsunfähige Betreute hat Grundstück an Betreuer aufgelassen

  • Was man per Zwischenverfügung erledigen würde.
    Wo man sich wieder beschweren kann.
    Letztlich wird jedenfalls kein Rpfl. über die Geschäftsfähigkeit zum Auflassungszeitpunkt entscheiden.
    Am Ende wird irgendjemand auf Zustimmung verklagt werden.


  • (Das hier empfohlene Hinweisschreiben ans GBA halte ich nicht für geeignet, einen gutgläubigen Wegerwerb unmöglich zu machen.)

    Das das Hinweisschreiben nicht das gelbe vom Ei ist, ist schon klar. Bis eine Ergänzungsbetreuung angeordnet und ein Widerrspruch eingetragen ist, dürfte das aber der einzige Schutz sein.

    Ich glaube nicht, dass auch nur ein einiger Grundbuchsenat beim OLG das halten wird. Der handelnde Rechtspfleger würde rasiert werden, und das auf Schulterniveau.
    Es soll das Betreuungsgericht handeln, schnellstmöglich, der Rest ergibt sich dann.

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  • Vielen Dank für die Resonanz und Gedanken. Ich werde mir zunächst den Betreuer ganz kurzfristig vorladen und sehen, wie er reagiert.
    Falls er unwillig ist, soll sofort ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.

  • An welchen Indizien kann dann Deiner Meinung nach der weise Notar die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen erkennen?

    Das weiß ich auch nicht. Ich habe mal gelernt, dass Grundbuchgeschäfte der notariellen Form bedürfen, um die Rechtssicherheit herzustellen.

    Jetzt setzten wir uns immer öfter mit dem Thema auseinander, dass ein Notar diese Rechtssicherheit nicht gewähren kann. Das ist kein Vorwurf an einen Notar, sondern an das Verfahren selbst. Entweder ein Notar hat in der Lage zu sein, im Augenblick des Rechtsgeschäfts die Geschäftsfähigkeit fest zu stellen oder er hat sich diese in Zukunft immer in geeigneter Form nachweisen zu lassen!

    Bin mal auf den Aufschrei gespannt. Schönen Feierabend für heute.

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  • An welchen Indizien kann dann Deiner Meinung nach der weise Notar die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen erkennen?

    Das weiß ich auch nicht. Ich habe mal gelernt, dass Grundbuchgeschäfte der notariellen Form bedürfen, um die Rechtssicherheit herzustellen.

    Jetzt setzten wir uns immer öfter mit dem Thema auseinander, dass ein Notar diese Rechtssicherheit nicht gewähren kann. Das ist kein Vorwurf an einen Notar, sondern an das Verfahren selbst. Entweder ein Notar hat in der Lage zu sein, im Augenblick des Rechtsgeschäfts die Geschäftsfähigkeit fest zu stellen oder er hat sich diese in Zukunft immer in geeigneter Form nachweisen zu lassen!

    Bin mal auf den Aufschrei gespannt. Schönen Feierabend für heute.


    Wie schön dass es das Rechtsinstitut der Vermutung gibt (für Volljährige).
    Und wie schön, dass es bei Geschäftsunfähigen nicht auf Rechtssicherheit ankommt, sondern auf Schutz der Betroffenen, wehalb auch der unerkannt Geschäftsunfähige geschützt wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • [QUOTE=ARK;1038695....

    Jetzt setzten wir uns immer öfter mit dem Thema auseinander, dass ein Notar diese Rechtssicherheit nicht gewähren kann. Das ist kein Vorwurf an einen Notar, sondern an das Verfahren selbst. Entweder ein Notar hat in der Lage zu sein, im Augenblick des Rechtsgeschäfts die Geschäftsfähigkeit fest zu stellen oder er hat sich diese in Zukunft immer in geeigneter Form nachweisen zu lassen!

    ....[/QUOTE]

    Ah, geh!
    Wo ist denn das Problem?

    Grundsätze haben wir eh genug und da ist jetzt grdsl. erst mal so, dass das ganze erstmal wirksam ist und wenn's einem nicht passt muss er klagen und bei den Summen, die bei einem Grundstücksgeschäft im Spiel sind lohnt es die Gerichts- und Anwaltskosten normalerweise schon.
    Nur muss man halt dann auch gefälligst die vorgegebenen Wege gehen, falls sich einer der Betreiligten vom "Betreuungsgutachten" nicht beeindrucken lässt.

    Nur kann man als Betreuungsgericht auch die Katze im Dorf lassen und sich bei einem vollkommen normalen Vorgang, den so eine unentgeltliche Überlassung ja erstmal darstellt, der täglich fast überall vorkommt (mal mit mal ohne Gegenleistungen) und sich die Sache erstmal ansehen und ein wenig rumermitteln (Betreuungsgericht darf und muss das machen) bevor man mit der teuersten Variante nämlich der Rückabwicklung daherkommt. Immerhin gibt's ja auch noch § 528 BGB oder die Möglichkeit ein Wohnrecht und eine kleine Rente nachzuschieben, und vom Ergänzungsbetreuer genehmigen zu lassen, falls man meint man müsste wirklich unbedingt von Geschäftsunfähigkeit ausgehen, nur weil ein Gutachter das mal so in den Raum gestellt hat zu einem bestimmten Zeitpunkt.

  • Oh,oh, da haben wir es wieder. Wie stehts denn mit dem Notar, der sich doch von der Geschäftsfähigkeit der Veräußerin überzeugt hat/zu überzeugen hat?

    Der Notar hat sich nicht von der Geschäftsfähigkeit zu überzeugen. Er kann es im übrigen gar nicht. Er ist Jurist und kein Psychiater oder Neurologe. Frag mal jemanden (wie z.B. den zumindest hier im süddeutschen Raum allseits genannten Prof. Dr. Cording), was er von Juristen und deren Fähigkeiten in Bezug auf die Feststellung der Geschäfts- bzw. Geschäftsunfähigkeit hält. Die Antwort wird Dich verblüffen. Der Notar hat, wenn er von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist, die Beurkundung abzulehnen. So steht es im Beurkundungmsgesetz. Ansonsten hat der Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in die Urkunde aufzunehmen. So steht es im Beurkundungsgesetz. Ansonsten aber kann der Notar in Bezug auf die Geschäfts- bzw. Geschäftsunfähigkeit gar nichts. Die mir bekannte obergerichtliche Rechtsprechung weist dem Notar jede diesbezügliche (Fach-) Kenntnis ab. In der Vergangenheit wollte man einmal einen "Schnelltest für Notare zur Feststellung der Geschäfts- bzw. Geschäftsunfähigkeit" (entsprechend den von den Psychiatern bzw. Neurologen durchzuführenden Tests) einführen. Man ist jedoch -zum Glück- wieder davon abgekommen. Denn allein bei der Auswertung solcher Tests können noch jede Menge an Fehlern passieren, die zu einem falschen Ergebnis führen können. Nimm einfach zur Kenntnis: Ein Notar kann die Geschäfts- bzw. Geschäftsunfähigkeit nicht feststellen. Im übrigen kannst Du es es z.B: als Nachlassrechtspfleger -z.B. bei der Aufnahme eines Erbscheinsantrags/Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung bzw. bei der Beurkundung einer Ausschlagungserklärung- auch nicht. Selbst dann, wenn Du der Meinung bist, es zu können. Die Obergerichte werden auch Dir im Zweifel ganz genau sagen, was sie von Deinen diesbezüglichen Ermittlungen halten. Im Zweifel (gar) nichts.

  • Der Betreuer ist doch der Sohn, der Einzige?
    Mal angenommen die Betreute hat das so regeln wollen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Ist doch nicht unüblich wenn einer merkt es geht nicht mehr alles so wie früher.
    Ich glaub ich würde mir auch erst mal alle Beteiligten laden und einzeln anhören bevor ich hier alles übern Haufen werfe.
    Wie hat mal einer zu mir gesagt: "Ich bin doch das Kind und einziger Erbe. Ich habe doch nur die finanziellen Dinge meiner Eltern zu regeln weil sie nicht mehr allein können und sie zu schützen vor Abzockern und so was aber doch nicht vor mir."
    Will sagen, selbst mit ausführlicher Belehrung und Aufklärung sind doch die Sichtweisen des Sohnes anders als die des Betreuers, auch wenn es eine Person ist.

  • Wer mir erklärt, er wäre doch ohnehin der Erbe, den weise ich darauf hin, daß er schon warten muß, bis der/die Betroffene tot ist. Dann erwähne ich noch das bisher unbekannte Testament, das die nette Nachbarin verwahrt. Gab schon einige verdutzte Gesichter...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genau diese verdutzen Gesichter hatte ich schon bei Tod des Betroffenen, und ich wahr froh, das ich dem vermeintlich einzigen Erben auf die Finger geguckt hatte.
    Zum Fall:
    Ohne Ergänzungsbetreuer geht hier gar nichts, und damit sollte sich das Betreuungsgericht auch keine Zeit lassen.

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