Hallo,
was geschieht eigentlich formal korrekt mit einem Versagungsantrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 6) wenn in dem Verfahren bereits vor Schlusstermin die Stundung aufgehoben und das Verfahren nach § 207 eingestellt wird ?
- Wird der Versagungsantrag (ebenso wie der Restschuldbefreiungsantrag) als unzulässig zurückgewiesen ? Entstehen dabei Kosten für den Gläubiger ?
- Oder gibt es irgendeine Möglichkeit, doch einen Beschluss über die Versagung zu erreichen ? Ich denke nein, da dies nur im Schlusstermin (§ 289 Abs. 2 Satz 2) möglich ist und die Einstellung hier ja vor Schlusstermin erfolgt.
(Hintergrund auch: im Gegensatz zur Einstellung § 207 und Verfahrensaufhebung gäbe es ja bei Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 die 3jährige Sperrfrist)
Gruß, 305er