Einstellung § 207 / Versagungsantrag § 290

  • Hallo,

    was geschieht eigentlich formal korrekt mit einem Versagungsantrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 6) wenn in dem Verfahren bereits vor Schlusstermin die Stundung aufgehoben und das Verfahren nach § 207 eingestellt wird ?

    - Wird der Versagungsantrag (ebenso wie der Restschuldbefreiungsantrag) als unzulässig zurückgewiesen ? Entstehen dabei Kosten für den Gläubiger ?

    - Oder gibt es irgendeine Möglichkeit, doch einen Beschluss über die Versagung zu erreichen ? Ich denke nein, da dies nur im Schlusstermin (§ 289 Abs. 2 Satz 2) möglich ist und die Einstellung hier ja vor Schlusstermin erfolgt.

    (Hintergrund auch: im Gegensatz zur Einstellung § 207 und Verfahrensaufhebung gäbe es ja bei Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 die 3jährige Sperrfrist)

    Gruß, 305er

  • Mit der Einstellung nach § 207 InsO ist der RSB-Antrag erledigt (ich stelle sowas im Beschluss fest). Für einen Schlusstermin nach der Einstellung ist kein Raum mehr; m.E. ist ein nach Einstellung erfolgter RSB-Versagungsantrag leerlaufend.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ja, sollte so sein.

    wobei: hier wurde der Versagungsantrag (Verfahren nach 07/2014) ja schon schriftlich lange vor der Stundungsaufhebung und der § 207 Einstellung gestellt - und die Ausführungen im Versagungsantrag führten letztendlich auch zu weiteren Prüfungen etc. und der Stundungsaufhebung.....

    Macht das einen Unterschied ?

    Gericht hat den Gläubiger aufgefordert den Versagungsantrag zurückzunehmen, da "voraussichtlich" die Einstellung nach § 207 erfolgen wird. Was geschieht, wenn er dies jetzt nicht tut ?

  • Ist das denn ein Verfahren vor dem 01.07.2014 oder danach? In den alten Verfahren wäre der doch eh unzulässig gewesen, da anscheinend nie weder schriftlich noch mündlich ein Schlusstermin angesetzt war. Nimmt er ihn nicht zurück, muss der Richter ihn halt zurückweisen.

    Und in Neuverfahren ja auch. Da kann der Antrag zwar jederzeit gestellt werden, Aber nach 290 II InsO ist auch da nach Schlusstermin (oder nach Einstellung gemäß § 211 InsO) zu entscheiden. Das hat man hier nicht, ergo auch unzulässig. Aber wie gesagt, müsste der Richter drüber befinden. Und wenn Du im AG G... sitzt....wer weiß ;)

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  • Ist das denn ein Verfahren vor dem 01.07.2014 oder danach? In den alten Verfahren wäre der doch eh unzulässig gewesen, da anscheinend nie weder schriftlich noch mündlich ein Schlusstermin angesetzt war. Nimmt er ihn nicht zurück, muss der Richter ihn halt zurückweisen.

    Und in Neuverfahren ja auch. Da kann der Antrag zwar jederzeit gestellt werden, Aber nach 290 II InsO ist auch da nach Schlusstermin (oder nach Einstellung gemäß § 211 InsO) zu entscheiden. Das hat man hier nicht, ergo auch unzulässig. Aber wie gesagt, müsste der Richter drüber befinden. Und wenn Du im AG G... sitzt....wer weiß ;)

    In der Tat eine spannende Frage, ob ein Versagungsantragsteller (zumindest nach neuem Recht) nicht in der Tat einen Anspruch auf Entscheidung über den Versagungsantrag hat. Dies würde ich sogar für gangbar halten, wenn denn dieselben Gründe zur Aufhebung der Kostenstundung führen.
    Mosser: na hau mal nicht sosehr auf Ag G :D Das ist ne Kreativschmiede, die ich nicht vermissen mag. Zu manchen Fragen wäre es mir lieber gewesen, die wären eher dort entschieden worden, als vom IX ! Deren Vergütungschaosrechtsprechung durchblick ich jedenfalls nicht mehr.....

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  • muss nochmal nachfragen wegen der Kosten:

    Welche Kosten hat denn der Gläubiger zu "befürchten", wenn:

    a) Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird ? dann nur Euro 35,- nach Nr. 2350 GKG ?


    b) Antrag zulässig, Schuldner sich vertreten lässt und Antrag als zulässig aber unbegründet abgewiesen wird ?

    Orientiert sich die Streitwertfestsetzung dann zwingend am Nennwert der Forderung oder Ermessen des Gerichts ?


    c) Kann sich als Ergebnis auch ergeben, dass Schuldner sich vertreten lässt und dann Antrag als unzulässig abgewiesen wird und kommt dann auch ein erhebliches Kostenrisiko auf den Gläubiger zu, wenn Streitwertfestsetzung am Nennwert (und dieser mehrere Hunderttausend) ? (aber dagegen spricht wohl auch BGH, IX ZB 227/02 , oder ?)

    Einmal editiert, zuletzt von 305er (15. September 2015 um 11:57)

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