Ich habe hier eines meiner geliebten Verfahren nach § 1686 BGB laufen. Darin ist u. a. beantragt, der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung eine "Strabewehrung nach § 890 Abs. 2 ZPO" aufzuerlegen.
Ich meine, dass das nicht geht. Zwar sieht § 95 FamFG allgemein die Vollstreckung nach der ZPO vor, allerdings sagt § 89 FamFG, dass es Ordnungsgeld nur in den Fällen der Herausgabe von Personen und in Umgangsregelungen gibt. Als speziellere Vorschrift sollte § 89 FamFG die allgemeine des § 95 verdrängen, so dass Ordnungsgeld nicht in betracht kommt.
Ein Zwangsgeld wird nicht angedroht, sondern ggf. schlichtweg verhängt. Ich sehe da allenfalls die Möglichkeit, auf drohende Zwangsgelder hinzuweisen.
Meinungen?