Ich möchte mich mit folgendem Problem an die Forumsgemeinde wenden:
Ein im Gerichtsbezirk (in Niedersachsen) wohnender Pächter hinterlegt jedes Quartal seine Pachtzahlungen bei dem hiesigen Amtsgericht.
Der auswärtige Verpächter weigert sich ausdrücklich, seinem Pächter eine Kontoverbindung mitzuteilen. Er besteht ausdrücklich und schriftlich auf Hinterlegung.
Ich habe dies als Annahmeverweigerung gewertet und die Hinterlegung angenommen. Alle Versuche -auch der Hinterlegungsstelle- eine Bankverbindung zu ermitteln- schlugen fehl.
Nun beantragt der Verpächter zum widerholten Mal die Herausgabe von Hinterlegungsbeträgen.
Nicht an sich, sondern an Dritte (darunter auch eine Justizkasse wegen der Kosten eines Betreuungsverfahrens ohne Vermögenssorge).
Grundsätzlich kann der Berechtigte bestimmen, an wen die Herausgabe zu erfolgen hat.
Aber die Hinterlegungsstelle ist keine Bank und die Masse kein Girokontoguthaben.
Kann ich die Herausgabeersuchen als rechtsmissbräuchlich zurückweisen?
buntschuh