Erblasser griechischer Staatsangehöriger

  • In Kürze kommt Sohn eines griechischer Staatsangehörigen , der seit 30 Jahren hier lebte und nun in Griechenland verstorben ist ( Wohnsitz hier).
    Nachlass nur hier

    Wenn ich das richtig sehe findet griechisches Recht Anwendung.


    Auschlagungsfrist 4 Monate bzw. 1 Jahr.


    Es gibt wohl auch noch minderjährige Enkel .

    Hier muss wohl Gutachten vor Ausschlagung eingeholt werden .

    Wie würdet ihr verfahren ? Habt ihr diese Konstellation schon mal gehabt ?

  • 1) Wie Bob Lowlaw schon sagte kommt es (angesichts des kürzlichen Inkreafttretens der EU-ErbRVO schon genau darauf an, wann er verstorben ist.
    2) Wenn er hier wohnhaft war und zB im Urlaub in GR verstorben ist, gilt nämlich nach EU-ErbRVO deutsches Erbrecht, wenn er keine Rechtswahl getroffen hat.
    3) Für die Kinder, die hier wohnhaft sind, richtet sich die elterliche Sorge nach deutschem Recht -> keine Genehmigung für Ausschlagung erforderlich, wenn die Kinder nur aufgrund der Ausschlagung eines sorgebrechtigten Elternteils ausschlagen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • 1) Wie Bob Lowlaw schon sagte kommt es (angesichts des kürzlichen Inkreafttretens der EU-ErbRVO schon genau darauf an, wann er verstorben ist.
    2) Wenn er hier wohnhaft war und zB im Urlaub in GR verstorben ist, gilt nämlich nach EU-ErbRVO deutsches Erbrecht, wenn er keine Rechtswahl getroffen hat.
    3) Für die Kinder, die hier wohnhaft sind, richtet sich die elterliche Sorge nach deutschem Recht -> keine Genehmigung für Ausschlagung erforderlich, wenn die Kinder nur aufgrund der Ausschlagung eines sorgebrechtigten Elternteils ausschlagen.

    Ich würde künftig nicht mehr von "wohnhaft" sprechen. "domilizierend in ...". Klingt doch einfach toll. Nach der EuErbVO kommt es ja nur noch auf das "Domizil" an. Der Wohnsitz bzw. der bisherige gewöhnliche Aufenthalt sind ein für allemal Schnee von Gestern. Und was ich in meinen Fortbildungen bisher zum Thema "Domizil" gehört habe, liegt der Begriff "Domizil" meilenweit vom Begriff "wohnhaft" entfernt.

    War er in Griechenland in Urlaub stellt sich die Frage wie lange -Stichwort: Mallorca-Rentner-?
    Ging er "zum Sterben" nach Griechenland hatte er wohl sein Domizil im Sinne der EuErbVO in Griechenland, dann sind die deutschen Gerichte gar nicht zuständig, auch wenn in der Sterbeurkunde als Wohnsitz die BRD angegeben ist.
    Hatte er sein überwiegendes Vermögen in Griechenland kann u.U. über diese enge Verbindung zu Griechenland ein Domizil angenommen werden.

    Die Nachlassgerichte werden künftig als erstes die Frage des Domizil sorgfältig zu prüfen haben, auch in rein innerdeutschen Fällen. Zog der Erblasser am Todestag ins Altenheim um bzw. wurde er (weil geschäftsunfähig) dorthin umgezogen, liegt die Zuständigkeit beim NG am Ort des Altenheimes (auch wenn in der Sterbeurkunde als Wohnort die alte Wohnung angegeben ist). Das Problem ist, dass NG am Wohnsitz und NG am Domizil u.U. beide Erbscheine erteilen. Es gibt -leider- kein Zuständigkeitsregister. Weder national noch international.

  • Die "Ersteller" der EU-Erbrechtsverordnung gehen in den von Dir geschilderten Fällen recht zwanglos von der Maßgeblichkeit des Rechts des "effektiven Domizils" aus, was beim Umzug in ein Altenheim "in der Regel" (!) die ehemalige Wohnung sei.

    Schon aus diesen Gründen ist es skandalös, das die EU-ErbRVO keinerlei Konfliktbestimmungen enthält. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt könnten sich daher problemlos sowohl ein deutsches als auch ein griechisches Gericht für zuständig erklären und z.B. Zeugnisse erteilen, ohne dass sie auch nur von dem jeweils anderen Verfahren erfahren. Ich warte schon auf den Tag, an dem hier zwei Menschen mit sich widersprechenden Zeugnissen für dieselbe Person aufkreuzen und jeweils einen Kaufvertrag (mit verschiedenen Verkäufern) anmelden...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die "Ersteller" der EU-Erbrechtsverordnung gehen in den von Dir geschilderten Fällen recht zwanglos von der Maßgeblichkeit des Rechts des "effektiven Domizils" aus, was beim Umzug in ein Altenheim "in der Regel" (!) die ehemalige Wohnung sei.

    Nein. Diesen Ausführungen kann ich nicht folgen.

    Ich hab schon mehrere Veranstaltungen zur EuErbVO hinter mich gebracht.

    Stets war aber die Ausführung, dass der Umzug ins Altenheim dann das Altenheim als Domizil zur Folge hat.

    Interessant war der geschilderte Fall, dass der demente Erblasser durch die Angehörigen -seien sie Betreuer, Bevollmächtigte oder auch nicht- in ein Altenheim ins Ausland verbracht wird. Die Folge war dann ausländisches Erbrecht.

    Zur Begründung eines Domizils durch einen Erblasser ist -so der Tenor in allen Veranstaltungen- sei ein rechtsgeschäftlicher bzw. rechtserheblicher Wille -wie z.B. bei der Begründung des Wohnsitzes oder auch des Aufenthaltsorts- nicht erforderlich. Auch könne man nur ein tatsächliches Domzil haben.

    Nach der Auffassung der Dozenten sei letztendlich sogar nicht auszuschließen, dass man durch Verlegung des Domizils das Erbrecht beeinflussen könne (Beispiel: Verbringung eines Erblassers in einen Staat, der das Erbrecht von Kindern durch Noterbrecht sichert und somit eine -zumindest vollständige- Enterbung der Kinder ausschließt). Der Dozent nannte dies "Erbrechtshopping".

    Man wird sehen, was es für Rechtssprechung zu diesem Thema geben wird.


  • "Meine" Referenten sagten, dass ein Umzug in "Billigländer" für Altenheime in der Regel die Rechtsfolge des Art. 21. Abs. 2 EU-ErbRVO hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • OK, alles wieder auf Anfang, und dann warten wir auf den ersten Toten der nach dem 17.8. und eine Woche nach seinem Umzug ins polnische Altersheim gestorben ist (und der - damit es komplizierter wird - in DE noch nicht abgemeldet wurde).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • OK, alles wieder auf Anfang, und dann warten wir auf den ersten Toten der nach dem 17.8. und eine Woche nach seinem Umzug ins polnische Altersheim gestorben ist (und der - damit es komplizierter wird - in DE noch nicht abgemeldet wurde).


    Es würde dann ganz klar polnisches Recht zur Anwendung kommen.

    Meldeanschriften sind völlig belanglos und ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes kann innerhalb eines Tages erfolgen und bedarf keiner gewissen Mindestaufenthaltsdauer.

    Wenn ich mich heute entschließe meinen Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen, gebe ich meinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt auf und bin ab sofort mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich ansässig. Fiktionen aus dem deutschen Familienrecht bzw. der dortigen Rechtsprechung sind auf die Regeln des EUERbVO nicht anzuwenden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Meldeanschriften sind völlig belanglos und ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes kann innerhalb eines Tages erfolgen und bedarf keiner gewissen Mindestaufenthaltsdauer.


    Auf den "gewöhnlichen Aufenhalt" kommt es im Rahmen von Art. 21. Abs. 2 EU-ErbRVO nicht an.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zuallererst bleiben wir bitte mal beim Art. 21 Abs. 1 EUErbVO und der stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab.

    Dass man sogar bei reinen inländischen Konstellationen sofort immer gleich ein nirgends benanntes "Domizil" prüfen müsste, gehört für mich eher ins Reich der Fabel.

    Denn der Art. 21 Abs. 2 EUErbVO ist keine Erweiterung des Absatzes 1, der eine weitere Zuständigkeit begründen könnte, sondern gilt ganz ausdrücklich nur, wenn sich "ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände [ergäbe], dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte".

    Und auch aus den Erwägungsgründen der EUErbVO ergibt sich:
    "Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe".

    Man muss es wirklich nicht künstlich verkomplizieren. Grds. gilt, wer ins Pflegeheim geht, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Erst wenn die Pflege aus reinen Kostengründen im Ausland stattfindet und er überhaupt keinerlei Verbindung zu dem Staat (!) dort hat, kommt man ausnahmsweise wieder aufs Heimatrecht. (Schwierig wird es unter Umständen beim Oberschlesier, der jahrzehntelang in Bayern lebte, aber willentlich die letzten Monate am Geburtsort verbringen will)

    Innerhalb Deutschlands greift der Art. 21 Abs. 2 aber natürlich überhaupt nicht. Denn sowohl in Ulm, als auch in Neu-Ulm interessiert die engere Bindung zu Bayern oder Baden-Württemberg nicht... Örtlich zuständig bleibt das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, also des Pflegeheims.

    Einmal editiert, zuletzt von dasjott (12. Oktober 2015 um 16:46)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!