Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung bei Belastungen in Abt. II

  • Hallo!
    Ich komme hier leider nicht weiter. Ist es nun möglich, zwei Grundstücke zu vereinen, wenn bei einem in Abt. II ein Altenteil und eine Vormerkung für ein Wohnungsrecht eingetragen sind und das andere lastenfrei ist? Wie trage ich das dann ein? Dass die Rechte nur auf Flurstück ... lasten?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Hallo!
    Ich komme hier leider nicht weiter. Ist es nun möglich, zwei Grundstücke zu vereinen, wenn bei einem in Abt. II ein Altenteil und eine Vormerkung für ein Wohnungsrecht eingetragen sind und das andere lastenfrei ist? Wie trage ich das dann ein? Dass die Rechte nur auf Flurstück ... lasten?

    Vielen Dank im Voraus!

    Meinst du vereinigen oder verschmelzen? Im ersteren Fall nur normal vereinigen, in Abt. II wird nichts verändert, Verwirrung ist nicht zu besorgen. Verschmelzung ist nicht möglich und daher abzulehnen.

  • Ich würde in Abt. II gar keinen Vermerk machen, da ja nach der Eintragung der Vereinigung aus Spalte 2 des BV hervorgeht, welches Grund- bzw. Flurstück ursprünglich belastet war

  • Wenn man auf die nunmehr unerwünschte Art überträgt und vereinigt:

    Teilfläche von Blatt ? hierher übertragen, mit BVNrn. ? vereinigt und als BVNr. ? vorgetragen am ^==Datum==.

    ^==Rpfl.==

    wär ein Vermerk beim Recht schon angebracht.

    "lastend an FlNr. x: GuFR' für..."

    Einmal editiert, zuletzt von leviathan (11. September 2015 um 12:26)

  • Ich hänge mich mal hier an :):

    Es sind Bestandteilszuschreibungen beantragt (im Vorgriff auf die spätere katastermäßige Verschmelzung). Eine BVNr., der zugeschrieben werden soll, ist mit einem Leibgeding -bestehend aus einer Reallast und einer beschr. persönl. Dienstbarkeit- (II/1), einer Dienstbarkeit (II/2) und einer Vormerkung für eine Dienstbarkeit (II/3) belastet. Das andere Grundstück, dem zugeschrieben werden soll, ist mit einer AV für eine Teilfläche (II/32) belastet. Das zuzuschreibende Flst. ist jeweils lastenfrei. Pfanderstreckung ist nicht beantragt.

    Hinsichtlich der Dienstbarkeit (II/1) wegen § 7 II GBO kein Problem.

    Hinsichtlich der übrigen Belastungen würde ich Pfanderstreckung verlangen wollen, RdNr. 639 c HRP Grundbuchrecht Schöner/Stöber und RdNr. 40-43 und 44 BeckOK GBO/Kral. Beim Leibgeding besteht mit der Kollegin insoweit Einigkeit. Hingegen hätte sie auch bei den Vormerkungen (II/3, II/32) keine Bedenken. :gruebel: ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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