Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamtes

  • Hallo Forum,

    ich weiß, dass es zu diesem Thema etliche vorhandene Threads gibt. Mein Fall zielt aber speziell auf eine aktuelle Entscheidung ab.

    Das Finanzamt XY beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen folgender Forderungen:

    Hauptforderung 550 €
    Säumniszuschläge 700 €
    Gesamtforderung laut Finanzamt damit = 1200 €.

    Aufgrund der Entscheidung:

    Keine Kapitalisierung von Säumniszuschlägen bei Ersuchen durch Finanzamt.
    Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.5.2015, 3 W 99/14.

    gehe ich davon aus, dass ich aus den in der Entscheidung genannten Gründen die Eintragung zurückweisen oder die Antragsrücknahme anregen könnte/müsste.

    Hat jemand vielleicht die Entscheidung oder den Inhalt zur Hand und könnte diesen hier einstellen?

    Ich nehme an, dass die Entscheidung im Wesentlichen ausführt, dass die Säumniszuschläge nicht kapitalisiert und damit als Hauptforderung nicht eintragungsfähig sind und ich damit den Wert (750 €) nicht erreicht hätte.

    Vielen Dank für Hilfe.

  • Hätte auch gerne die Entscheidung!

    Aber in der Sache kann es nicht streitig sein, dass eine ZwaSi für bereits entstandene Säumniszuschläge eingetragen werden kann. Was nicht geht, ist die Eintragung mit "plus 0,5% SZ für jeden weiteren Monat". Das ist klar.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich kenne diese Entscheidung nicht, halte aber die Hypothek für eintragungsfähig.

    Das Ersuchen ersetzt den Vollstreckungstitel. Wenn im Ersuchen eine Gesamtsumme zur Eintragung beantragt ist, hat m.E. das GBA kein Prüfungsrecht (§ 38 GBO). Es verhält sich hier nicht anders, als wenn Nebenforderungen bereits im Vollstreckungstitel kapitalisiert ausgewiesen sind.

  • Wird hier wie bei marcus77 gehandhabt. M.E. muss das FA die geltend gemachte Forderung deshalb auch nicht dem GBA gegenüber "aufdröseln".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dies würde bedeuten, dass im Fall der Vorlage einer Forderungsaufstellung, aus der sich ergibt, dass nur Säumniszuschläge als Schuldgrund angegeben werden und alle weiteren Voraussetzungen (Vollsteckbarkeit bescheinigt, Siegel etc.) vorliegen, auch eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden könnte nur für Säumniszuschläge?

  • Dies würde bedeuten, dass im Fall der Vorlage einer Forderungsaufstellung, aus der sich ergibt, dass nur Säumniszuschläge als Schuldgrund angegeben werden und alle weiteren Voraussetzungen (Vollsteckbarkeit bescheinigt, Siegel etc.) vorliegen, auch eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden könnte nur für Säumniszuschläge?


    Wenn dem so wäre, ja.

    Das wäre aber auch so, wenn keine entsprechende Forderungsaufstellung vorliegen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich es richtig, dass es um Folgendes geht:

    Ich kann nicht die Eintragung eine ZwaSi beantragen für eine Hauptforderung von 10.000 Euro, in denen auch bereits vollstreckbare Säumniszuschläge enthalten sind, und zusätzlich 0,5% auf Summe X laufende SZ für jeden angefangenen Monat, weil dann SZ sowohl in der Hauptforderung enthalten sind als auch zusätzlich als Nebenleistung eingetragen werden sollen.

    Was aber ginge ist die Eintragung einer ZwaSi für Hauptforderung 10.000 Euro (einschl. SZ) ohne zusätzliche Eintragung als laufende Nebenleistung, richtig?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Sehe ich es richtig, dass es um Folgendes geht:

    Ich kann nicht die Eintragung eine ZwaSi beantragen für eine Hauptforderung von 10.000 Euro, in denen auch bereits vollstreckbare Säumniszuschläge enthalten sind, und zusätzlich 0,5% auf Summe X laufende SZ für jeden angefangenen Monat, weil dann SZ sowohl in der Hauptforderung enthalten sind als auch zusätzlich als Nebenleistung eingetragen werden sollen.

    Was aber ginge ist die Eintragung einer ZwaSi für Hauptforderung 10.000 Euro (einschl. SZ) ohne zusätzliche Eintragung als laufende Nebenleistung, richtig?


    In der Betragsspalte darf lediglich die Hauptschuld eingetragen werden. In der Vermerkspalte werden die bislang entstandenen Säumniszuschläge eingetragen.
    Die Säumniszuschläge bekommen nämlich bei einer Verteilung eine andere Rangklasse.

    Dies ist ja auch bei einzutragenen Grundschulden nicht anders. Das Kapital kommt in die Betragsspalte und die Zinsen in die Vermerkspalte.

  • So ist es (Du warst schneller)

    ME kann die Eintragungssumme die Hauptforderung nebst rückständige Säumniszuschläge enthalten. Bei den noch entstehenden Säumniszuschlägen (Zitat…“zusätzlich 0,5% auf Summe X laufende SZ für jeden angefangenen Monat“) muss dann jedoch darauf geachtet werden, dass hier als Bezugsgröße lediglich die Hauptforderung angegeben wird. Vielleicht wird das Ganze durch den B. des OLG Hamm vom 7.2.2013 - I-15 W 4/13; I-15 W 5/13 = FGPrax 2013, 149, der sich mit dem B. des OLG München vom 26.01.2012, 34 Wx 433/11 (Rpfleger 2012, 383) befasst, deutlicher.

    Der Leitsatz zur „Eintragung von nicht im Titel ausgewiesener Säumniszuschläge bei der Zwangshypothek“ lautet:
    „Wird der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek von einem Finanzamt unter Verwendung eines Formulars gestellt und sind dort angefallene Säumniszuschläge gesondert berechnet, die durch die Hypothek gesichert werden sollen, so ist der Antrag so zu auszulegen, dass er beanstandungsfrei auf eine Fassung des Eintrags abzielt, in dem die Säumniszuschläge als Nebenforderung ausgewiesen werden.“

    Vermutlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des Pfälzisches OLG Zweibrücken v. 27.5.2015, 3 W 99/14. Es wäre aber nett, wenn dieser B. hier mal eingestellt werden könnte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Vermutlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des Pfälzisches OLG Zweibrücken v. 27.5.2015, 3 W 99/14. Es wäre aber nett, wenn dieser B. hier mal eingestellt werden könnte.

    :daumenrau

    Es dürfte bei den Empfängern ja jemand mit Scanner dabei sein, oder?

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Vermutlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des Pfälzisches OLG Zweibrücken v. 27.5.2015, 3 W 99/14. Es wäre aber nett, wenn dieser B. hier mal eingestellt werden könnte.

    :daumenrau Es dürfte bei den Empfängern ja jemand mit Scanner dabei sein, oder?


    Exec will den Beschluss einstellen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Entscheidung des Pfälzischen OLG erscheint wohlbegründet. Die Praxis, Ersuchen ungeprüft einzutragen dürfte damit nicht mehr zu halten sein, oder?

    Ich halte das auch aus Gläubigersicht für sehr gut. Denn die Praxis der öffentlichen Hand, sich selbst einen Titel zu schaffen und diesen dann auch noch per Ersuchen als Hypothek ins Grundbuch zu bringen, ohne dass das Grundbuchamt die selben Prüfungen durchzuführen habe wie bei privaten Gläubigern kam mir schon immer wie eine grobe Bevorteilung der öffentlichen Hand vor.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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