§ 179 Abs. 2 InsO bei Zug-um-Zug-Verurteilung

  • Liegt für eine Insolvenzforderung ein vollstreckbarer Titel vor, muss der IV im Falle des Bestreitens aktiv werden, ggf. mit einer Feststellungsklage, § 179 Abs. 2 InsO.

    Wie ist es aber, wenn ein Titel vorliegt, in dem eine Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug gegen die Erfüllung einer Gegenleistung erfolgte, und die Erbringung der Zug-um-Zug-Leistung strittig ist? Muus dann auch der IV aktiv werden und ggf. Feststellungsklage erheben oder genügt da ein einfaches Bestreiten, um die Forderung nicht an der Schlussverteilung teilnehmen zu lassen?

  • ME ist die Forderungsanmeldung als unzulässig zurückzuweisen, weil etwas angemeldet wird, was insolvenzrechtlich nicht geht (außer der Verwalter kommt auf den Gedanken, § 103 InsO einzufordern...)

    Dann ist man aus dem § 179 InsO raus.

    Ist das die Fortsetzung von: Zug-um-Zug ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das mit der Zurückweisung funktioniert nur dann, wenn es als ZuZ-Leistung angemeldet wird. Soweit ich Volkmar verstehe, ist sein Problem aber etwas anders gelagert, ich fasse es mal mit meinen Worten zusammen:

    Der Insolvenzgläubiger hat vor der Insolvenz einen ZuZ-Titel erstritten (z.B. Rückabwicklung eines Autokaufs, Herausgabe von Geld gegen Rückgabe des Autos). Nun meldet er die Geldforderung zur Tabelle unter Vorlage des Titels an und erklärt, er habe seinen Teil der ZuZ-Leistung bereits erbracht, das Auto sei am ... (vor Insolvenz) bereits zurückgegeben worden, alleine die Zahlung des Insolvenzschuldners stehe noch aus.

    Hier halte ich einfaches (wahrheitsgemäßes) Bestreiten des Insolvenzverwalters mit der Folge der Feststellungslast des Gläubigers für zulässig (die Anmeldung der Geldforderung zur Tabelle ist erst recht zulässig). Nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Gläubger muss dann den Feststellungsprozess betreiben, der allerdings nur einen sehr beschränkten Inhalt hat: Es geht nicht um die Frage, ob überhaupt ein Anspruchauf die Zahlung, sondern alleine darum, ob das Auto tatsächlich zurückgegeben wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das mit der Zurückweisung funktioniert nur dann, wenn es als ZuZ-Leistung angemeldet wird. Soweit ich Volkmar verstehe, ist sein Problem aber etwas anders gelagert, ich fasse es mal mit meinen Worten zusammen:

    Der Insolvenzgläubiger hat vor der Insolvenz einen ZuZ-Titel erstritten (z.B. Rückabwicklung eines Autokaufs, Herausgabe von Geld gegen Rückgabe des Autos). Nun meldet er die Geldforderung zur Tabelle unter Vorlage des Titels an und erklärt, er habe seinen Teil der ZuZ-Leistung bereits erbracht, das Auto sei am ... (vor Insolvenz) bereits zurückgegeben worden, alleine die Zahlung des Insolvenzschuldners stehe noch aus.

    Hier halte ich einfaches (wahrheitsgemäßes) Bestreiten des Insolvenzverwalters mit der Folge der Feststellungslast des Gläubigers für zulässig (die Anmeldung der Geldforderung zur Tabelle ist erst recht zulässig). Nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Gläubger muss dann den Feststellungsprozess betreiben, der allerdings nur einen sehr beschränkten Inhalt hat: Es geht nicht um die Frage, ob überhaupt ein Anspruchauf die Zahlung, sondern alleine darum, ob das Auto tatsächlich zurückgegeben wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    genau so und nicht anders ! die Forderung ist auch nicht als "tituliert" zu betrachten, da ein solcher Titel die Betreibungslast der Forderung dem Gläubiger nicht abnimmt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • mh, ich bin mir da nich so 100% sicher.
    zunächst: ich gehe wie AndreasH davon aus, dass der Gläubiger einen Geldbetrag ohne weitere Einschränkung angemeldet hat (also nicht unzulässig als "ZuZ-Leistung")

    Ich denke man muss (auch) fragen, was für ein Titel vorliegt.

    wenn es kein Endurteil ist, muss der Titel vollstreckbar sein, also vollstreckbar ausgefertigt und zugestellt sein
    wenn es ein Endurteil ist, nicht einmal das

    Insofern denke ich (ohne das jetzt ganz genau geprüft zu haben) dass die Feststellungsklagelast doch beim IV liegen dürfte (wenn es sich tatsächlich um einen "vollstreckbaren" Titel, oder ein Endurteil handelt)

    Der Gedanke des §179 II geht ja darauf zurück, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die "Klagelast" beim Schuldner liegen würde und dass ein Gläubiger was die Durchsetzung seiner Forderung (im Rahmen der InsO versteht sich) angeht, gegenüber dem Verwalter nicht schlechter stehen soll, als gegenüber dem Schuldner (er wird sogar besser gestellt, weil schon ein Endurteil ausreicht)

    Der Umstand, dass eine Zug um Zug-Leistung ausgeurteilt, bzw. tituliert wurde, bedeutet nicht, dass eine besondere Klausel erforderlich ist (weil der Schuldner nicht zur Abgabe einer Willenserklärung verdonnert worden ist (§726 II ZPO))- also würde eine normale Klausel (+ Zustellung) reichen, um einen Titel zum vollstreckbaren Titel zu machen.

    Wenn es sich (wie gesagt) um ein Endurteil handelt, würde ich sagen, dass das auch so reicht (ohne irgendeine Klausel und Zustellung)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • es ist ein Fall des aufschiebend bedingten Anerkenntnises (also ein Feststellen mit Einschränkung). Da hilft die Titulierung auch nicht in das Schlussverzeichnis; etwas anderes ist, im Falle des § 109: dann ist in toto zu bestreiten, und die Titulierung hilft nicht weiter....

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  • ...

    Der Gedanke des §179 II geht ja darauf zurück, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die "Klagelast" beim Schuldner liegen würde und dass ein Gläubiger was die Durchsetzung seiner Forderung (im Rahmen der InsO versteht sich) angeht, gegenüber dem Verwalter nicht schlechter stehen soll, als gegenüber dem Schuldner (er wird sogar besser gestellt, weil schon ein Endurteil ausreicht)

    Der Umstand, dass eine Zug um Zug-Leistung ausgeurteilt, bzw. tituliert wurde, bedeutet nicht, dass eine besondere Klausel erforderlich ist (weil der Schuldner nicht zur Abgabe einer Willenserklärung verdonnert worden ist (§726 II ZPO))- also würde eine normale Klausel (+ Zustellung) reichen, um einen Titel zum vollstreckbaren Titel zu machen.

    ...

    Spielen wir es doch mal durch: Wie müsste der Gläubiger eine ZuZ-Vollstreckung außerhalb der Insolvenz vollstrecken (bleiben wir doch mal bei meinem Autobeispiel)? Er müsste dem Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag über das Geld das Auto mitgeben, damit der Gerichtsvollzieher Zug um Zug das Auto anbieten kann.

    Und wie müsste die Vollstreckung laufen, wenn der unglückliche Autokäufer das Auto bereits zurückgegeben hat? Zunächst wohl gar nicht, denn erforderlich wäre in dieser Situation m.E. eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO. Den Nachweis der Rückgabe des Autos kann der Autokäufer aber nicht durch öffentliche Urkunde führen, er hat das Fahrzeug jawohl einfach zurückgegeben. Also müsste er wohl einen Rechtsstreit führen, in dem festgestellt wird, dass er das Auto zurückgegeben hat. Mit diesem Feststellungstitel kann er dann seine Vollstreckungsklausel für den auf Geld gerichteten Vollstreckungsauftrag aus dem ersten Urteil erhalten. Oder siehst Du eine andere Möglichkeit?

    Und jetzt zum Gleichbehandlungsgedanken nach § 179 InsO: Warum sollte der Gläubiger, der außerhalb der Insolvenz noch einen weiteren Prozess führen müsste

    (weil er nicht clever genug war, den Annahmeverzug gleich noch feststellen zu lassen und so dumm, das Fahrzeug einfach zurückzugeben ohne ZuZ gegen Geldaushändigung)

    in der Insolvenz diesen zweiten Prozess nicht führen müssen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • jau, das ist richtig, so würde die vollstreckung laufen- also mit besonderen prüfungspflichten des vollstreckungsorgans

    wenn der Käufer (also der hiesige Schuldner) das Auto schon zurückgegeben oder auch gar nicht erst bekommen hätte, könnte das zu besonderen Schwierigkeiten bei der Zulässigkeitsprüfung durch das Vollstreckungsorgan (bis hin zur Zurückweisung) führen.

    spielt aber letztlich keine Rolle, wenn es sich um ein Endurteil handelt-
    Hier steht der Gläubiger klar besser -es muss eben nicht vollstreckbar sein; die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen nicht vorliegen


    wenn es aber kein Endurteil ist, stimme ich dir (doch) eher zu.
    Es muss ein "vollstreckbarer" Titel sein und das meint nich nur das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (u.A. (hier: normale) Klausel), sondern auch dass die besonderen
    Vollstreckungsvoraussetzungen wie hier §§ 756, 765 ZPO gegeben sein müssen - und das habe ich übersehen -.-

    Eine Klausel nach §726 ZPO scheidet aber, denke ich, nach wie vor aus, auch wenn der Vollstreckungsantrag (zunächst) zurückgewiesen würde.
    §726 II ZPO schließt die Zug um Zug Verhältnisse insofern aus;

    Das macht aber nicht viel aus. Die im Zusammenhang mit §726 ZPO anzustellende Prüfung wurde bei den Zug um Zug Verhältnissen letztlich dem Vollstreckungsorgan zugeschrieben, so dass (um außerhalb der InsO zu bleiben) der Gläubiger das von dir angesprochene Feststellungsurteil (oder andere Belege in entsprechender Form) dem Vollstreckungsorgan vorlegen könnte und müsste, um erfolgreich vollstrecken zu können.

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