Liegt für eine Insolvenzforderung ein vollstreckbarer Titel vor, muss der IV im Falle des Bestreitens aktiv werden, ggf. mit einer Feststellungsklage, § 179 Abs. 2 InsO.
Wie ist es aber, wenn ein Titel vorliegt, in dem eine Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug gegen die Erfüllung einer Gegenleistung erfolgte, und die Erbringung der Zug-um-Zug-Leistung strittig ist? Muus dann auch der IV aktiv werden und ggf. Feststellungsklage erheben oder genügt da ein einfaches Bestreiten, um die Forderung nicht an der Schlussverteilung teilnehmen zu lassen?