Abgrenzung laufender Beträge und Rückstände gem. § 13 ZVG/Vorrecht Rangklasse 3

  • Hallo an alle,

    in einem Zwangsversteigerungsverfahren, in dem wir als Stadt betreibender Gläubiger wegen Grundsteuerforderungen aus Rangklasse 3 sind, haben wir folgende Situation:

    Es liegt ein Grundsteuerbescheid vom ...06.2013 wie folgt vor:

    Grundsteuer B 01.01.2009 - 31.12.2009 11. ...,.. EUR
    Grundsteuer B 01.01.2010 - 31.12.2010 11. ...,.. EUR
    Grundsteuer B 01.01.2011 - 31.12.2011 15. ...,.. EUR
    Grundsteuer B 01.01.2012 - 31.12.2012 15. ...,.. EUR
    Grundsteuer B 01.01.2013 - 31.12.2013 15. ...,.. EUR
    Gesamtbetrag 68. ...,.. EUR

    Die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2013 gilt auch für die Folgejahre, bis eine Änderung der Grundsteuerfestsetzung erfolgt.

    Veranlagung der Grundsteuer 2009 bis 2013, lt. Grundsteuermessbescheid (...10.2009) vom Finanzamt ... Gleichzeitig wird die unter dem Zahlungsgrund: P........-...-.... festgesetzte Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 der ... aufgehoben.

    Fälligkeit:
    14.07.2013 15.08.2013 15.11.2013
    60. ...,.. EUR 3. ...,.. EUR 3. ...,.. EUR


    Die Rechtspflegerin vertritt die folgende Auffassung:

    "wird klargestellt, dass sich die Rangklasse 3 aus § 10 ZVG nur auf die Forderungen ab 01.04.2013 bezieht. Für alle anderen Beträge (2009-2012) gilt dieses Vorrecht nicht. Für die Berechnung der laufenden Beträge und der Rückstände gilt ausschließlich § 13 ZVG.

    Für das Verfahren bedeutet dies:
    Laufende Beträge, letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme: 15.05.2015 für die Zeit vom 01.04.-30.06.2015.

    Nach § 10 Nr. 3 ZVG: Rückstände aus den letzten 2 Jahren: also ab 01.04.2013.

    Alle anderen Beträge sind also nicht mehr bevorrechtigt."


    Wir jedoch meinen:

    "Für die dingliche Haftung des Versteigerungsobjekts hat das ZVG im Interesse aller Beteiligten die zwingende Rangfolge der §§ 10, 11 und die ebenso zwingenden Begriffsbestimmungen des § 13 über die Abgrenzung von laufenden und rückständigen Leistungen und deren Abhängigkeit vom Fälligkeitstermin geschaffen.

    Dazu - Begriff der laufenden Beträge wiederkehrender Leistungen:

    Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind „der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1); alle „älteren Beträge sind Rückstände“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2). „Beschlagnahme“ ist dabei der Beschlagnahmewirksamkeitszeitpunkt (§ 22 Rdn 2). Es kommt auf den Fälligkeitszeitpunkt an, nicht auf den Zeitabschnitt, auf den sich die einzelne Leistung bezieht. Es ist also gleich, ob im Voraus oder nachträglich bezahlt werden muss, ob der Betrag für den Zeitraum vor oder nach dem Fälligkeitstermin geschuldet ist. (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 13, Rdn 2.1)

    Maßgebend nach § 13 ist der letzte Fälligkeitstermin vor der Beschlagnahme. (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 13, Rdn 2.2)

    Bei Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten der Rangklasse 3, 7 ergibt sich der Fälligkeitszeitpunkt aus einem Gesetz oder einer kraft Gesetzes erlassenen Satzung oder dem einzelnen Steuer- bzw. Leistungsbescheid, der eine Leistungsverpflichtung für einen bestimmten Zeitpunkt fälligstellt. Der Fälligkeitszeitpunkt muss nicht innerhalb des Zeitraumes liegen, für den die Leistung zu erbringen ist, er kann auch nach ihm liegen. So kann etwa eine Steuerbehörde deshalb, weil der Grundstückseinheitswert noch nicht feststand oder weil der Schuldner die notwendigen Berechnungsunterlagen nicht vorlegte oder eine Anmeldung versäumte, eine Steuer oder andere Abgabe erst für einen zurückliegenden Zeitabschnitt festsetzen und damit für einen bestimmten Zeitpunkt fälligstellen (vgl. BGH 19, 163 (171) = NJW 1956, 180; BGH MDR 1959, 469 = NJW 1959, 987; RG 83, 87 und 140, 307). Das Vollstreckungsgericht ist an diese Festsetzung gebunden (mit der die Steuerforderung als Zahlungsanspruch erst entsteht [OLG Frankfurt MDR 1983, 757]) und muss diese besondere Fälligstellung bei der Anwendung von §§ 10, 13 zugrunde legen. (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 13, Rdn 2.5 a.E.).

    Eben so verhält es sich vorliegend. Die Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 gegenüber der Schuldnerin ist erstmals mit Grundsteuerbescheid vom ...06.2013 erfolgt, weil aufgrund eines Eigentümerwechsels ein geänderter Grundsteuermessbescheid ergangen war. Die Festsetzung erfolgte innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist. Der erste Teilbetrag in Höhe von € 60. ...,.. wurde dabei zum 14.07.2013 fälliggestellt.

    Die geltend gemachten Grundsteuerbeträge für die Jahre 2009 bis 03/2013 sind demnach bevorrechtigt im Sinne der §§ 10, 13 ZVG, also der Rangklasse 3 zuzuordnen."


    Kennt jemand dieses Problem? Gibt es hilfreiche Entscheidungen?

    Vielen Dank und LG

  • Wurde für die Jahre 2009 bis 2013 vor dem 13.07.2013 keine Grundsteuer verlangt?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nein, nicht gegenüber dem jetzigen Grundstückseigentümer/Schuldner, sondern bis dahin gegenüber dem vorherigen Eigentümer. Dazu heißt es in dem betreffenden Grundsteuerbescheid:

    "Gleichzeitig wird die unter dem Zahlungsgrund: P........-...-.... festgesetzte Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 der ...(vorheriger Eigentümer) aufgehoben."

  • dann hat die Rechtspflegerin recht....

    Der Umstand, dass man vom alten Eigentümer die Grundsteuer nicht geholt hat und nunmehr an den Neuen möchte, ändert ja nicht den Zeitrahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

    Der Bescheid von 6.2013 war doch nur erforderlich, um die Zahlungsverpflichtung des neuen Eigentümers zu begründen und hat auf die Haftung des grundstücks keine Auswirkung.

    Die Fälligkeit der Grundsteuer ergibt sich aus § 28 GrStG und nicht aus den Bescheid.
    M.E. kann der Bescheid nur insoweit maßgeblich sein, als er eine Nachveranlagung beinhaltet, die dann erst mit dem Bescheid eine Fälligkeit erlangen kann (was ich aus dem Sachverhalt aber nicht entnehmen kann).

  • Ich denke auch, dass die unterstrichenen Passagen in #1 keine Wahlmöglichkeit eröffnen, sondern Fälle betrifft, in denen die vorher aufgeführten Varianten nicht greifen. Ein Beispiel ist ja aufgeführt, nämlich dass mangels Einheitswert eine Berechnung und Festsetzung nicht möglich war.
    Ev auch eine einmalige Leistung, für die die Fälligkeit erst durch den Bescheid bestimmt wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein, nicht gegenüber dem jetzigen Grundstückseigentümer/Schuldner, sondern bis dahin gegenüber dem vorherigen Eigentümer. Dazu heißt es in dem betreffenden Grundsteuerbescheid:

    "Gleichzeitig wird die unter dem Zahlungsgrund: P........-...-.... festgesetzte Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 der ...(vorheriger Eigentümer) aufgehoben."

    Warum wurden denn die Bescheide gegen den Alteigentümer aufgehoben - dieser bleibt doch persönlicher Schuldner, auch wenn ihr (per Duldungsbescheid?) wegen der öffentlichen Last an den neuen Eigentümer herangegangen seid, der nicht zur Zahlung sondern nur zur Duldung der ZV verpflichtet ist,soweit er nicht gemäß § 11 Grundsteuergesetz Abs. 2 haftet.

    In Rangklasse 3 wären, wie von der Rechtspflegerin festgestellt, 2.Quartal 13 bis 2. Quartal 15 geltend zu machen.
    Der Rest ist auch öffentliche Last, aber RK 7 (bzw. 5 im betriebenen Verfahren); um sowas zu vermeiden hättet ihr spätestens Ende 2011 die ZV betrieben müssen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    5 Mal editiert, zuletzt von lupo (17. September 2015 um 09:55) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Das Objekt (mehrere Grundstücke) ist bereits im Jahr 2008 von dem vorherigen Eigentümer an den jetzigen Eigentümer verkauft worden. Die Grundsteuer der Jahre 2009 - 2013 wurde erstmals mit Grundsteuerbescheid (nicht Duldungsbescheid) v. ...06.2013 gegenüber dem jetzigen Eigentümer festgesetzt (innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist). Die festgesetzte Grundsteuer für die Jahre 2009 - 2013 gegenüber dem vorherigen Eigentümer war deshalb aufzuheben.

    Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegen den jetzigen Eigentümer wurden demnach erst in 2013 geschaffen.

    Eine Beitreibung der Forderungen war weder beim vorherigen, noch beim jetzigen Eigentümer möglich, da in beiden Fällen die Gesellschafter lediglich "Briefkastenfirmen" sind und daher für uns nicht greifbar waren.

  • Aus gemeindlicher Sicht ist das natürlich übel, aber ich wage mal die Meinung, das die "Rangeleien" um die Zahlungspflicht nur das persönliche Schuldverhältnis betreffen. Es hat ja im Prinzip eine durchgehende Veranlagung der Grundsteuer stattgefunden, also war die öL eine wiederkehrende Leistung. Das die Vollstreckungsvoraussetzungen zu spät geschaffen wurden, darf im ZV-Verfahren nicht zum Nachteil der anderen dinglichen Gläubiger führen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Grundsteuer war bereits fällig und berechnet. Somit greift das in #1 gesagte nicht. Dass ihr danach was geändert habt, ändert daran nichts. Ausnahme, wenn nun zB rückwirkend (falls das geht) der Steuersatz angehoben würde. Denn dann war dieser zusätzliche Betrag (und nur dieser) vorher nicht fällig.

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  • Ausnahme, wenn nun zB rückwirkend (falls das geht) der Steuersatz angehoben würde. Denn dann war dieser zusätzliche Betrag (und nur dieser) vorher nicht fällig.

    Darauf zielte meine Frage. Ihr seid ansonsten zu spät dran. Die Kollegin hat m.A. nach Recht.

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  • Hallo,

    das öffentliche-rechtliche Schuldverhältnis, das die persönliche Leistungsverpflichtung begründet, entsteht mit Erlass eines wirksamen Leistungsbescheides.
    Aufgrund der Akzessorietät der öffentlichen Last mit der persönlichen Leistungsverpflichtung entsteht die dingliche Haftung des Grundstücks erst, wenn wirksam ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis generiert wurde.
    Solange Beiträge/Gebühren nicht wirksam bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann keine öffentliche Last entstanden sein. Die dingliche Sicherung soll sicherstellen, dass die Gemeinde ihre Forderungen "notfalls" durch die Verwertung der dinglichen Sicherheit beitreiben kann.

    Wenn wie vorliegend jemand - hier der alte Eigentümer für Ansprüche, die nach Eigentumsübergang auf den Käufer entstanden sind - in Anspruch genommen wird, der gar nicht steuer/abgabepflichtig ist, weil er nicht (mehr) Grundstückseigentümer ist, kann auch keine öffentliche Last entstanden sein.
    Die Aufhebung des fehlerhaften/nichtigen Bescheides dem Verkäufer gegenüber ist selbstverständlich. Sie kann die öffentliche Last aber deshalb nicht betreffen, weil diese eben nicht entstanden ist.

    Wenn im Rahmen der Festsetzungsverjährungfrist dann erstmals gegen den tatsächlichen Grundstückseigentümer ein Leistungsbescheid ergeht, kann erst mit Entstehung der persönlichen Leistungspflicht des "richtigen" Schuldners die öffentliche Last entstehen.

    Mein Fazit:
    Die im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfristen für die vergangenen Jahre nach Eigentumsübergang erstmalig gegen den neuen Eigentümer mit Bescheid aus 2013 festgesetzten und fälligen Abgaben sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigen.

  • An mich wurde folgendes Problem herangetragen, dessen Lösung mit auch interessieren würde und das zum aktuellen Problem passt:

    Forderung aus Anschlussbeitrag (vom Wasserzweckverband) aus 2010, ursprünglich fällig gestellt zum 01.12.2010
    1. Beschlagnahme 01.02.2015
    Forderungsanmeldung 01.08.2015
    Termin 01.11.2015

    Die Anmeldung des Anschlussbetrages erfolgt in Rangklasse 3 mit der Begründung, dass nach Fälligstellung im Jahre 2010 Widerspruch durch die Eigentümer gegen den Bescheid erhoben, so dass die Vollziehung aus dem Bescheid ausgesetzt wurde. Der Widerspruch wurde letztlich zum Verwaltungsgericht (Februar 2011) abgegeben, bislang liegt eine gerichtliche Entscheidung nicht vor.

    Hier stellt sich also die Frage, ob durch das gerichtliche Verfahren die Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG unterbrochen wird bzw. ob nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und Feststellung der Rechtmäßigkeit ein neuer Fälligkeitszeitpunkt "entsteht". Oder ist der Zweckverband verpflichtet, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden, obwohl das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist? Wäre über Anregungen dankbar.

  • Zitat

    ...Hier stellt sich also die Frage, ob durch das gerichtliche Verfahren die Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG unterbrochen wird bzw. ob nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und Feststellung der Rechtmäßigkeit ein neuer Fälligkeitszeitpunkt "entsteht".

    Solange die Veranlagung des Beitrags nicht rechtskräftig ist, ist er auch nicht vollstreckbar - also keine Anmeldung möglich.

    Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen ist (§ 80 VwGO Abs. 2), gilt die ursprüngliche Fälligkeit, und die ist aus dem Vierjahreszeitraum raus (= RK7).

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat

    Solange die Veranlagung des Beitrags nicht rechtskräftig ist, ist er auch nicht vollstreckbar - also keine Anmeldung möglich.

    Auf die Vollstreckbarkeit dürfte es nicht ankommen, wenn man nur anmelden will.
    Die Eigentümergemeinschaft kann ja auch Hausgeldforderungen anmelden, ohne dass diese vollstreckbar sein müssten.

    M. E. war die (dingliche) öffentliche Belastung des Grundstückes mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides im Jahre 2010 entstanden und die Forderung am 01.12.2010 fällig.

  • Wurde für die Jahre 2009 bis 2013 vor dem 13.07.2013 keine Grundsteuer verlangt?

    Nein, nicht gegenüber dem jetzigen Grundstückseigentümer/Schuldner, sondern bis dahin gegenüber dem vorherigen Eigentümer. Dazu heißt es in dem betreffenden Grundsteuerbescheid:

    "Gleichzeitig wird die unter dem Zahlungsgrund: P........-...-.... festgesetzte Grundsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 der ...(vorheriger Eigentümer) aufgehoben."


    Dann verweise ich auf BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 9 C 7.12. Dort ging es zwar um ein Zwangsverwaltungsverfahren und also um die Abgrenzung laufender von rückständigen Grundsteuern; in der Zwangsversteigerung dagegen ist zwischen laufenden und bis 2 Jahre rückständigen Grundsteuern einerseits und älteren als zwei Jahre rückständigen Steuern andererseits zu unterscheiden.
    Im Übrigen gleicht sich aber die Fragestellung und wurde vom BVerwG wie folgt beantwortet:
    1. Nach § 156 Absatz I ZVG i.V.m.  § 13 Absatz I ZVG kommt es für die Abgrenzung der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von den Rückständen auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks an. (amtlicher Leitsatz)
    2. Eine öffentliche Last, die in diesem Zeitpunkt Rückstand ist, bleibt dies auch dann, wenn sie nach den abgaberechtlichen Vorschriften gegenüber einem neuen Eigentümer des Grundstücks später wiederum fällig gestellt wird. (amtlicher Leitsatz)


    In den Gründen heißt es (Rdnr. 14 bis 15):
    Mit Bescheid vom 21. März 2007 wurde die Grundsteuer gegenüber der B. GbR [Alteigentümerin] festgesetzt und gemäß den in § 28 Absatz 1 GrStG genannten Quartalsterminen fällig gestellt. Den letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen und daher i.S.d. § 13 Absatz 1 Satz 1 ZVG „laufenden" Betrag der Grundsteuer stellt die am 15. Februar 2009 fällig gewordene erste Quartalsrate für das Jahr 2009 dar. Die davor fällig gewordenen Quartalsraten für das Jahr 2008 waren daher zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 ZVG bereits „Rückstände" geworden mit der Folge, dass keine Pflicht des Klägers zur Vorabberichtigung dieser Beträge nach § 156 Absatz 1 ZVG bestand.
    An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Grundsteuer für das Jahr 2008 nach der Beschlagnahme gegenüber dem neuen Eigentümer des Betriebsgrundstücks (E. KG) durch Neufestsetzung nach vorausgegangener Fortschreibung der Zurechnung des Grundstücks (vgl. § 22 Absatz 4 BewG) erneut fällig gestellt wurde.

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine ähnliche Konstellation:

    Das Verfahren wurde am 08.06.2015 angeordnet => 1. Bn 12.06.2015.

    Am 15.02.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

    Am 15.03.2016 wurde der Beitritt für die Stadt zugelassen wg. dinglicher Ansprüche in Rkl. 3 (Grundsteuer ab 01.04.2013) und Rkl. 5 (Grundsteuer 2011-31.03.2013) verbesserter Rang aus Rkl 7, aber nach wie vor dinglich).

    Mit Schreiben v. 17.06.2017 meldete sich die Stadt im Vorfeld des ersten Versteigerungstermins und teilte mit, dass die Grundsteuer für die Zeit 2011-31.03.2013 durch Bescheid v.07.01.2016 nachveranlagt worden sei und dass sie deshalb (entgegen ihrer alten Auffassung und des darauf folgenden Antrags) nunmehr meint, die Ansprüche könnten in Rkl. 3 fallen.

    Der damalige Sachbearbeiter sah das genauso und hat der Stadt anheimgestellt, entsprechend anzumelden, was dann auch geschehen ist.
    Zu einem Zuschlag kam es nicht.

    Ich habe das Verfahren jetzt (nach mehreren Einstellungen und einem weiteren Sachbearbeiterwechsel nebst Vakanz) zur Bearbeitung und bin mir da nicht so sicher.

    Ich meine eigentlich, dass die alten Grundsteuerbeträge ihr Rangprivileg verloren haben und eine nachträgliche Privilegierung durch spätere Nachveranlagung nicht stattfindet.

    Ich finde dazu leider recht wenig...

    was meint ihr?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe das so wie du, da die dingliche Haftung des Grundstücks per Gesetz mit Entstehen eintritt und nicht mit Veranlagung durch die Gemeinde.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Vielen Dank zusammen,
    ich werde jetzt zunächst mal auf die Stadt zugehen und darstellen, dass ich die Sache anders seh, als mein Vorgänger...

    Ich habe zwischenzeitlich noch eine Entscheidung aufgetrieben, die das stützt:
    OLG Oldenburg, 14.05.1982 11 U 81/81

    Es ging um einen Widerspruch gegen den Teilungsplan einer Bank.

    Die Gemeinde hat Grundsteuer aus der Zeit ab 1974 zugeteilt bekommen; 1. Beschlagnahme war 01.09.1978; Mit Bescheid v. 03.05.1979 wurde die Grundsteuer neu festgesetzt.


    Aus den Gründen:
    "Die Folge ist, dass die vom Zeitpunkt der Beschlagnahme ab geschuldete Grundsteuer als laufende Leistung anzusehen ist und die Beklagte nach §10 I Nr. 3 daneben Grundsteuer für einen Zeitraum von 2 Jahren vor dem 01.09.1978 vorrangig verlangen kann, also vom 01.09.1976 - 31.08.1978. Für die älteren Rückstände aus der Zeit bis zum 31.08.1976 kann sie daher den Vorrang aus der Rangklasse 3 nicht beanspruchen."


    Außerdem habe ich JETZT (nachdem ich lange gelesen und gedacht habe :mad:) die passende Stelle im Stöber gefunden... §13 RN 6:
    Ebenso ist für öffentliche Lasten (Grundsteuer) der Beschlagnahmezeitpunkt maßgebend, wenn (so zB bei Nachberechnung von Grundsteuer) die Fälligkeit überhaupt erst nach Beschlagnahme eingetreten ist...

    (viermal gelesen und nicht gefunden...)

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