§ 853 ZPO: Pfändung und vorläufiges Zahlungsverbot ?

  • Kann ein Drittschuldner, der ein vorläufiges Zahlungsverbot und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat, hinterlegen ?

    Kommentar sagt: eine Vorpfändung berechtigt nicht zur Hinterlegung und ein Pfüb genügt nicht. Aber zur Kombination habe ich nichts gefunden.

  • Warte halt die Monatsfrist nach § 845 II ZPO ab und dann weißt Du ja, wer welchen Rang hat.

    Nachtrag: Nach § 804 Absatz 3 ZPO entscheidet ja das Prioritätsprinzip. Waren überhaupt beide gleichzeitig?

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nein, kommt es nicht.

    Zur Frage, ob § 853 ZPO bei einem vorläufigen Zahlungsverbot entsprechend anzuwenden ist, kann ich aber so nichts sagen. Ich würde aber vermuten, dass sich dazu irgendwo in der Kommentierung zu § 853 ZPO etwas finden lassen sollte.

    Ulf

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  • Wenn es nicht gleichzeitig war, womit hat der DS dann ein Problem? Bereich X ist der derzeit gepfändet, nachfolgende Pfändung hat (bestenfalls noch) Bereich Y. Was ist denn der Hinterlegungsgrund?

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  • Wenn es nicht gleichzeitig war, womit hat der DS dann ein Problem? Bereich X ist der derzeit gepfändet, nachfolgende Pfändung hat (bestenfalls noch) Bereich Y. Was ist denn der Hinterlegungsgrund?

    Auf die Gleichzeitigkeit kommt es nicht an, weil § 853 ZPO nur mehrfache Pfändung verlangt. Ob dies aber schon bei Pfändung und VZV gegeben ist, wage ich zu bezweifeln, weil das VZV nur die Ankündigung einer Pfändung ist, aber noch keine Pfändung. Und nach einem Monat gibt es entweder zwei Pfändungen und die Hinterlegung ist gerechtfertigt (aber erst dann) oder das VZV verpufft nach Fristablauf und es ist nur eine Pfändung da, die eine Hinterlegung nicht rechtfertigt, zumindest nicht nach § 853 ZPO.

  • Eben, ich sehe das wie Ulf und Coverna. Und wenn der Pfändungsgläubiger Zahlung verlangt und der Drittschuldner nicht zahlen darf wegen des VZV, kann ich doch wohl schlecht sagen "Gedulden Sie sich einfach noch ein wenig!", oder ? Der Grund "§ 853 ZPO" scheint dann in der Tat auszuscheiden.

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