Sicherungsübereignung

  • Schuldner im IK Verfahren legt dem IV nach Verfahrenseröffnung eine Sicherungsübereignung seines KFZ an eine Privatperson vor. Dieser schulde er Geld.

    Allerdings war in der Gerichtsakte kein Hinweis auf das vermeintlich bestehende Fremdrecht am KFZ enthalten. Zudem tauchte die Privatperson auch nicht als Gläubiger im Gläubigerverzeichnis auf.
    Zu allem Überfluss besteht der Vertrag zur Sicherungsübereignung aus einigen gekritzelten Sätzen und weist kein Datum auf. Der Vertrag sei aber weit vor Insolvenzantragstellung entstanden.

    Was würdet ihr hier machen?

  • Verwerten und hopp, § 28 II S. 2 + 3 InsO

    Schuldner meldet sich nicht mehr (vor kurzem letztmalig zur Mitwirkung aufgefordert). Wo das KFZ und die KFZ Papiere sind , ist mir nicht bekannt. Werde dem Gericht die fehlende Mitwirkung nunmehr mitteilen.

    Ich denke, wenn ich irgendwann mal das KFZ in die Hände bekommen, wird paralell der vermeintliche Sicherungsgläubiger sich melden und dazwischen funken und damit die Verwertung behindern.

    Dann sind wir wieder bei der Frage: War die Sicherungsübereignung wirksam? Muss dem Schuldner ggf. versuchter Betrug vorgeworfen werden....

  • bekäme ich einen solchen Sachvortrag auf den Tisch: Vernehmungstermin !
    (und bevor jemand auf die Idee käme, ich hätte für sowas keine Zeit: hab ich auch nicht, aber die häng ich an irgendeinen Termin mit dem betreffenden Verwalter dran- auch wenn der Schuldner dann halt auch mal warten muss...) Kommt der nicht, Neuterminierung mit Vorführersuchen mit Hinweis an GV, dass Eilsache und Vorfühung zum Termin; das funzt !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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