Testamentsvollstreckung Hin und Her

  • Hier mal folgender Fall (in Rheinland-Pfalz):

    Im notariellen Erbvertrag ist nach dem Längstlebenden TV angeordnet. Beide Ehegatten versterben 2015.
    Zum TV wird ernannt Tochter A, ersatzweise Tochter B. Eine ausdrückliche Bestimmung dass das Nachlassgericht einen weiteren TV bestimmen soll, wenn beide ablehnen, liegt nicht vor.

    Tochter A nimmt zunächst an.
    Beantragt TV-Zeugnis. Noch vor Erteilung des TV-Zeugnisses erklärt Sie die Nichtannahme, hilfsweise die Niederlegung des Amtes. Dies wurde als Kündigung nach § 2226 BGB ausgelegt.
    (Als Begründung wurde genannt, dass die ältere Tochter B unbedingt das Amt übernehmen möchte.)

    Tochter B wird angeschrieben und lehnt das Amt ab.

    Nun erklärt Tochter A, dass Sie das Amt nun doch wieder übernehmen würde.

    Jetzt frage ich mich ob das ohne weiteres einfach so geht.
    Kann man die Kündigung/Nichtannahme anfechten?
    Oder ist hier durch den Richter zu prüfen, ob durch das Nachlassgericht ein TV einzusetzen ist und dieser kann dann ggfls. Tochter A wieder einsetzen oder jemand anderes...

  • Wer das Amt abgelehnt hat, kann meines Erachtens nicht (nach Überlegung oder Widerruf) wieder annehmen. Das sieht das Gesetz m.E. nicht vor.

    Vielmehr dürfte das NLG m.E. zu prüfen haben, ob in der im Testament enthaltenen Regelung zur Ersatz-TV, stillschweigend eine Aufforderung an das NLG liegt, nach § 2200 BGB zu verfahren. Dies würde ich mit "Ja" beantworten.

    Wenn dem so ist, dann kann das NLG über § 2200 BGB eine geeignete Person heraussuchen, die dann durch das NLG zum TV ernannt wird. Ob das dann die Tochter A ist, oder nun eine dritte Person, obliegt der Entscheidungsgewalt des NLG.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde hier auch wie TL zum § 2200 BGB kommen. Ich würde aber sogar soweit gehen zu sagen, dass das Nachlassgericht dann A zur TVin bestellen müsste, da das ja eigentlich genau dem Willen der Erblasser, der ja entscheidend ist, entspricht. Eine Ansicht, dass die Erblasser wollten, dass A nicht mehr TVin werden soll, nur weil sie zugunsten der Ersatz-TVin gekündigt hat, lässt sich m.E. nur sehr schwer begründen.

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