Vergütung bei grenzwertiger Mittellosigkeit.

  • Hallo
    ich habe 3 Vergütungsanträge des Betreuers vorliegen. Dieser beantragt für den gesamten Zeitraum vermögend. Der Betroffene ist zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich vermögend, wenn ich jedoch die Rechnungslegung zugrunde lege, ist er teilweise am Ende der Abrechnungsmonate mittellos.
    Wie handhabt ihr das: müßte ich dann einen Vergütungsbeschluss machen, teilweise mittellos aus dem Vermögen? ( BGH 15.12.2010, XII ZB 170/08)
    Ich freue mich auf helfende Beiträge!

  • 2 Sachverhalte:
    1. Ist nach mittellos zu vergüten?
    2. Wer zahlt?

    Der Reihe nach prüfen, die einzelnen Abrechnungsmonate durchrechnen (einen bereits errechneten Vergütungsanspruch aus dem Vermögen nicht vergessen), Betrag festlegen.

    Und danach bestimmen, wer Schuldner ist. Es dürfte ein Beschluß ausreichen.

  • zum Zeitpunkt des Vergütungsantrages vermögend - d.h. Vergütung geht aus dem Vermögen
    Der Stundenansatz hingegen (mittellos oder vermögend) richtet sich nach den Verhältnissen im Vergütungszeitraum und ist m.E. monatlich ermittelbar.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich würde mich hier gern nochmal ran hängen:

    Betroffener hat am Monatsanfang immer ca 3200,00 € aufm Konto. Danach gehen die Heimkosten runter (1500,00 €). Vergütungsantrag Anfang August (3200,00 €)
    Das heißt: Stundensatz für Mittellose gegen das Vermögen festsetzen weil er zum Ende des jeweiligen Betreuungsmonats (immer am 10.des Monats) unter 2600,00 € liegt????
    Ich steh aufm Schlauch!

  • Ich sehe es wie Egon´s Mama. Kurzfristiges Überschreiten der Vermögensschongrenze durch laufendes Einkommen führt nicht dazu, dass der Betroffene als Vermögend anzusehen ist. Laufendes Einkommen ist Einkommen und noch kein Vermögen. Ich weiß aber, dass dies unterschiedlich gesehen wird.

  • Die monatliche Heimvergütung ist monatlich im voraus zu bezahlen und daher vom Ersten des Monats an Verbindlichkeit. In Wahrheit hat der Betroffene also am Monatsanfang nicht 3.200 €, sondern nur 1.700 € Vermögen.

  • Der Betreuer soll das Ding eben so einreichen, dass klar ist wer zahlt!

    Wie soll der Betreuer wissen, wer zahlt, wenn es nicht einmal die Rechtspfleger wissen.

    Die monatliche Heimvergütung ist monatlich im voraus zu bezahlen und daher vom Ersten des Monats an Verbindlichkeit. In Wahrheit hat der Betroffene also am Monatsanfang nicht 3.200 €, sondern nur 1.700 € Vermögen.

    Das wissen die Rechtspfleger eigentlich schon, dass diese laufenden Kosten durchaus zu berücksichtigen sind, vgl. Cromwell ;)
    Aber der Betreuer weiß wann's dann auch abgebucht ist.
    Und wenn nur ein Kontoauszug mit Saldo von 2600,-- + aktuelle Vergütung oder mehr vorgelegt wird dann ist das eben so, da muss dann schon was dazu gesagt werden, wenn's aus der StaKa kommen soll.
    Da wär's schlicht praktikabler die Anträge vorzulegen wenn das Konto schon leer ist, auf die paar Tage alle drei Monate kommt's dann auch nicht mehr an.

  • Die monatliche Heimvergütung ist monatlich im voraus zu bezahlen und daher vom Ersten des Monats an Verbindlichkeit. Aus meiner Sicht kommt es da schon auf die konkrete Fälligkeit laut Heimvertrag an. Eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erfolgt zudem bei der Vergütung nicht. Wenn er also am Ende des Vergütungsmonats (hier jeweils der 10.) die 2.600,- € überschreitet, ist er nach der BGH-Rechtsprechung in diesem Monat vermögend gewesen. In Wahrheit hat der Betroffene also am Monatsanfang nicht 3.200 €, sondern nur 1.700 € Vermögen.

    s. o.

  • Laufende Einnahmen, wie Rente sind Einkommen und decken den laufenden Lebensunterhalt. Sie bleiben das auch, wenn sie auf dem Konto eingehen. Erst dann, wenn sie nach Ablauf des Kalendermonats, für den sie gezahlt werden, noch vorhanden sind, kommt eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht, vgl. LG Heilbronn, 1 T 18/15.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Danke für die Rechtsprechung, die meine Auffassung stützt.
    Man stelle sich vor, jemand hat ein Einkommen von 2.000,00 € und muss dieses für Heimkosten einsetzen. Würde man das laufende Einkommen als Vermögen ansehen, bestände effektiv nur ein Schonvermögen von 600 €.

  • Laufende Einnahmen, wie Rente sind Einkommen und decken den laufenden Lebensunterhalt. Sie bleiben das auch, wenn sie auf dem Konto eingehen. Erst dann, wenn sie nach Ablauf des Kalendermonats, für den sie gezahlt werden, noch vorhanden sind, kommt eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht, vgl. LG Heilbronn, 1 T 18/15.


    Und wie beurteilt ihr dann in den Vergütungsanträgen die Vermögensangaben der Betreuer, wenn diese z. B. vermögend für Monate abrechnen, in denen am Ende des Vergütungszeitraumes (also z. B. der 10.) ein Betrag X > 2.600,- € vorhanden war?

    Das gleiche Problem stellt sich dann ggf. natürlich auch bei der Frage, wer Vergütungsschuldner ist. Wenn der Betreuer nach Ablauf zweier Quartale seinen Antrag dann am 25. des Monats seinen Antrag einreicht und den aktuellen Vermögensstand Y ausweist, zieht ihr dann von diesem Betrag auch noch das laufende Einkommen in voller Höhe ab, obwohl das nächste schon bald eingeht? :gruebel:

  • Ich antworte mal, obwohl ich nicht Wobder bin.
    In Zweifelsfällen fordere ich den Kontenverlauf an.
    Beispielsfall:

    Vergütung vom 05.06. bis 04.09.2016

    Guthaben am 05.08.2016: 3.600 €
    Dann folgende Veränderungen:
    06.08. Heimkosten - 2.000,00 €
    bis 30.08. verschiedene Abgänge: - 150 €
    31.08.2016: Rente + 2.000 €
    01.09.2016 verschiedene Ausgaben 50,00 €
    06.09. Heimkosten - 1.900.00 €

    Am 04.09. (Ende des Monats) beträgt das Guthaben 3.400,00 €

    dennoch nicht vermögend, da Renteneinkommen vom 31.08. nicht als Vermögen anzusehen.
    Da aber 50,00 € von der Rente bereits verbraucht sind, rechne ich wie folgt.
    3.450,00 € - 2.000 € + 50 € = 1.500,00 = maßgebliches Vermögen < Schonbetrag

    Einmal editiert, zuletzt von Eddie Macken (8. September 2016 um 14:17) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Über die 50,- EUR will ich mich nicht abschließend festlegen, aber prinzipiell sehe ich es genauso.

    Sonst wären auch alle Sohi- Empfänger, die nur ein Sparbuch mit 2.600,- EUR haben und am Monatsanfang ihre Hilfe bekommen, mit der sie auskommen (müssen), immer vermögend, was wohl kaum sein kann.

    Im Regelfall wird in Grenzfällen als mittellos abgerechnet, sowohl beim Stundensatz als auch Schuldner. Wer mehr will, muss das, wenn es knapp wird, konkret für jeden Monat detailliert nachweisen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Na gut, die Fälle mit Rente von 2.000,- € und Heimkosten in gleicher Höhe haben wir bei uns sehr selten.

    Der Hauptteil sind die Taschengeldempfänger, bei denen vom Vermögen eben nur die 130,- € abgezogen werden können und die entsprechend häufiger als vermögend abgerechnet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!