Einstweilige Einstellung der Beschlagnahme

  • Hallo,
    ich habe einen Beschluss des Insovenzgerichtes vorliegen, dass die aufgrund des InsO-Verfahrens erfolgte Beschlagnahme des Girokontos einstweilen eingestellt wird.
    Nach meiner Auffassung können doch jetzt vorhandene Guthaben an den Kontoinhbar = InsO-Schuldner ausgezahlt werden, oder? :gruebel:
    Ich bin gerade am überlegen, was denn passiert, wenn die Beschlagnahme wieder auflebt. Kann der Insolvenzverwalter dann eventuelle Verfügungen anfechten.....

  • Ich gehe mal davon aus, dass die einstweilige Einstellung erfolgt ist, weil noch über einen Antrag des Sch. zu entscheiden ist. Eigentlich steht - wenigstens in den Gründen - so eines Einstellungsbeschlusses sinngemäß, dass der Sch. die Freigabe von dem den Sockelbetrag übersteigenden Betrag X beantragt hat und dass die Bank bis zur endgültigen Entscheidung diesen Betrag weder an den Sch. noch an den TH/IV auszahlen darf. Was dann letztlich mit dem Betrag passiert muss die Endentscheidung sagen. Es soll das gleiche bewirkt werden, wie wenn in der Einzel-ZV die Vollstreckung aus einem PfÜB einstweilen eingestellt ist.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Und genau das, nämlich dass weder an den Einen noch an den Anderen gezahlt werden darf, steht nicht drin.

    Einmal editiert, zuletzt von Michel_aus_L (23. September 2015 um 08:09)

  • Und genau dass, nämlich dass weder an den Einen noch an den Anderen gezahlt werden darf, steht nicht drin.

    Die einstweilige Einstellung des "inso-beschlagnahmten P-Kontos" durch das IG kann sich ja nur auf die k1,2 übersteigenden pfändbaren Beträge beziehen.

    Diese sollen ja gerade zur sonst drohenden Abführung an den IV erst mal eingefroren und einbehalten werden bis ein endgültiger k4-Beschluss ergehen kann.

    Auf die Idee, diese pfändbaren Beträge dagegen jetzt gleich an den Schuldner abführen zu wollen, kann man eigentlich nicht wirklich kommen, auch wenn der dir vorliegende Beschluss offenbar etwas unglücklich und nicht in letzter Klarheit formuliert zu sein scheint.

  • Nach Rücksprache mit dem AG habe ich jetzt einen klärenden Beschluss erhalten. Es wurde ein pfändungsfreier Betrag in Höhe der monatlich eingehenden Zahlungen des Arbeitgebers XY festgesetzt.

    Die einstweilige Einstellung, die mir erst vorgelegt wurde, wurde aufgehoben.

    Jetzt versteht das auch ein kleiner Banker :oops:

  • Und genau das, nämlich dass weder an den Einen noch an den Anderen gezahlt werden darf, steht nicht drin.

    Auch wenn die Sache gelöst ist, wäre noch darauf hinzuweisen, dass sich die Folgen der einstweiligen Einstellung schon aus der Anordnung ergibt, ohne dass auf das hingewiesen wird, was der Drittschuldner zu tun hat.

    s.a. OLG Ffm v. 24.04.1998 - 17 W 49/97 - Stöber, Rdn. 609, MDR Fink/Ellefret 1998, 1272, BGH v. 17.12.1998 - IX ZR 1/98 -

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