Anwendung PKH-Vorschriften altes oder neues Recht

  • Ich denke, dass auf den Zeitpunkt des Verlängerungsantrags abzustellen ist. Schließlich bewerte ich ja auch die Vermögenslage zu diesem Zeitpunkt und nicht die Lage bei ursprünglicher Antragstellung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich halte es wie rainermdvz. § 40 EGZPO ist doch da eindeutig, denn dort ist doch ausdrücklich § 4b InsO genannt. Oder übersehe ich da was? Also ich habe den Verlängerungsantrag nach altem Recht gemanagt. Nur eine etwaige Änderung gemäß § 120 ZPO wäre doch jetzt nach neuem Recht, oder?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich meine, dass wir das Thema schon mal hatten :gruebel: und uns da schon nicht einig wurden. Ich stelle auf den neuen Antrag ab.

    > Ja, das hatten wir schon mal irgendwo, finde ich auch nicht mehr :(

    > Ja, definitiv Uneinigkeit :D

    > Stelle auch (meist) auf den Verlängerungsantrag als neuen Antrag ab :)

    > Ich glaube, weil (i.d.R.) ja schlicht keiner vor dem 1.1.2014 vorlag, da die meisten mit
    EÖ-Antrag parallel übersandten Stundungsanträge standardmäßig nur die Stundung bis zur RSB-Erteilung enthalten :D

    :confused:

  • Hmmm, also ich finde nach wie vor, dass da § 40 EGZPO ziemlich eindeutig ist. Es kommt ja nicht auf den Verlängerungsantrag an, sondern auf den Stundungsantrag. Der lag bereits vor dem 01.01.2014 vor. Der Verlängerungsantrag ergänzt den dann doch. 4b wird auch noch extra genannt. Aber nun gut, so ist das halt mit Auslegung und so...

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  • Für mich ist das § 40 EGZPO eindeutig.

    Ok, oder so ;)


    echt, wieso ?

    Dass der 4b InsO dort genannt ist, hat doch auch "anderweitig" ohne weiteres seine Daseinsberechtigung:

    > Für Stundungsverlängerungsanträge, die vor dem 1.1.2014 gestellt worden sind, gilt in der weiteren Nachhaftungsphase halt altes Recht.

    Weshalb man das deswegen jetzt auch weiter zurück bis zum alten Erst-Stundungsantrag erstrecken möchte, der seiner Reichweite nach i.d.R. ja nur bis zur Erteilung gestellt war, erschließt sich mir jetzt nicht auf Anhieb,
    aber wie gesagt, wir waren uns deswegen ja auch schon früher uneins :D

  • Für mich ist das § 40 EGZPO eindeutig.

    Ok, oder so ;)

    echt, wieso ? Dass der 4b InsO dort genannt ist, hat doch auch "anderweitig" ohne weiteres seine Daseinsberechtigung: > Für Stundungsverlängerungsanträge, die vor dem 1.1.2014 gestellt worden sind, gilt in der weiteren Nachhaftungsphase halt altes Recht. Weshalb man das deswegen jetzt auch weiter zurück bis zum alten Erst-Stundungsantrag erstrecken möchte, der seiner Reichweite nach i.d.R. ja nur bis zur Erteilung gestellt war, erschließt sich mir jetzt nicht auf Anhieb, aber wie gesagt, wir waren uns deswegen ja auch schon früher uneins :D

    Dann hätte es doch nicht Stundungsverlängerung geheißen. Dann hätte man in 4b auch schreiben können, er kann einen neuen Stundungsantrag stellen. Es heißt ja aber extra Verlängerung des Erstantrags.

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  • Für mich ist das § 40 EGZPO eindeutig.

    Ok, oder so ;)

    echt, wieso ? Dass der 4b InsO dort genannt ist, hat doch auch "anderweitig" ohne weiteres seine Daseinsberechtigung: > Für Stundungsverlängerungsanträge, die vor dem 1.1.2014 gestellt worden sind, gilt in der weiteren Nachhaftungsphase halt altes Recht. Weshalb man das deswegen jetzt auch weiter zurück bis zum alten Erst-Stundungsantrag erstrecken möchte, der seiner Reichweite nach i.d.R. ja nur bis zur Erteilung gestellt war, erschließt sich mir jetzt nicht auf Anhieb, aber wie gesagt, wir waren uns deswegen ja auch schon früher uneins :D

    Dann hätte es doch nicht Stundungsverlängerung geheißen. Dann hätte man in 4b auch schreiben können, er kann einen neuen Stundungsantrag stellen. Es heißt ja aber extra Verlängerung des Erstantrags.

    Naja, ausdrücklich "Verlängerung des Erstantrags" heißt das soooo jetzt aber auch wieder nicht, hat aber sicher was für sich (deine/eure Meinung). Wenn's mal in dieser Richtung explizit streitig werden sollte, mag ich mich ggf. auch um-entscheiden... :)

  • Für mich ist das § 40 EGZPO eindeutig.

    Ok, oder so ;)

    echt, wieso ? Dass der 4b InsO dort genannt ist, hat doch auch "anderweitig" ohne weiteres seine Daseinsberechtigung: > Für Stundungsverlängerungsanträge, die vor dem 1.1.2014 gestellt worden sind, gilt in der weiteren Nachhaftungsphase halt altes Recht. Weshalb man das deswegen jetzt auch weiter zurück bis zum alten Erst-Stundungsantrag erstrecken möchte, der seiner Reichweite nach i.d.R. ja nur bis zur Erteilung gestellt war, erschließt sich mir jetzt nicht auf Anhieb, aber wie gesagt, wir waren uns deswegen ja auch schon früher uneins :D

    Dann hätte es doch nicht Stundungsverlängerung geheißen. Dann hätte man in 4b auch schreiben können, er kann einen neuen Stundungsantrag stellen. Es heißt ja aber extra Verlängerung des Erstantrags.

    Naja, ausdrücklich "Verlängerung des Erstantrags" heißt das soooo jetzt aber auch wieder nicht, hat aber sicher was für sich (deine/eure Meinung). Wenn's mal in dieser Richtung explizit streitig werden sollte, mag ich mich ggf. auch um-entscheiden... :)

    :wechlach::wechlach::wechlach: Stimmt, hätte natürlich auch "Stundungserstantragsverlängerung" oder "Erststundungverlängerungsantrag" heißen können, dann wär's klar ;)

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