deutsches und österreichisches Recht ?

  • Hallo !

    Folgender Fall :

    Ein österreichischer Staatsangehöriger ist in Deutschland verstorben ( vor dem 17.08.2015 ) und hatte auch seinen letzten Wohnsitz bei uns.

    Es liegt ein Erbvertrag mit seiner Frau vor.

    Gemäß Art. 25 EGBGB hat der Erblasser hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Deutschland ( laut GB-Amt Grundbesitz in Deutschland vorhanden) das deutsche Erbrecht gewählt.
    Bestimmungen bezüglich des beweglichen Vermögens wurden nicht getroffen. Erbe ist laut Erbvertrag die Tochter des Erblassers.

    Ist jetzt deutsches Erbrecht für den Grundbesitz und österreichisches Erbrecht für das bewegliche Vermögen anzuwenden ?

  • Ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Erbvertrag eröffnen, Akte weglegen und Anträge abwarten.

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  • Nein!

    Gemäß § 28 IPRG (Österreich) ist das Erbstatut ein Personalstatut und nicht wandelbar.
    Die im Erbvertrag getroffene Rechtswahl ist daher nicht wirksam (vgl. http://jusline.at/28_IPRG.html ).

    Das Erbrecht richtet sich daher nach österreichischem Recht (§ 9 IPRG).

    Österreich wie Deutschland sind beide dem Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 beigetreten, so dass der Erblasser die getroffene Verfügung dennoch vor dem deutschen Notar erklären konnte.

    Im österreichischem Recht sind die Ehegatten nicht befugt, im Rahmen eines Erbvertrages über mehr als ¾ des Nachlasses zu verfügen (§ 1253 ABGB). (Man kann über das restliche Viertel aber in der gleichen Urkunde testamentarisch verfügen)

    Unter Umständen steht der Frau ein Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu (§§ 762, 765 ABGB).

  • Gemäß § 28 IPRG (Österreich) ist das Erbstatut ein Personalstatut und nicht wandelbar.
    Die im Erbvertrag getroffene Rechtswahl ist daher nicht wirksam (vgl. http://jusline.at/28_IPRG.html ).

    Das Erbrecht richtet sich daher nach österreichischem Recht (§ 9 IPRG).


    Das ist Deutschland im Falle einer Rechtswahl nach Art. 25 EGBGB (a.F.) hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Deutschland aber vollkommen egal.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gemäß § 28 IPRG (Österreich) ist das Erbstatut ein Personalstatut und nicht wandelbar.
    Die im Erbvertrag getroffene Rechtswahl ist daher nicht wirksam (vgl. http://jusline.at/28_IPRG.html ).

    Das Erbrecht richtet sich daher nach österreichischem Recht (§ 9 IPRG).


    Das ist Deutschland im Falle einer Rechtswahl nach Art. 25 EGBGB (a.F.) hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in Deutschland aber vollkommen egal.

    Wenn der Erblasser nach seinem Recht keine Rechtswahl treffen kann, kann er nach seinem Recht keine Rechtswahl treffen.

  • Wenn der Erblasser nach seinem Recht keine Rechtswahl treffen kann, kann er nach seinem Recht keine Rechtswahl treffen.


    Aber nach deutschem Recht kontne er nach Art. 25 EGBGB für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen immer eine Rechtswahl treffen, unabhängig davon, was sein Heimatrecht sagt.

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