Hallo,
Der Nebenklägervertreter (beigeordnet) stellt einen Adhäsionsantrag (PKH bewilligt). Der Angeklagte wird verurteilt.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung des Adhäsionsverfahrens beantragt nun der Nebenklägervertreter zusätzlich zu der Gebühr nach 4143 noch Erstattung der Kosten für die Nutzung des eigenen Kfz und Abwesenheitsgeld.
Diese Positionen wurden aber bereits im Rahmen des Abrechnung des Strafverfahrens abgerechnet.
Nun meine Frage: Sind die Kosten für das Kfz und das Abwesenheitsgeld im Adhäsionsverfahren noch einmal (zusätzlich) abzurechnen?
Es ist ja nur einmal gefahren worden und es gab ja auch nur eine Abwesenheit.
Vielen Dank schon einmal vorweg.